Monat: September 2012

Was war die Welt früher einfach: Der Chef gab die Anweisungen, die Mitarbeiter führten sie aus. Leistung zahlte sich in Barem aus, und der Job musste nicht sinnvoll sein, sondern die Existenz sichern. Diese Zeiten scheinen ein für allemal vorbei zu sein. Immer mehr Fachkräfte verlangen nach einer von innen kommenden, sogenannten intrinsischen Motivation, nach dem Gefühl von Anerkennung und Sinnhaftigkeit. Und die Generation Y, also die nach 1980 Geborenen, fordert auch noch Work-Life-Balance ein – sie ist auf Dauer nur zur Leistung bereit unter der Voraussetzung, dass genügend Freiraum für private Interessen und ein ausgefülltes Leben außerhalb der Arbeit bleibt.

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Wer Software auf einem Datenträger kauft, kann diese wie jede andere Sache ohne Einschränkungen weiterverkaufen. Denn: Ist das Programm einmal innerhalb der EU verkauft, greift juristisch die sogenannte Erschöpfung. Das heißt, die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, sind mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft. Allerdings darf der Erstkäufer keine Kopie behalten.

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Freiberufler informieren potenzielle Auftraggeber immer häufiger nicht nur über eine eigene Website – wer vorn dabei sein will, braucht heute ein Profil auf der Social Media Plattform „Facebook“.

Dabei sind allerdings einige Dinge rechtlicher Natur zu beachten: Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass für beruflich eingesetzte Social Media Profile eine Pflicht zur Angabe eines Impressums besteht, wie bekanntlich auch für Websites von Freiberuflern.

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In unseren letzten Beiträgen vom August 2012 haben wir über die richtige Absicherung gegen die Folgen eines Unfalls, etwa bei dadurch ausgelöster Invalidität, und die Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit informiert. Heute geht es um eine noch relativ unbekannte Absicherungsform namens „Dread Disease Versicherung“ (Dread Disease = Schwere Krankheit). Sie ist speziell für Freiberufler durchaus sinnvoll.

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Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff Urhebergesetz UrhG). Obwohl dies eigentlich allgemein bekannt ist, kommt es immer wieder vor, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betraut wird, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.

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