Die am 01.04.2017 in Kraft getretenen Änderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie die Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag (§ 611 a BGB) führen nach wie vor zu Fragen. Im Beitrag finden Sie dazu wichtige Antworten.
Autor: Dr. Benno Grunewald
Seit einiger Zeit beobachte ich eine zunehmende Nervosität und teilweise sogar Panik bei Unternehmen, die mit Selbständigen zusammenarbeiten. Im Zuge dieser Entwicklung höre ich auch immer wieder, dass manche Firmen keine Selbständigen mehr engagieren möchten sondern eine Zusammenarbeit nur noch über Arbeitnehmerüberlassung anstreben.
Ich halte dies für einen Irrweg, der sich bei näherer Betrachtung weder tatsächlich noch rechtlich als sinnvoll darstellt.
Das Thema Scheinselbstständigkeit im IT-Bereich wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) ganz offensichtlich wieder neu entdeckt. Dies ist einerseits erstaunlich, da seit 2003 die DRB wieder in jedem Einzelfall die volle Beweislast für die Scheinselbstständigkeit trägt und die ursprünglich im Gesetz enthaltenen diesbezüglichen Kriterien wieder gestrichen wurden. Andererseits sucht die DRB ganz offensichtlich verzweifelt neue Beitragzahler – und da diese in nicht ausreichender Anzahl freiwillig kommen, möchte sich die DRB diese Beitragszahler quasi selber schaffen. Das passende Werkzeug dafür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) und heißt Sozialversicherungspflicht und Rentenversicherungspflicht.
In Zeiten leerer Sozialkassen schielt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) nach jedem Euro, dessen sie habhaft werden kann. Dabei sind die Vertreter der DRB in der Wahl ihrer Mittel und Methoden alles andere als zimperlich. Die Jagd auf Selbständige und deren Auftraggeber gehört offenbar dazu. Ein Aufruf zur Verteidigung der Selbständigkeit!
Die Problematik der Scheinselbständigkeit ist für IT-Freiberufler und deren Auftraggeber seit längerem wieder hoch aktuell. Es geht um die Frage, ob zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine abhängige Beschäftigung besteht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) versucht hier seit langem – mit teilweise abstrusen Argumenten – aus freien Mitarbeitern Arbeitnehmer und aus Auftraggebern Arbeitgeber zu machen. Damit ist die DRB jetzt in einem von mir geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden gescheitert.
Die Problematik der Scheinselbständigkeit ist für IT-Freiberufler und deren Auftraggeber seit längerem wieder hoch aktuell. Es geht um die Frage, ob zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine abhängige Beschäftigung besteht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) versucht hier seit langem – mit teilweise abstrusen Argumenten – aus freien Mitarbeitern Arbeitnehmer und aus Auftraggebern Arbeitgeber zu machen. Damit ist die DRB jetzt in einem von mir geführten Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden gescheitert.
Nach wie vor stellt die steuerliche Anerkennung von betrieblich genutzten Kfz für viele Freelancer eine besondere Herausforderung dar. Dabei hat insbesondere die so genannte 1%-Regelung in den vergangenen Jahren die meisten Fragen aufgeworfen. Weil die Behörden in verschiedenen Fällen unterschiedlich handelten, blieb es oftmals unklar, wie Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Benno Grunewald erläutert die Anwendbarkeit der 1%-Regelung für den SOLCOM-Newsletter.
IT-Freiberufler sind häufig nicht nur für deutsche Unternehmen in Deutschland sondern häufig auch für ausländische Unternehmen oder Projektvermittler im In- oder Ausland tätig. Dieser Auslandsbezug hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Rechtsanwalt Dr. Grunewald stellt anhand verschiedener Beispiele Gesichtspunkte dar, die bei einer Tätigkeit im Ausland beachtet werden sollten und behandelt zudem Konsequenzen der aktuellen Rechtslage.
Die Problematik der Scheinselbständigkeit ist für IT-Freiberufler und deren Auftraggeber seit längerem wieder hoch aktuell. Hierbei geht es um die Frage, ob zwischen dem Freiberufler und seinem Auftraggeber ein freies Mitarbeiterverhältnis oder eine abhängige Beschäftigung besteht. Der vorliegende Artikel, auf Grund dessen Aktualität wir unsere Serie bezüglich der Vertragsarten unterbrechen möchten, hat zum Gegenstand ein von Rechtsanwalt Dr. Grunewald erwirktes Urteil hinsichtlich des Versuchs der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), aus freien Mitarbeitern Arbeitnehmer und aus Auftraggebern Arbeitgeber zu machen.
Der nachfolgende Artikel ist der zweite in der Reihe zum Thema Verträge. Verträge stellen für den Freiberufler und seinen Vertragspartner die essentielle Geschäftsgrundlage der Zusammenarbeit dar. Verträge haben aber fast immer auch Auswirkungen gegenüber Dritten wie beispielsweise dem Finanzamt und der Deutsche Rentenversicherung Bund. Wurden im vorangegangenen Artikel die „Basics“ zum Vertragsrecht erläutert, so setzt sich der zweite Teil dieser Serie mit Begriffen auseinander, welche für den Freiberufler steuerliche Auswirkungen besitzen können.
Der vorliegende Beitrag ist der erste einer Reihe von Aufsätzen zum Thema Verträge. Zunächst befasst sich Dr. Benno Grunewald mit den „Basics“ zum Vertragsrecht: den Vertragsformen, den Vertragsarten, der Vertragsauslegung und den Vertragsgrenzen. Anschließend werden die für Selbständige in der IT typischen Vertragsklauseln behandelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) dehnt das Tätigkeitsfeld freiberuflicher IT-Selbständiger erheblich aus. Dabei wurden in von Rechtsanwalt Dr. Grunewald vertretenen Fällen drei IT-Selbständige nunmehr letztinstanzlich als freiberuflich eingestuft und dabei der Begriff der ingenieurmäßigen Tätigkeit deutlich erweitert. Somit haben jetzt viele Selbständige im IT-Bereich neue Chancen für die Anerkennung als Freiberufler.
Die Jagd auf vermeintlich Scheinselbstständige erlebt eine unerwünschte Renaissance. Das Aufstellen von teilweise abstrusen Behauptungen mit dem Versuch, freiberufliche Zusammenarbeit in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umzumünzen, ist wieder in Mode geraten. Wie dabei vorgegangen wird und wie man sich als Freiberufler schützen kann, erklärt Dr. Benno Grunewald in seinem Artikel.
Unter Selbstständigen ist die Meinung weit verbreitet, man könne entweder nur Freiberufler oder nur Gewerbetreibender sein. Ein weitverbreiteter Irrtum, wie Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald anhand eines interessanten Präzedenzfalles in seinem Artikel erläutert und gleichzeitig konkrete Handlungsempfehlungen gibt, damit Selbständige sowohl Einkünfte freiberuflich als auch aus einem Gewerbe erzielen können.
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Selbständiger rentenversicherungspflichtig ist, bleibt ein dauerndes Ärgernis für alle potentiell Betroffenen. Dies liegt vor allem daran, dass es nach wie vor keine klare Auslegung der gesetzlichen Kriterien gibt. Hinzu kommt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) einer sehr restriktiven Interpretation anhängt, während die Sozialgerichte eine erheblich großzügigere Haltung einnehmen und zudem andere rechtliche Maßstäbe anlegen. Das jüngste Urteil hierzu (Sozialgericht Düsseldorf vom 01.03.2007; dazu mehr unter IV.) macht dies erneut deutlich.