Schlagwort-Archive: BFH


Mrz
15

BFH-Urteile: Anerkennung als Freiberufler möglich

publiziert von Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat in von Rechtsanwalt Dr. Grunewald vertretenen Fällen drei IT-Selbständige nunmehr letztinstanzlich als freiberuflich eingestuft und dabei den Begriff der ingenieurmäßigen Tätigkeit deutlich erweitert. Somit haben jetzt viele Selbständige im IT-Bereich neue Chancen für die Anerkennung als Freiberufler.

Fall 1 (BFH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VIII R 79/06)

Sachverhalt

Der Selbständige absolvierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung (DV) und legte dort im Jahr 1981 erfolgreich die Prüfung zum „Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV“ ab. Anschließend war er bis 1986 in angestellter Position zunächst als Organisations- und dann als Systemprogrammierer tätig. Ab 1986 war der Selbständige auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) berufstätig. Er nahm, wie schon bisher, an einschlägigen Lehrgängen und Seminaren teil. Während der Streitjahre 1998 und 1999 war der Selbständige für verschiedene Unternehmen als Subunternehmer tätig. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge hatte der Selbständige für ein anderes Unternehmen eine Systemberatung zu erbringen. Diese Aufgabe umfasste u.a. die fachliche Leitung des Projekts, die Auswahl und Einweisung neuer Projektmitarbeiter, die Überprüfung der Leistungen und Sicherstellung des wöchentlichen Reportings, das Erstellen von Projektplänen und die Leitung von Besprechungen sowie die Mitarbeit bei der Definition und der vertraglichen Vereinbarung der Folgephasen.

Bei diesem Projekt waren fünf Lieferanten von DV-Komponenten zu koordinieren, um Kataloge (später auch einen Web-Auftritt) bestehend aus Textvorgaben des Einkaufs und Bildern des Werbebereichs zu erstellen. Als Subunternehmer war der Selbständige des Weiteren als Gesamtprojektleiter für eine Bank tätig. Hier ging es darum, etwa 6.000 neue Personalcomputer und Notebooks zu tauschen und diese Hardwareeinheiten über Verteilungsskripte mit Software auszustatten. Eine zusätzliche Subunternehmertätigkeit entfaltete der Selbständige schließlich für ein weiteres Unternehmen, wobei seine Aufgabe darin bestand, die Projektleitung eines aus Kunden des Unternehmens gebildeten Teams zur genauen Ausarbeitung eines Service-Level-Agreements zu übernehmen. Dieses Projekt diente der Entwicklung eines SAN (Storage Area Network).

Rechtslage

Das Finanzamt stufte diese Tätigkeiten als gewerblich ein. Das FG (Finanzgericht) schloss sich im Ergebnis an, da es die Tätigkeit als Leiter komplexer Datenverarbeitungsprojekte nicht als ingenieurähnlich ansah.

Der BFH hob nun dieses Urteil auf. Er beurteilt die Tätigkeit des Selbständigen als die eines Informatik-Ingenieurs.

Hierzu führt er u.a. aus: „Der Kläger war in den Streitjahren auch wie ein Ingenieur tätig. Die für seinen Beruf prägenden Tätigkeiten waren im Wesentlichen mit für den Beruf eines Informatik-Ingenieurs typischen Tätigkeiten vergleichbar. Welche Aufgaben für den Beruf des Ingenieurs i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG typisch sind, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und unterliegt insoweit umfassender revisionsrechtlicher Nachprüfung. … Eine Tätigkeit als Ingenieur zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird. Zu den Aufgaben eines Ingenieurs gehört es, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen.“

Und weiter allgemein: „Typisch für den Beruf des Ingenieurs sind aber auch überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeiten, soweit sie nicht auf bloße Absatzförderung gerichtet sind. Kernbereiche des Ingenieurberufs sind danach Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen.“

Und weiter für den IT-Bereich: „Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Die Tätigkeit eines Ingenieurs umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten u.a. auch in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen oder bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme“.

Bezüglich des Selbständigen kommt der BFH damit zum Ergebnis: „Der Kläger war auf einem typischen Betätigungsfeld von Informatik-Ingenieuren, nämlich der IT-Projektleitung berufstätig. Bei den vom Kläger betreuten Projekten handelte es sich um hochkomplexe Datenverarbeitungsprojekte. Dabei ging es in erster Linie um die technische Realisierung der Vorhaben. Der Kläger hatte die technische Oberleitung der Arbeiten und die Verantwortung für die technische Realisierung. Dem FG-Urteil ist zu entnehmen, dass diese Aufgabe nur einer Person anvertraut werden konnte, die über besonders fundierte Fachkenntnisse und ein entsprechendes Fachwissen im Bereich der EDV verfügte. Der Kläger ist damit wie ein projektleitender Ingenieur tätig geworden.“

Und weiter schreibt der BFH in seinem Urteil: „Dass die vom Kläger geleiteten Projekte wegen ihres Umfangs und aufgrund ihrer Schwierigkeit von einem Team bearbeitet wurden, ist unschädlich. Freiberufliche Leistungen können grundsätzlich im Wege der Teamarbeit erbracht werden. Die Anerkennung freiberuflicher Teamarbeit setzt voraus, dass der – eigenverantwortlich und leitend i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätige – Projektverantwortliche neben Fachkenntnissen über weitere Fähigkeiten verfügt, die nicht auf fachlichem oder technischem Gebiet liegen. Dass von einem IT-Projektleiter oder einem Projektingenieur zusätzlich Managementleistungen und soziale wie kommunikative Fähigkeiten verlangt werden, macht ihn nicht zum Gewerbetreibenden.“

Fall 2 (BFH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VIII R 63/06)

Sachverhalt

Der Selbständige besuchte eine Fachschule für elektronische Datenverarbeitung (EDV). Mit Erfolg legte er dort die staatliche Prüfung zum „Betriebswirt-EDV“ ab. Anschließend war er bei einem Großversandhaus und bei einem Computer-Hersteller im Bereich der Systemanalyse, Systemberatung, Systemtechnik und Systemprogrammierung tätig. Ab dem Jahre 1980 arbeitete er als Systemprogrammierer bei einer Tochtergesellschaft dieses Unternehmens. 1991 machte er sich unter der Bezeichnung Unternehmensberater auf dem Gebiet des EDV-Consulting/Software Engineering selbständig. In den Streitjahren 1991 und 1992 betreute er aufgrund eines Software-Partnervertrags selbständig Kunden, die Systemsoftware der Firma Nixdorf erworben hatten. Diese Tätigkeit bestand in der Regel darin, Betriebssysteme und Datenübertragungssysteme dieses Unternehmens zu installieren und einzurichten oder auf neue Betriebssysteme umzustellen. Im Jahr 1991 leistete der Kläger zudem Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Labor der Firma IBM.

Rechtslage

Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte mit den angegriffenen Bescheiden Gewerbesteuermessbeträge fest. Vor dem FG (Finanzgericht) erzielte der Kläger einen Teilerfolg. Das FG stellte fest, dass die im Labor der Firma IBM geleisteten Systemsoftwareentwicklungsarbeiten ingenieurähnlicher und damit freiberuflicher Art gewesen seien. Bei der Betreuung der Kunden, die Software der Firma Nixdorf nutzten, habe der Kläger jedoch nicht selbst Systemsoftware entwickelt. Insoweit sei er gewerblich tätig geworden.

Der BFH hob nun dieses Urteil auf. Dabei greift er auf die bereits im Fall 1 dargelegten Ausführungen zur Tätigkeit eines Ingenieurs im IT-Bereich zurück.

Ergänzend dazu führt er, bezogen auf die konkrete Situation des Selbständigen, aus: „Der Kläger ist in einem wesentlichen Betätigungsfeld von Informatikern, nämlich dem der Entwicklung, Implementierung und Betreuung von Software, berufstätig gewesen. Neben der vom FG zu Recht als freiberuflich anerkannten Softwareentwicklungstätigkeit für die Firma IBM werden auch die Arbeiten, die der Kläger für Kunden verrichtet hat, die Software der Firma Nixdorf nutzten, noch vom Berufsbild eines Informatikers erfasst. Der Kläger hat zwar insoweit die Systemsoftware nicht selbst entwickelt, seine Tätigkeit hat sich aber auch nicht auf die reine Installation beschränkt. Vielmehr hat er die Software den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Soweit auf Systeme der Firma IBM umgestellt wurde, hat er auf Softwareentwicklungsarbeiten zurückgegriffen, für die er selbst im Rahmen des Sonderauftrages mit der Firma IBM mitverantwortlich zeichnete. Diese Tätigkeit ist der eines Ingenieurs vergleichbar, der ein technisches Werk zunächst konstruiert und das entwickelte Produkt später bei verschiedenen Kunden betriebsfertig installiert.“

Fall 3 (BFH, Urteil vom 22.09.2009, Az. VIII R 31/07)

Sachverhalt

Der Selbständige legte an der Berufsakademie Sachsen in der Studienrichtung Technische Informatik die Abschlussprüfung erfolgreich ab. Er ist danach berechtigt, die Bezeichnung Diplom-Ingenieur (Berufsakademie – BA -) zu führen. Nach der Berufsausbildung war er auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) zunächst im Angestelltenverhältnis und später, so auch im Streitjahr 2003, selbständig berufstätig.

Die Tätigkeit des Selbständigen bestand im Einzelnen darin, Rechnernetzwerke durch Installation und Konfiguration von Windows-Software einzurichten, zu betreuen, Störungen im Netzwerk zu beheben und die eingesetzte Software im Einzelfall zu modifizieren. Außerdem hatte er das System gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die Überwachung der Server erfolgte mittels vom Selbständigen selbst entwickelter Hilfs- und Dienstprogramme (Skripte). Als Systemadministrator oblag ihm die Anwendung der vorhandenen Hard- und Software.

Rechtslage

Das Finanzamt und das FG (Finanzgericht) beurteilten seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Der BFH hob nun dieses Urteil auf. Dabei greift er auf die bereits im Fall 1 dargelegten Ausführungen zur Tätigkeit eines Ingenieurs im IT-Bereich zurück.

Ergänzend dazu führt der BFH, bezogen auf die konkrete Situation des Selbständigen, aus: „Der Kläger hat eine freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt. Diese war davon geprägt, dass er für den freien Beruf des Informatik-Ingenieurs typische Aufgaben wahrgenommen hat. Er war unstreitig nicht fachfremd, sondern im Bereich der EDV berufstätig. Nach den bindenden Feststellungen des FG hat er als Systemadministrator Rechnernetze mit mehreren tausend Nutzern überwacht, optimiert, betreut und verwaltet. Er war zudem für die Fehleranalyse und -beseitigung verantwortlich. Derartige Tätigkeiten werden vom Berufsbild des Informatik-Ingenieurs erfasst.“

Fazit

Mit diesen drei Entscheidungen setzt der BFH neue Maßstäbe in der steuerlichen Beurteilung Selbständiger im IT-Bereich. Der Begriff der „ingenieurmäßigen“ und damit als freiberuflich qualifizierten Tätigkeiten wird erheblich ausgeweitet, so dass hiervon nunmehr nicht nur die Softwareentwicklung, sondern auch deren Anpassung, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern sowie der Benutzerservice und die Schulung umfasst werden. Hinzu kommen die Gebiete der Projektleitung und der Administration.

Nach wie vor verlangt der BFH allerdings von Autodidakten den Beleg für das mit einem Informatiker vergleichbare Wissen. In den oben aufgezeigten drei Fällen war dies bereits bei zwei Selbständigen ohne Studienabschluss vom Finanzgericht positiv festgestellt worden und somit nicht Gegenstand der Revisionsverfahren vor dem BFH. Die Tatsache, dass aber Autodidakten als freiberuflich beurteilt wurden, beweist einmal mehr, dass nicht nur Selbständige mit Diplom als Freiberufler anerkannt werden können.

Somit bleibt festzustellen, dass der BFH mit diesen Entscheidungen vielen Selbständigen hinsichtlich ihrer steuerlichen Einstufung als freiberuflich vollkommen neue Chancen eröffnet hat, die genutzt werden sollten!

Über den Autor:
Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für SteuerrechtKontaktdaten:
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald
Schwachhauser Heerstraße 57
28211 Bremen

Telefon: 0421 14181
Telefax: 0421 1692379
E-Mail rechtsanwalt@dr-grunewald.de
Internet: www.dr-grunewald.de

Veröffentlicht unter Recht, Steuer
Verschlagwortet mit , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

Sep
19

Neue BFH Urteile bringen keine Erleichterung

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.

Verstärkt fordern die Finanzverwaltungen den Nachweis des ingenieurmäßigen Vorgehens, als Bedingung für die Anerkennung von Informatikern als Freiberufler. Aber wie lässt sich diese Anforderung überhaupt beweisen? Der Sachverständige für Informatik Peter Brenner berichtet von den Erfahrungen der letzten Monate.

Informatiker sind häufig selbst unsicher, ob Sie überhaupt ingenieurmäßig und ingenieurvergleichbar tätig sind. Dann kommt die nächste Hürde: Diese Anforderung ist dann auch noch einem Finanzbeamten zu belegen, der in der Regel weder eine Informatikausbildung besitzt, noch über das erforderliche Wissen verfügt. Kann das überhaupt gelingen?

Was ist laut BFH eine klassische ingenieurmäßie Vorgehensweise?

In seinen Urteilen hat der BFH (Bundesfinanzhof), wie schon häufiger in der Vergangenheit, schwammige Definitionen vorgenommen. Damit bleibt es für die Finanzbeamten schwierig, die Einstufung eines Informatikers vorzunehmen. Weiterhin überwiegen subjektive Entscheidungswege.

Das erste Problem taucht auf, wenn eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu lokalisieren ist. Welche Kriterien sind anzuwenden? Woran ist eine solche Tätigkeit erkennbar? Der BFH sagt dazu lediglich, dass es die Aufgabe eines Ingenieurs ist, auf der Grundlage naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen. Vermittelt man einem EDV-Berater diese Definition, so antwortet er häufig: Meine Kunden bezahlen mich nicht für wissenschaftliche Ausarbeitungen, sondern für Problemlösungen. So mancher EDV-Berater erkennt auch nicht zwingend die wissenschaftliche Basis seiner Tätigkeit.

Hier einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer ingenieurvergleichbaren Tätigkeit. Relevant ist dabei der Einsatz von:

  • Vorgehensmodellen
  • Phasenkonzepten
  • Methoden und Verfahren

Trotz vorhandener akademischer und wissenschaftlicher Definitionen zum Begriff des Softwareengineerings, gilt z. B. das Projektmanagement als gewerblich, obwohl es eindeutig zur Planung gehört. Soviel zur Logik der neuen Rechtsprechung.

Wie ist eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu beweisen?

Als Beleg genügt es nicht dem Finanzamt zu erklären, dass eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, sondern es ist der Beweis durch z. B. Referenzen und Arbeitsproben zu führen. Diese Arbeitsproben müssen zu erkennen geben, dass deren Verfasser der Steuerpflichtige selbst ist. Das kann ein Problem sein, denn oft werden Dokumente mit dem Namen des Projektes, der Abteilung oder des Teams signiert.

Es hilft nicht zu behaupten, Arbeitsproben seien aus Datenschutz- bzw. Kundenschutzgründen nicht vorhanden oder dürften nicht vorgelegt werden. Wenn die Beweisführung hier unvollständig ist, kommt es zu einer Ablehnung der Freiberuflichkeit. Richter und Finanzbeamte haben in diesem Fall keinerlei Wahl und verhindern dann auch eine eigentlich vielleicht berechtigte Einstufung als Freiberufler.

Hier einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer klassischen ingenieurmäßigen Vorgehensweise laut BFH:

  • Planung
  • Konstruktion
  • Überwachung der Fertigung

An diesen Parametern ist bereits erkennbar, wie schwierig es nach der reformierten BFH-Rechtsprechung für Finanzbeamte, Richter, Steuerberater und Rechtsanwälte sein dürfte das sogenannte Ingenieurmäßige und eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu erkennen und zu bewerten. Dann hilft die Erstellung eines Gutachtens.

Muss zwingend Software entwickelt werden?

Verstärkt behaupten Finanzämter in den letzten Monaten, Software müsse zwingend neu entwickelt werden, um die Tätigkeit eines EDV-Beraters als freiberuflich anzuerkennen. Diese Meinung ist umstritten, zweifelhaft und falsch. Der BFH hat in seinen einschlägigen Urteilen nicht nur die neue Entwicklung von Software als freiberuflich definiert sondern auch die Beratung. EDV-Berater sollten sich nicht von derartigen Behauptungen abschrecken lassen.

Spielt die Ausbildung noch eine Rolle?

Die Ausbildung spielt in den letzten Monaten eine immer stärkere Rolle. Bisher war es für Finanzbeamte nahezu unmöglich, die Trennung zwischen Anwendungssoftware und Systemsoftware zu vollziehen. Wie denn auch, wenn bei ihnen selbst das ausgeprägte Informatikwissen nicht vorliegt. Diese Grenze gilt als aufgehoben und umso mehr gerät die Ausbildung in den Fokus der Finanzämter. Hier gibt es für Autodidakten nur eine Chance: Den Beweis des vorliegenden vergleichbaren Wissens, nicht nur mit Hilfe von Ausbildungsdokumenten zu führen, sondern durch eigene Praxiserfahrung (Literaturlisten, selbst durchgeführte Seminare, Seminare ohne Bescheinigungen, Training on the Job).

Wie verhalten sich die Finanzämter seit der neuen Rechtsprechung?

Weiterhin erfolgt die Einstufung von Informatikern subjektiv und auf den Einzelfall bezogen. Ein in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel, ist der Fall eines meiner Klienten, den sein Finanzamt als gewerblich einstufen wollte. Sein Teamkollege war im selben Projekt wie er tätig und führte identische Aufgabenstellungen aus. Beide konnten als höchsten Schulabschluss die Mittlere Reife vorweisen und absolvierten später gemeinsam am gleichen Institut eine Ausbildung zum DV-Kaufmann. Das Pech meines Klienten war, dass für ihn ein anderes Finanzamt zuständig gewesen ist. Sein Kollege wurde relativ problemlos als Freiberufler akzeptiert, während dessen er selbst zur Zahlung von Gewerbesteuer aufgefordert wurde. In seinem Einspruch wehrte sich mein Klient dagegen und führte auch die Entscheidung des anderen Finanzamtes als Begründung an. In der Erwiderung teilte die Einspruchsstelle ihm mit, das beide Fälle nicht miteinander vergleichbar wären, da er insgesamt eine andere berufliche Laufbahn vorzuweisen hätte. Später erfolgte seine freiberufliche Anerkennung.

Fazit:
Die neue Rechtsprechung des BFH ändert nichts an der weiterhin subjektiven Einstufung der Informatiker durch die Finanzämter.

Eine überzeugende Beweisführung sichert den Freiberuflerstatus!

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige. Mit einer methodisch ausgerichteten Beweisführung ist der Freiberuflerstatus erzielbar. Dann fallen neben der Gewerbesteuer, der IHK-Beitrag, die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie der Bilanzerstellung weg. Das spart neben Geld auch Zeit. Kommt es zu einer rückwirkenden Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall den Freiberuflerstatus anzustreben. Die Erfolgsaussichten sind bei einer stringent methodischen Darstellung als hoch zu bezeichnen! Suchen Sie sich gegebenenfalls einen professionellen Ratgeber und denken Sie auch an die sinnvolle Erstellung eines Gutachtens durch einen fachkundigen Sachverständigen.

Leseraktion
Herr Brenner steht den Lesern des SOLCOM-Newsletters für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei erfolgt in einem zeitlichen Rahmen von ca. 20 Minuten die Prüfung der Aussichten für eine Anerkennung als Freiberufler unter dem Aspekt der erforderlichen ingenieurvergleichbaren Vorgehensweise und die Festlegung der erforderlichen Schritte beim Finanzamt.

Über den Autor
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Außerdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI).

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen- Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Wilhelm-Ruppert-Str. 27a
51147 Köln

Telefon: 0 22 03 / 6 91 61
Telefax: 0 22 03 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

Veröffentlicht unter Steuer
Verschlagwortet mit , , , , | Hinterlasse einen Kommentar

Jan
24

Informatiker und die Freiberuflichkeit

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.

Das Jahr 2007 wurde wie kein anderes von neuen Verordnungen und Rechtssprechungen für den IT-Bereich geprägt. Auch für 2008 sind weitere Änderungen in Sicht: Informatiker geraten dadurch nicht selten ins Visier der deutschen Behörden. So verlangen beispielsweise immer mehr Finanzämter umfangreiche Beweise für die Anerkennung als Freiberufler. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) geht sogar noch einen Schritt weiter: Statt einer normalen Betriebsprüfung verlangt die DRB verstärkt Kontenklärungen.

Was darüber hinaus auf Informatiker zukommen kann und wie man Schwierigkeiten mit den Behörden vermeidet, erläutert der Sachverständige für Informatik, Peter Brenner.

Vorsicht ist geboten für Informatiker mit Freiberufler-Status

Informatiker, die vom Finanzamt bereits positive Signale für die Anerkennung als Freiberufler bekommen haben, könnten durch eine Betriebsprüfung doch noch Probleme bekommen. Stellt der Betriebsprüfer eine Gewerblichkeit fest, so muss der betroffene Informatiker oft hohe Gewerbesteuernachzahlungen leisten. Hinzu kommen Zinsen für die verspätete Einzahlung, die – gemessen an den Nachzahlungen – dann nicht unerheblich sind.

Die nachträgliche Nicht-Anerkennung als Freiberufler birgt aber noch weitere Risiken: Während Gewerbetreibende IHK-Beiträge leisten müssen und beispielsweise der Bilanzierungspflicht sowie der doppelten Buchführung unterliegen, sind Freelancer davon befreit.

Finanzämter und Finanzgerichte verlangen von Freelancern weit mehr, als das BFH-Urteil “Anwendersoftwareentwicklung kann freiberuflich sein” von 2004 vermuten lässt. Der Freelancer wird oftmals vom zuständigen Finanzamt verpflichtet, umfangreiche Unterlagen als Nachweis für die freiberufliche Tätigkeit zur Einsicht freizugeben. Unter anderem beinhalten diese Unterlagen Selbstdokumentationen, Tätigkeitsbeschreibungen oder Referenzen bzw. sogar Arbeitsergebnisse. Es kommt also nicht – wie oft vermutet – nur auf die Ausbildung eines Freelancers an, sondern auch auf die Inhalte einer bestimmten Tätigkeit und das ingenieurmäßige Vorgehen. Zwar wurden seit 1987 viele, mitunter auch kontroverse Urteile der Finanzgerichte und des BFH ausgesprochen, doch dies erleichtert die Beweispflicht der Freelancer nicht. Im Gegenteil: Gerade weil dieses Thema bereits so oft behandelt wurde, sollten Freelancer unbedingt auf eine korrekte und saubere “Beweisführung” achten.

Sachkundige Hilfe für Informatiker sinnvoll

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Anerkennung als Freiberufler mit Hilfe eines durch einen fachkundigen Sachverständigen erstellten Gutachten zu erlangen. Durch ein fundiertes und nachvollziehbares Gutachten ist die Anerkennung als Freiberufler innerhalb weniger Wochen erreichbar. Die Nutzung dieser erfolgsversprechenden Strategie ist empfehlenswert.

In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit und auch vor Beginn ist eine zu 50 % staatlich geförderte Existenzgründungsberatung sinnvoll, um beim Start in die Selbständigkeit fehlerlos zu agieren. Innerhalb des Coachings erstellte gutachterliche Testate verhindern die Gewerblichkeit und die Rentenversicherungspflicht.

Wie SOLCOM bereits Mitte 2007 berichtete, ist eine rückwirkende Anerkennung einer Freiberuflichkeit für Informatiker weiterhin möglich. Nicht nur, dass anerkannte Freiberufler viele Kosten, Steuern und Mühen sparen können. Es bleibt sogar möglich, bereits gezahlte Gewerbesteuern vom Finanzamt zzgl. 6% Zinsen zurückzuverlangen. Allerdings ist darauf zu achten, dass jeweils zum 31.12. eines Jahres ein ‘rückwirkendes Jahr’ durch Verjährung verloren geht. Mit einer Rückzahlung kann man für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Abgabe einer Gewerbesteuererklärung plus 4 Jahre rechnen. Beispiel: Die Steuererklärung 2002 wird in 2004 beim Finanzamt abgegeben + 4 Jahre = Einspruch möglich bis 31.12.2008. Bei einer überzeugenden Beweisführung ist dies eine der wenigen Möglichkeiten vom Finanzamt, Steuern erstattet zu bekommen.

Informatiker sollten neben dem Finanzamt auch die Rentenversicherung bedenken

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) geht noch einen Schritt weiter als die Finanzämter. Während das Finanzamt ausschließlich Betriebsprüfungen durchführt, wird der IT-Freelancer schriftlich aufgefordert, eine detaillierte Beschreibung aller nicht erklärten Zeiten abzugeben. Die DRB kann damit die Selbständigkeit eines Informatikers feststellen und wird die Prüfung auf eine Rentenversicherungspflicht durchführen. Bei Freelancern, die dauerhaft mehr als 5/6 ihres Einkommens von nur einem Auftraggeber beziehen und keine Angestellten beschäftigen, besteht ein erhöhtes Risiko, Beiträge bis zu 24.000,00 EUR für 4 Jahre nachzahlen zu müssen. Schon der Einsatz eines Angestellten wird bei ordnungsgemäßer Einhaltung aller Formalien zur Lösung dieses Problems führen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung wird auch für den häufig als Einzelunternehmer agierenden Informatiker immer größer, da die Finanzverwaltungen verstärkt zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt haben. Dies hat das Ziel, steuerliche Mehreinnahmen zu erzielen. In der Regel prüft das Finanzamt drei Geschäftsjahre. Kommt neben nachzuzahlender Einkommensteuer noch Gewerbesteuer hinzu, geht es bei dem Berater schnell um einen erheblichen nachzuzahlenden Steuerbetrag. Deshalb ist es empfehlenswert, sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten zu lassen. Eine kritische Überprüfung der Buchhaltung zu häufig strittigen Prüfungsfeldern, wie z. B. Telefonkosten, Reisekosten, Ehegattenarbeitsverträgen, Auslandsgeschäften, Fahrtenbuch, Firmen-Pkw und Privatkonten ist dabei Bestandteil.

Die Möglichkeit der vorteilhaften Mitgliedschaft in einem Berufsverband ist am Beispiel des Berufsverbandes der Selbständigen in der Informatik (BVSI e.V.) ersichtlich. Dem Mitglied eröffnet sich ein wertvolles Netzwerk und Hilfe bei den genannten Problemstellungen: www.bvsi.de.

Leseraktion:
Peter Brenner steht den Lesern des SOLCOM Newsletters für ein kostenloses Beratungsgespräch von etwa 20 Minuten zur Verfügung. Bei Rückfragen zu diesem Themenkreis steht er unter E-Mail peterbrenner@t-online.de oder Telefon 0172-5470892 zur Verfügung. Zusätzlich können Sie sich unter www.svkanzlei.de ausführlich informieren.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Außerdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI).

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen- Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Wilhelm-Ruppert-Str. 27a
51147 Köln

Telefon: 02203 / 6 91 61
Telefax: 02203 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

Veröffentlicht unter Recht, Steuer
Verschlagwortet mit , , , , , | Hinterlasse einen Kommentar