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Mrz
28

Für Freiberufler: FAQs zur Insolvenz eines Personaldienstleisters

publiziert von Dr. Ralf Kittelberger, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein Unternehmen aus der Personaldienstleistungsbranche meldet Insolvenz an. Zum Geschäftsmodell des Unternehmens gehört es, Freiberufler per Dienst- oder Werkvertrag zu binden und an Endkunden weiter zu vermitteln. Die geschlossenen Verträge enthalten zumeist Klauseln zum Thema Kundenschutz, die eine direkte Beauftragung zwischen Kunde und Freiberufler ausschließen. Eine schwierige Situation wie das Beispiel bei der Reutax AG und Lenroxx AG zeigt.

Dr. Ralf Kittelberger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht geht im Folgenden auf die wichtigsten Frage ein, die sich betroffene Freiberufler in diesem Kontext stellen könnten.

Bitte beachten Sie, dass diese FAQs lediglich einen ersten Überblick über die komplexen insolvenzrechtlichen Regelungen bieten können und keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung ersetzen.

1. Welche Schritte muss ein Freiberufler unternehmen, um seinen finanziellen Schaden zu minimieren?

Der Freiberufler ist kein „abgesicherter“ Arbeitnehmer, der im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die dem Insolvenzereignis vorausgehen, Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld hat. Der Freiberufler bietet seine Leistungen hingegen regelmäßig als freier Unternehmer an. Er ist – aus insolvenzrechtlicher Sicht – ein „normaler“ Gläubiger.

Ziel der Insolvenz des Personaldienstleisters ist es nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich – auch wenn die Realität häufig eine andere Sprache spricht -, seine Marktpräsent aufrecht zu erhalten, weshalb während des Insolvenzverfahrens die Geschäfte (sog. Massegeschäfte) weitergeführt werden.

Sofern der Freiberufler mit dem Insolvenzverwalter einen neuen Dienst-/Werkvertrag schließt, sollte er im Rahmen dessen seine Leistung idealerweise nur gegen Vorkasse erbringen. Allerdings muss man sich vergegenwärtigen, dass der Insolvenzverwalter für von ihm für die Masse zugesagte Leistungen, wenn sie tatsächlich von ihm (in der Praxis selten) nicht erbracht werden sollten, persönlich haftet.

Der Freiberufler sollte bereits im Vorfeld einige Maßnahmen ergreifen, damit die Insolvenz des Personaldienstleisters nicht zum eigenen Risiko wird:

Zum einen sollte er in seiner eigenen Kalkulation stets einen gewissen Forderungsausfall einplanen (ggf. Abschluss einer Forderungsausfallversicherung). Ferner sollte die Auftragslage nach Möglichkeit so gesteuert werden, dass Abhängigkeiten von einem Kunden vermieden werden.

Zum anderen sollte der Kunde stets auf Anzeichen von Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit beobachtet werden. Erste Alarmzeichen sind Zahlungsstockungen, verlängerte Zahlungsziele oder das Nicht-Nutzen von Skonto-Möglichkeiten.

2. Ist der Vertrag mit dem insolventen Personaldienstleister noch gültig, sind insbesondere z. B. Kundenschutzklauseln noch durchsetzbar?

Stellt die zu erbringende Werk- oder Dienstleistung eine Geschäftsbesorgung dar, gelten über § 116 InsO die Folgen des § 115 InsO entsprechend, wonach ein vom Insolvenzschuldner geschlossener Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt – anders dagegen ist die Situation bei Arbeitnehmern zu beurteilen, wonach nur ein Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO besteht. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei „Gefahr im Verzug“.

Daher sind auch etwaige in dem Vertrag enthaltene Kundenschutzklauseln hinfällig, es sei denn, diese sind – wirksam – für den nachvertraglichen Bereich auch in Bezug auf den Kunden des Personaldienstleisters geschlossen worden, was es ggf. kritisch zu überprüfen gilt.

Solange der Freiberufler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Dienst-/Werkvertrag (mit etwaigen Kundenschutzklauseln) jedoch als fortbestehend, §§ 116, 115 Abs. (3) InsO.

3. Werden Forderungen aus Leistungen bis zu Insolvenz anders behandelt als Forderungen aus Leistungen, die noch nach der Insolvenz erbracht wurden?

Ja. 

Honorarforderungen aus Leistungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind sog. Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Zweifel allenfalls mit einer geringen Quote am Ende des Insolvenzverfahrens bedient werden (häufig nur in Höhe von 0 – 10 % der Forderung). Zwecks Gleichbehandlung aller Gläubiger erhält jeder Gläubiger einer Insolvenzforderung aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine Zahlung, die der Quote seiner Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht.

Soweit Honorarforderungen für Zeiträume geschuldet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, handelt es sich um sog. Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. 

Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient, d. h. erst, wenn alle Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, erfolgen Zahlungen auf Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter hat dabei sicherzustellen, dass die Masseverbindlichkeiten bedient werden können.

4. Hat der Endkunde einen Anspruch auf Erbringung der Leistung gegenüber dem Freiberufler?

Nein, der Endkunde hat – wie vor der Insolvenz – regelmäßig keinen Anspruch auf Erbringung der Leistung gegenüber dem Freiberufler. Der Endkunde steht nur mit dem Insolvenzschuldner in einem Vertragsverhältnis – das übrigens zunächst unberührt wegen § 108 Abs. (1) InsO fortbesteht -, weshalb er sich ausschließlich an diesen halten muss.

Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn die Insolvenzschuldnerin die Besorgung der Leistung von einem bestimmten Freiberufler zugesagt hat, wobei sich der Insolvenzverwalter dann wegen der in Frage 2 beschriebenen Problematik um eine Sonderregelung bemühen wird.

5. Kann der Insolvenzverwalter geleistete Honorare zurückfordern und wenn ja, innerhalb welcher Fristen?

Hat der Freiberufler sein Honorar bereits erhalten, bevor es zur Stellung des Insolvenzantrags kommt, befindet er sich zunächst in einer „komfortablen Position“. 

Entscheidend ist aber, ob der Freiberufler das Honorar auf Dauer behalten darf oder ob der Insolvenzverwalter ihn auf Rückzahlung in Anspruch nehmen kann. 

  • § 131 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter die Anfechtung einer sog. inkongruenten Leistung, die innerhalb des letzten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags oder nach Antragstellung erbracht wurde (vgl. § 131 Abs. (1) Nr. 1 InsO). „Inkongruent” ist eine Leistung, wenn der Empfänger sie „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit” zu beanspruchen hatte.
  • Ebenso kann der Insolvenzverwalter eine inkongruente Leistung anfechten, wenn sie innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags erbracht wurde und entweder der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war oder der Empfänger im Zeitpunkt der Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kannte (vgl. § 131 Abs. (1) Nr. 2 und 3 InsO).

§ 131 InsO ist für Freiberufler deshalb höchst gefährlich: 

Schon innerhalb des relevanten Zeitraums selbst – beginnend drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags – können sehr erhebliche Honoraransprüche auflaufen.
§ 131 InsO ist aber auch dann zu beachten, wenn innerhalb des Drei-Monatszeitraums Honorare für Leistungen gezahlt werden, die lange vorher erbracht wurden.

Von entscheidender Bedeutung ist deshalb die Frage, ob die Leistung inkongruent war. Inkongruenz kommt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Art der Leistungserbringung in Betracht. Zwar ist eine Zahlung nicht schon deshalb inkongruent, weil sie durch Überweisung oder (eigenen) Scheck erfolgt. Inkongruent wäre die Leistung aber z. B. dann, wenn der Freiberufler die Zahlung nicht unmittelbar von seinem Auftraggeber, sondern auf dessen Anweisung von einem Schuldner des Auftraggebers erhält.

Von größerer praktischer Relevanz ist jedoch der Gesichtspunkt der Leistungszeit. Inkongruent ist jede Leistung, die vor Fälligkeit erbracht wird, es sei denn, die Differenz zwischen dem Leistungs- und dem Fälligkeitszeitpunkt wäre ganz geringfügig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Freiberufler dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, regelmäßig zur Vorleistung verpflichtet sein wird. Handelt es sich um einen Dienstvertrag, so ergibt sich dies aus § 614 Satz 1 BGB; bei einem Werkvertrag folgt die Vorleistungspflicht aus § 641 Abs. (1) Satz 1 BGB.

6. Inwieweit können verschiedene Vorauszahlungen an die Finanzverwaltung reduziert werden?

Hier sollte erforderlichenfalls mit dem Steuerberater und dem Finanzamt Rücksprache gehalten werden, inwieweit Anpassungen erforderlich und möglich sind. Die hier bestehenden gesetzlichen Pflichten sind durch die Insolvenz eines Kunden nicht berührt.

Über den Autor:
Dr. Ralf Kittelberger ist Gesellschafter-Geschäftsführer („Partner“) der Reutlinger Arbeitsrechtsboutique SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft. Dort berät und vertritt er Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer, Personalleiter und Führungskräfte in allen individual- und kollektivarbeitsrechtlichen, aber auch gesellschaftsrechtlichen Fragen.

Der Autor hält regelmäßig Vorträge bei Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg zu arbeits- und vertragsrechtlichen Themen. Er ist ferner Referendar-Ausbilder im Landgerichtsbezirk Ravensburg sowie Dozent für geprüfte Rechtsfachwirte (Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart GmbH).

Dr. Ralf Kittelberger, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Handels- und GesellschaftsrechtKontaktdaten:
Dr. Ralf Kittelberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Obere Wässere 4
72764 Reutlingen

Tel.: +49 7121 38361-70
Fax: +49 7121 38361-99
E-Mail: kittelberger@slp-anwaltskanzlei.de

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Dez
20

Anforderungen an ein Fahrtenbuch

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

Um vom Finanzamt unbeanstandet anerkannt zu werden, müssen Fahrtenbücher strengen Anforderungen genügen. Thomas Buck hat sie zusammengefasst.

 

Anforderungen an Form und Durchführung

  • Geordnete und geschlossene äußere Form
  • Fortlaufende und zeitnahe Erfassung
  • Berufliche Veranlassung muss plausibel erscheinen
  • Angaben müssen gegebenenfalls einer stichprobenartigen Nachprüfung standhalten

Inhalt eines Fahrtenbuchs laut Finanzverwaltung

  • Datum
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
  • Bei Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben
  • Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk

Ausnahme für Handelsvertreter und ähnliche Berufsgruppen

Wenn bei einer Fahrt mehrere Kunden/Geschäftspartner aufgesucht werden, genügt nach Urteil des Bundesfinanzhof folgendes:

  • Eintrag des am Ende der Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstandes
  • Eintrag der Kunden/Geschäftspartner in chronologischer Reihenfolge

Das Fahrtenbuch ist durchgehend zu führen und kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum begrenzt werden.

Erleichterungen sind ggf. möglich für

  • Kundendienstmonteure und Handelsvertreter
  • Taxifahrer
  • Fahrlehrer
  • Sicherheitsgefährdete Personen

Elektronisches Fahrtenbuch

  • Muss denselben Informationsgehalt haben wie ein manuell geführtes Fahrtenbuch
  • Voraussetzung für die Anerkennung: Nur „manipulationssichere Software“ wird anerkannt, die keine Änderungen der einmal vorgenommenen Eintragungen zulässt oder jede Änderung automatisch dokumentiert
  • Wichtig: Excel – Fahrtenbücher werden nicht anerkannt

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterÜber den Autor:

Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Kontaktdaten:

Dipl.-Kfm.Thomas Buck
Königstraße 25
78628 Rottweil

Telefon: 0741 / 174 14 – 0
Telefax: 0741 / 174 14 – 41
E-Mail: info@aktivberaten.eu
Internet: www.aktivberaten.eu

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Dez
13

Als Freiberufler Steuern sparen

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

Nicht nur für Freiberufler lohnt es sich in der Regel, wenn sie sich vor der Erstellung ihrer Einkommensteuer-Erklärung über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren, die der Gesetzgeber einräumt. Nachfolgend einige der wichtigsten Tipps.

Grundlagen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Zufluss-/Abflussprinzip zu beachten. Danach wirken sich betriebliche Vorgänge erst auf den Gewinn aus, wenn es zu einer Einnahme oder Ausgabe, also einem Zufluss oder Abfluss von Geld kommt. Demnach gehen in die EÜR eines Kalenderjahres grundsätzlich nur solche Einnahmen und Ausgaben ein, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des Jahres tatsächlich angefallen sind.

TIPP: Ist der Gewinn des Jahres 2012 vergleichsweise hoch, sollten alle Ausgaben noch im Dezember bezahlt werden. Dies gilt neben Löhnen und Gehältern unter anderem auch für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Will man andererseits den Zufluss von Einnahmen ins Folgejahr verlagern, ist mit den Kunden eine entsprechende Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Sonderabschreibung oder Investitionsabzugsbetrag

Selbstständige oder Freiberufler, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 100.000 Euro erzielt haben, dürfen ihre Steuerlast verringern, indem sie Sonderabschreibungen bilden. Dabei können im Jahr der Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen, neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung verbucht werden. Alternativ lässt sich die Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten auch in beliebigen Anteilen auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre verteilen.

Freiberufler und Selbstständige, die sich den aus einer Sonderabschreibung resultierenden Steuervorteil dauerhaft sichern wollen, haben allerdings einige Spielregeln zu beachten. Die wichtigste: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nachweislich zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Ein weiteres Steuerspar-Instrument ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im engeren Sinn, sondern um eine gewinnmindernde Rücklage, die bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gebildet werden darf. Die Rücklage darf immerhin bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes betragen. Der Investitionsabzugsbetrag darf auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. Wird der Gegenstand, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, nicht rechtzeitig angeschafft, muss die Rücklage allerdings gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie ursprünglich gebildet wurde.

TIPP: Um den Gewinn größtmöglich zu mindern, ist zu empfehlen, in 2012 eine Rücklage in Höhe von 40 Prozent zu bilden, das Wirtschaftsgut aber erst in 2013 anzuschaffen. Wird das Wirtschaftsgut in 2012 angeschafft hat man nur die Sonderabschreibung von 20 Prozent und 1/12 der Normal-Abschreibung.

Verschenken Sie nicht den Vorsteuerabzug

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihre Eingangsrechnungen den Vorschriften entsprechen. Sonst kann es Jahre später bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben. Dann müssen Sie unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen und zusätzlich noch verzinsen.

TIPP : Wie eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen muss, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag an dieser Stelle.

Privatanteil beim Freiberufler-Pkw mit Fahrtenbuch

Nutzt ein Freiberufler / Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 Prozent-Regelung versteuern: Er muss von den für den Pkw geltend gemachten Kosten pro Monat 1 Prozent von dessen Brutto-Listenneupreis abziehen. Die Kosten stellen bei der Berechnung der Steuern zu 100 Prozent Aufwand dar, das eine Prozent vom Bruttolistenpreis pro Monat stellt Einnahmen dar.

Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.

Ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs relativ hoch und die Privatfahrten relativ gering, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen.

Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht verworfen wird, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen. Wie ein Fahrtenbuch aussehen muss, darüber informieren wir zeitnah in einem weiteren Beitrag.

Über den Autor:
Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterKontaktdaten:
Dipl.-Kfm.Thomas Buck
Königstraße 25
78628 Rottweil

Telefon: 0741 / 174 14 – 0
Telefax: 0741 / 174 14 – 41
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Dez
6

Geld für Freiberufler zurück – wichtige Hinweise

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und Existenzgründungsberater

Für Freiberufler und Informatiker eröffnen aktuelle BFH-Urteile neue Chancen. Wer bis zum 31. Dezember 2012 Einspruch erhebt, bekommt eventuell Geld vom Finanzamt zurück. Nachfolgend einige wichtige Hinweise und Tipps für Freiberufler, die sich diese Chance eröffnen wollen.

Entwicklung von Anwendersoftware

Die Entwicklung von Anwendersoftware kann im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG freiberuflich sein. Voraussetzung für die Anerkennung allerdings ist, dass eine entsprechende Ausbildung vorliegt. Denn nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist eine freiberufliche. Diese setzt vielmehr voraus, dass der steuerpflichtige Freiberufler qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt. Die Entwicklung von zum Beispiel „Trivialsoftware“ erfüllt diesen Anspruch nicht.

Erstellung von Gutachten

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Anerkennung als Freiberufler mit Hilfe eines durch      einen fachkundigen Sachverständigen erstellten Gutachtens zu erlangen. Mit Hilfe einer Synopse wird der Gutachter die Ausbildung seines Klienten akribisch untersuchen und vergleichend darstellen. Genauso detailliert sind die Tätigkeitsfelder zu analysieren und zu bewerten – auch die Ingenieurvergleichbarkeit ist dafür zu verdeutlichen. Durch ein fundiertes und nachvollziehbares Gutachten ist die Anerkennung als Freiberufler innerhalb weniger Wochen erreichbar. Die Nutzung dieser erfolgsversprechenden Strategie ist sehr empfehlenswert.

Staatlich gefördertes Existenzgründungs-Coaching

In den ersten fünf  Jahren der Selbstständigkeit und auch vor deren Beginn ist ein zu 50 beziehungsweise 90 Prozent aus der Arbeitslosigkeit staatlich gefördertes Gründungscoaching sinnvoll, um beim Start in die Selbstständigkeit fehlerlos zu agieren.

Die Aufgaben sind dabei im Wesentlichen: Strategien für die Akquisition und das Marketing im Informatikbereich definieren, Geschäftsfelder für künftige Aufgabengebiete finden, Netzwerke aufbauen, Versicherungsfragen einschließlich der Altersversorgung klären, vertragliche Gestaltungen der Haftungsproblematiken und des Kundenschutzes vornehmen, eine optimale steuerliche Gestaltung erreichen.

Von existentieller Bedeutung für die Anerkennung als Freiberufler sind die Betriebsanmeldung beim Finanzamt, die vertragliche Gestaltung, die Rechnungsschreibung, das Firmenlogo, die Homepage und der erste Jahresabschluss. Innerhalb des Coachings erstellte gutachterliche Testate verhindern die Gewerblichkeit und die Rentenversicherungspflicht.

Kann ein Berufsverband helfen?

Dass eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband meist von Vorteil ist, zeigt sich am Beispiel des Berufsverbandes der Selbständigen in der Informatik (BVSI e.V.). Bilden Sie sich selbst eine Meinung: www.bvsi.de. Dort werden auch Patenschaften für Existenzgründer und Existenzaufbauende übernommen.

Welche Gefahren lauern bei einer Betriebsprüfung?

Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung wird auch für den häufig als Einzelunternehmer agierenden Freiberufler / In­formatiker immer größer, zumal die Finanzverwaltungen verstärkt zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt haben.

Es ist sicher, dass Informatiker künftig viel häufiger als in der Vergangenheit einer Betriebsprüfung ausgesetzt sind. Diese hat natürlich zum Ziel, steuerliche Mehreinnahmen zu erzielen.

In der Regel prüft das Finanzamt drei Geschäfts­jahre. Kommt neben nachzuzahlender Einkommensteuer noch Gewerbesteuer hinzu, geht es bei dem Berater schnell um einen fünfstelligen Steuerbetrag, der nachzuzahlen ist. Eine gewaltige Summe die hier auf dem Spiel steht. Deshalb ist es empfehlenswert, sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten zu lassen. Eine kritische Überprüfung der Buchhaltung zu häufig strittigen Prüfungsfeldern wie etwa Telefonkosten, Reisekosten, Ehegattenarbeitsverträgen, Auslandsgeschäften, Fahrtenbuch, Firmen-Pkw und Privatkonten ist erforderlich.

Leseraktion und Hotline

Für Fragen erreichen Sie Peter Brenner unter E-Mail peterbrenner@t-online.de oder Telefon 0172-5470892. Zusätzlich können Sie sich unter www.svkanzlei.de informieren.

Peter Brenner steht für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei erfolgt in einem zeitlichen Rahmen von etwa 20 Minuten die Prüfung der Aussichten für eine Anerkennung als Freiberufler und die Festlegung der erforderlichen Schritte beim Finanzamt. Auch zu den anderen in diesem Artikel behandelten Themen können Sie ihn befragen. Nutzen Sie diese Chance.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Ausserdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen-Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Artilleriestr. 32a
51147 Köln

Telefon: 02203 / 6 91 61 oder 0172 / 5470892
Telefax: 02203 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

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Dez
3

Geld für Freiberufler zurück – Einspruch jetzt

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und Existenzgründungsberater

Für Freiberufler und Informatiker eröffnen aktuelle BFH-Urteile neue Chancen. Wer bis zum 31. Dezember 2012 Einspruch erhebt, bekommt eventuell Geld vom Finanzamt zurück. Allerdings: Der Einspruch muss zwingend bis zum 31. Dezember erfolgen.

Welcher Steuerpflichtige träumt nicht davon, seine an das Finanzamt gezahlte Steuer erstattet zu bekommen? Diese Möglichkeit gibt es neuerdings für Freiberufler und Informatiker, die bisher Gewerbesteuer entrichteten und es schaffen, das Finanzamt von ihrer Freiberuflichkeit zu überzeugen. Es winken nicht nur die Rückzahlung sondern zusätzlich steuerfreie 6 Prozent Zinsen per anno.

„Neue Tatsachen“ können kleine Wunder wirken

Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können. Diese Ansicht ist falsch. Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel, auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt „neue Tatsachen” vorgetragen werden können. Dies wird besonders interessant, da die Gemeinden deutschlandweit zurzeit die Gewerbesteuer erhöhen.

Doch wie kann ein Freiberufler das Finanzamt überzeugen? Es geht dabei um den Nachweis einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung, einer Tätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung und der ingenieurvergleichbaren und ingenieurgemässen Vorgehensweise.

Häufig sind Informatiker der Ansicht, sie erfüllen diese hohen Anforderungen nicht und zahlen ärgerlich die Gewerbesteuer. Ergibt eine erneute Überprüfung des Status, dass es sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, dann sind diese Tatsachen dem Finanzamt strategisch glaubhaft zu machen.

Welche Fristen sind zu berücksichtigen?

Es gilt eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung. Das heißt: Ein Freiberufler, der seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 erst im Jahr 2008 abgab, hat bis Ende 2012 die Möglichkeit, eine rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ab 2006 zu beantragen.

Wie geht man erfolgreich vor?

Der Steuerpflichtige sollte auf jeden Fall versuchen, sich direkt mit dem Finanzamt zu einigen. Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen, wenn die Klage verloren geht.

Schlüssel zum Erfolg ist eine strategisch fundierte Beweisführung im Bereich der relevanten Informatikthemen. Die Anerkennung erfolgt nur über Beweise der Informatikausbildung, der Tätigkeit sowie ingenieurvergleichbaren Vorgehensweise und nicht durch Argumentationsketten im juristischen oder steuerrechtlichen Bereich. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme sind die Finanzämter regelmäßig von der Freiberuflichkeit zu überzeugen.

So erlangt man den Status als Freiberufler

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige. Mit einer methodisch ausgerichteten und überzeugenden Beweisführung ist der Status als Freiberufler durchaus erzielbar.

Und das lohnt sich: Denn dann fallen neben der Gewerbesteuer der IHK-Beitrag, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Bilanzerstellung weg. Das spart Zeit und Geld. Kommt es zu einer rückwirkenden Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich, die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, den Status als Freiberufler anzustreben. Die Erfolgsaussichten sind bei einer stringent methodischen Darstellung hoch. Suchen Sie sich gegebenenfalls einen professionellen Ratgeber.

Peter Brenner steht für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei erfolgt in einem zeitlichen Rahmen von etwa 20 Minuten die Prüfung der Aussichten für eine Anerkennung als Freiberufler und die Festlegung der erforderlichen Schritte beim Finanzamt. Auch zu den anderen in diesem Artikel behandelten Themen können Sie ihn befragen. Nutzen Sie diese Chance.

Wichtige Hinweise für Freiberufler und Informatikerzum Thema folgen in Teil 2 dieses Beitrags noch in dieser Woche.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Ausserdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
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Apr
17

Wie viel Umsatzsteuer darf’s denn sein?

publiziert von Fabian Karg, juristischer Mitarbeiter in der IT-Recht-Kanzlei

Das ist allgemein bekannt: Auch Verpackungs- und Versandkosten unterliegen der Umsatzsteuer. Sie muss also auf Rechnungen entsprechend ausgewiesen werden. Doch was heißt entsprechend? Und wie ist zu verfahren, wenn sich Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen in einem Paket befinden?

Generell gilt: Verpackungs- und Versandkosten gehören als sogenannte (unselbständige) Nebenleistung zum versandten Produkt und teilen deshalb dessen steuerliches Schicksal. Geht also ein Produkt in den Versand, das mit 19 Prozent Umsatzsteuer (USt) belegt ist, gelten auch für die Verpackungs- und Versandkosten 19 Prozent Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt für Produkte, die nur mit 7 Prozent USt zu versteuern sind (Bücher zum Beispiel). In solchen Fällen müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten nur 7 Prozent Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.

So weit – so einfach. Spannend wird die Sache allerdings, wenn sich in einem Paket Waren befinden, für die unterschiedliche USt-Sätze gelten – zum Beispiel ein Buch und eine DVD. Natürlich ist dem Fiskus da eine geradezu salomonische Lösung eingefallen, die bei den damit betrauten Verpackungs-„Künstlern“ wahlweise für Verärgerung oder Erheiterung sorgen dürfte: Ausgerichtet am Wert der jeweiligen Ware sind in einem solchen Fall die Verpackungs- und Versandkosten anteilig mit dem jeweiligen USt-Steuersatz der Waren zu belegen. Konkret – und um bei unserem Beispiel Buch/DVD zu bleiben: Liegt der Wert des Buches bei 60 Prozent des gesamten Warenwerts, der in einem Paket verschickt wird, und die DVD nimmt 40 Prozent des Gesamtwertes ein, müssen die Versandkosten entsprechend gesplittet werden: Für 60 Prozent der Versandkosten gelten 7 Prozent Umsatzsteuer,  für 40 Prozent kommt der 19prozentige USt-Satz zur Anwendung.

Viel Spaß beim Umsetzen dieser Bestimmung in die Praxis.

Fabian Karg, juristischer Mitarbeiter in der  IT-Recht-KanzleiÜber den Autor:
Fabian Karg ist Rechtsreferendar im Bezirk des OLG München und juristischer Mitarbeiter in der IT-Recht-Kanzlei. Darüber hinaus ist er selbstständig in den Bereichen Web-Entwicklung und Online-Marketing tätig.

Kontaktdaten:
Fabian Karg
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Internet: http://www.it-recht-kanzlei.de/

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Sep
1

Steuerliche Anerkennung betrieblicher Kfz-Nutzung

publiziert von Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Nach wie vor stellt die steuerliche Anerkennung von betrieblich genutzten Kfz für viele Freelancer eine besondere Herausforderung dar. Dabei hat insbesondere die sogenannte 1%-Regelung in den vergangenen Jahren die meisten Fragen aufgeworfen. Weil die Behörden in verschiedenen Fällen unterschiedlich handelten, blieb es oftmals unklar, wie Kraftfahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden können, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Der branchenweit anerkannte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Dr. Benno Grunewald erläutert die Anwendbarkeit der 1%-Regelung für den SOLCOM Freiberufler Blog.

Die 1%-Regelung

Die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung in Form der 1 %-Regelung ist seit dem 01.01.2006 nur noch dann anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Den Nachweis, dass dies der Fall ist, muss der Steuerpflichtige führen.

Der Gesetzgeber hält in diesem Zusammenhang eine “Glaubhaftmachung” für ausreichend. Insofern ist ein lückenloser Beweis, der wohl nur per Fahrtenbuch gelingen könnte, nicht notwendig.

Glaubhaftmachung statt Beweis für steuerliche Anerkennung

Was “Glaubhaftmachung” heißt, hat der BFH (Bundesfinanzhof) in einer Entscheidung definiert: “Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die vom FG (Finanzgericht) verlangte “Glaubhaftmachung” der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass dieser Reisen mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorgelegt” (BFH, Beschluss vom 09.08.2005, XI B 192/03).

Somit ist Glaubhaftmachung mehr als das Behaupten aber weniger als der Beweis einer Tatsache. Der Selbständige wird also zu den mit seinem Firmenwagen unternommenen Fahrten konkrete Angaben machen müssen, ohne diese im Einzelnen beweisen zu müssen.

Schreiben des BMF

In einem Schreiben des BMF (Bundesministeriums für Finanzen) vom 07.07.2006 (IV B2-S 2177-44/06/IV A5-S 7206-7/06, BStBl I, 2006, 446) wird dazu ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung “in jeder geeigneten Form erfolgen kann. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.”

Und weiter heißt es: “Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.”

Fazit
Das Ergebnis kann nur ein Zwischenergebnis sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter mit der neuen gesetzlichen Regelung umgehen werden.

Schon jetzt steht allerdings fest, dass hier eine weitere steuerliche Grauzone geschaffen wurde, die zukünftig sowohl Selbständige wie Finanzämter und Finanzgerichte beschäftigen wird.

Über den Autor:

Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

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