Schlagwort-Archive: Selbstständigkeit


Mai
10

Umfrage: Zwischenbilanz Geschäftsjahr 2013

publiziert von SOLCOM Unternehmensberatung GmbH

In der Umfrage zu unserer aktuellen Marktstudie würden wir gerne von Ihnen erfahren, wie sich das erste Halbjahr 2013 bisher für Sie gestaltet hat. Hierzu möchten wir u. a. Aspekte wie die Projektauslastung und -wahl, aber auch die Entwicklung der Stundensätze als Fragestellungen heranziehen.

Die Ergebnisse stellen wir Ihnen in gewohnter Weise nach erfolgter Auswertung im Rahmen der nächsten Ausgabe des SOLCOM Online Magazins und auf unserem SOLCOM Freiberufler Blog zur Verfügung.

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Apr
4

Freiberufler oder Gewerbetreibender?

publiziert von Anja Goritzka, Mitarbeiterin für PR & Öffentlichkeitsarbeit für den Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V. und freie Journalistin

Der Weg in die Selbstständigkeit ist mit viel Vorarbeit und Klärungsprozessen gepflastert. So sollte unter anderem geklärt werden, ob man als Freiberufler oder als Gewerbetreibender einzustufen ist. Denn das hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt – und damit finanzielle Folgen.

Ein Blick ins Gesetzbuch hilft dem juristischen Laien oft nur ansatzweise weiter – für eine wirklich realistische Einschätzung taugt er nicht zwingend. Damit Freiberufler sich in dieser Frage nicht auf allzu schwankendem Boden bewegen müssen,  hat das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg schon 2006 ein Schema zur ersten Einordnung veröffentlicht. Dieses Schema basiert zum einen auf § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), § 1 Abs. 2, und einem vom IFB erarbeiteten Fragenkatalog mit 17 Fragen. Damit ist eine erste eigene Einschätzung – Freiberufler oder nicht – möglich.

Freiberufler laut Gesetz?

Das EStG unterscheidet im §18 Abs. 1,1 drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen: Katalogberufe, ähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe. Fallen Sie unter eine dieser Kategorien, Sie gelten als Freiberufler. Vorteil: Für Sie fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an, und auch auf eine Anmeldung als Gewerbe können sie verzichten.

Allerdings: Eine förmliche Anerkennung als Freiberufler durch die Finanzbehörden gibt es nicht. Sie müssen stattdessen ihre Freiberuflichkeit nachweisen. Das ist möglich über Referenzen, Zeugnisse und Verträge mit Auftraggebern. Zudem muss der Arbeitsschwerpunkt im Katalogberuf beziehungsweise in den Katalogberufen ähnlichen Bereichen liegen.

Alte Schubladen für neue Inhalte

Machen wir uns nichts vor: Die meisten Berufe im IT-Bereich sind vom Paragrafen 18 des EStG nicht abgedeckt. Die neuen Berufe der Branche passen einfach nicht in die alten Schubladen der Finanzämter. Grafiker zum Beispiel fallen als künstlerisch Tätige unter § 18 des EStG, Webdesigner jedoch nicht.

Hilfreich kann folgender Hinweis sein: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist man als Systemanalytiker in der Regel Freiberufler, da dieser Beruf dem eines Ingenieurs ähnlich ist. Auch ein Selbstständiger, der sich mit Systemsoftware beschäftigt, gilt gemeinhin als Freiberufler, nicht jedoch ein Anwendungsprogrammierer.

Es ist wie immer im Verwaltungsapparat: Anstatt die Schubladen zu ändern, müssen immer noch die Gerichte mühsame Einzelfallentscheidungen treffen. Grund genug, sich schon vor dem Schritt in die Selbstständigkeit als Freiberufler Gedanken über dieses Thema zu machen und sich im Zweifel von professionellen Sachverständigen beraten zu lassen.

Der Fragenkatalog des IFB

Neben dem Gesetzestext und den oben genannten Hinweisen dient der folgende Fragenkatalog des IFB zur genaueren Einschätzung:

1.   Sind Sie wirtschaftlich selbstständig?
2.   Erfüllen Sie Ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen?
3.   Tragen Sie das unternehmerische Risiko und die Kosten der Arbeitsausführung?
4.   Ist Ihre Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch Auftraggeber bindend festgelegt?
5.   Sind Sie unmittelbar in den Arbeitsablauf und die Organisation von Auftraggebern integriert?
6.   Können Sie für Ihre Tätigkeit eine besondere berufliche Qualifikation nachweisen?
7.   Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen?
8.   Besteht zu den Leistungsnehmern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis?
9.   Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Wahlentscheidung der Leistungsnehmer begründet?
10. Erbringen Sie die Leistungen persönlich?
11. Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
12. Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
13. Arbeiten Sie fachlich unabhängig?
14. Sind Sie wissenschaftlich tätig?
15. Sind Sie künstlerisch tätig?
16. Sind Sie schriftstellerisch tätig?
17. Sind Sie unterrichtend und/oder erziehend tätig?

Das Einordnungsschema des IFB

Grafik: Freiberufler oder Gewerbetreibender?


Über die Autorin:
Anja Goritzka ist seit August 2012 Mitarbeiterin für PR & Öffentlichkeitsarbeit für den Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V.  Darüber hinaus ist sie als freie Journalistin in Nordostdeutschland für unterschiedliche Medien tätig.

Seit 1997 vertritt der BVSI e.V. bundesweit freiberufliche IT-Experten in beruflichen, fachlichen und wirtschaftlichen Belangen. Hierzu gehört unter anderem die Förderung der Mitglieder auf technischen, kaufmännischen und organisatorischem Gebiet.

Anja Goritzka, Mitarbeiterin für PR & Öffentlichkeitsarbeit für den Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V. und freie JournalistinKontaktdaten:
Anja Goritzka
Berufsverband Selbständige in der Informatik (BVSI) e.V.
Hallingstraße 10
25348 Glückstadt

Telefon: 01525/ 40 890 31
E-Mail: pr@bvsi.de
Internet: www.bvsi.de
Twitter: http/twitter.com/#!/BVSI

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Mrz
27

So nageln Sie einen Pudding an die Wand

publiziert von Thomas Muschiol, Rechtsanwalt und Ressortleiter Recht bei der Zeitschrift „Personalmagazin“

Bei der Beurteilung, ob ein Freiberufler, der im Rahmen eines Projekts beschäftigt wird, freier Mitarbeiter ist oder nicht, gibt es keine Rechtssicherheit. Aber einen interessanten Ausweg: Mit der Einleitung eines Statusverfahrens kann eine „Nebenwirkung“ eintreten, die ein Projekt retten kann.

Personalexperten und Freiberufler kennen die Situation: Die Fachabteilung möchte für ein Projekt einen freien Mitarbeiter beschäftigen. Dabei taucht das Problem auf, ob der neue Kollege auch sozialversicherungsrechtlich als freier Mitarbeiter oder als angestellter Beschäftigter einzuordnen ist. Es stellt sich also die Frage, ob für ihn Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind – oder eben nicht.

Für die Antwort sollte Ihnen eigentlich das Gesetz, genauer gesagt § 7 SGB IV, helfen. Schauen Sie sich die Vorschrift an und überlegen Sie, ob Sie sich anhand des Textes zutrauen können, eine rechtssichere Einordnung vorzunehmen. Sie werden schnell feststellen: Sie können es nicht. Ich kann Sie allerdings beruhigen. Es liegt nicht an Ihnen, sondern daran, dass § 7 SGB IV eine Beschreibung zur Abgrenzung zwischen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigten und freien Mitarbeitern enthält, die mit der Bezeichnung „Gummiparagraf“ nur unzureichend beschrieben werden kann. Besser passt da der legendäre Satz des früheren Richters am BAG, Gerhard Reinecke, der die Unmöglichkeit einer rechtssicheren Abgrenzung von Beschäftigten zu freien Mitarbeitern mit der Bemerkung kennzeichnete: „Nageln Sie mal einen Pudding an die Wand.“

Der Pudding besteht in diesem Fall aus einem Indizienkatalog, den die Sozialversicherungsträger einsetzen, um zu entscheiden, was für und was gegen eine Einstufung als freier Mitarbeiter spricht. Eine solche Abwägung verlangt man auch von Ihnen. Dass Sie damit dem Pudding keinen Halt geben können, liegt auf der Hand, denn nicht Ihre Abwägung ist maßgebend, sondern jene, welche in einer späteren Betriebsprüfung Grundlage eines rückwirkenden Beitragsbescheids wird.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang den Tipp bekommen, dass es doch ein förmliches Anfrageverfahren gibt, bei dem man sich einen Persilschein für seinen freien Mitarbeiter holen kann, so ist das zwar richtig, nützt Ihnen aber meist auch nicht viel, denn die „Erfolgsquote“ zur tatsächlichen Anerkennung eines freien Mitarbeiters als Freiberufler ist denkbar gering.

Gleichwohl kann ein solches Statusverfahren sinnvoll sein und sogar ein Projekt retten. Denn mit der Einleitung eines Statusverfahrens kann eine interessante „Nebenwirkung“ eintreten, die das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Und später ist ja vielleicht das mit der Einstellung des Freiberuflers verbundene Projekt schon beendet.

Wie das geht? Sie werden es nicht glauben, aber dazu gibt es eine Vorschrift, mit der man tatsächlich etwas anfangen kann. Blättern Sie einfach einen Paragrafen weiter und
lesen Sie Wort für Wort den sechsten Absatz des § 7a SGB IV. Ich bin sicher, damit können Sie hin und wieder einen Pudding zumindest vorläufig an die Wand nageln.

Übrigens – im sechsten Absatz des § 7a SGB IV steht:

“Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.”

Entscheidend ist die Aussage, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, also nur für die Zeit nach dieser Bekanntgabe gilt.

Über den Autor:

Thomas Muschiol ist Ressortleiter Recht bei der Zeitschrift „Personalmagazin“ und Autor zahlreicher Beiträge zum Arbeits- und betrieblichen Sozialversicherungsrecht. Darüber hinaus hält er regelmäßig Seminare und Vorträge zu den genannten Themen. Als Rechtsanwalt ist er mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und betriebliches Sozialversicherungsrecht in eigener Kanzlei tätig. Dieser Beitrag ist als Kolumne im “Personalmagazin” 03-2013 erstmals erschienen.

Thomas Muschiol, Rechtsanwalt und Ressortleiter Recht bei der Zeitschrift „Personalmagazin“Kontaktdaten:

Rechtsanwalt Thomas Muschiol
Am Bischofskreuz 1
79114 Freiburg
Tel.: 07 61 / 89759280
Fax. 07 61 / 89759281
E-Mail: muschiol@tm-rechtsanwalt.de

 

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Mrz
19

Freiberufler – Hilfen beim Start

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und Existenzgründungsberater

Mut für den Start in die Selbständigkeit ist allemal nötig – und das gilt natürlich nicht nur für Informatiker. Allerdings: Inzwischen gibt es durchaus Hilfestellungen, die diesen Schritt begleiten und erleichtern können. Wer sich im Vorfeld über die Möglichkeiten informiert, hat verbesserte Startchancen, sich eine solide Basis für eine Existenz als Freiberufler zu schaffen. Dazu gehört natürlich auch, dass man seine strategische Position am Markt sehr klar und bewusst definiert. Die optimale Positionierung bringt die eigenen Fähigkeiten mit der aktuellen und künftigen Nachfrage in Einklang und erlaubt es, umsatzträchtige Marktnischen aktiv zu besetzen.

Zunächst aber zu den ganz pragmatischen Hilfen: finanzielle Zuwendungen. Zu Beginn einer Existenzgründung können staatliche Fördergelder in Anspruch genommen werden. Bis zu 90 Prozent der Beratungs- und Coaching-Kosten etwa übernimmt die KfW im Rahmen des Gründercoachings Deutschland. Allerdings gilt dieser Höchstsatz nur, wenn die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus geschieht. Wichtig ist in jedem Fall, dass man sich vor dem entscheidenden Schritt über die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen informiert.

Angehende Freiberufler können darüber hinaus in verschiedenen Bereichen durch Sonderregelungen Vorteile in Anspruch nehmen. Einer der ersten Schritte sollte es in jedem Fall sein, mit Hilfe einer geförderten Beratung die Freiberuflichkeit klar zu definieren und damit vor allem die Rentenversicherungspflicht zu verhindern. Auch die Gestaltungsspielräume gilt es mit Hilfe erfahrener Coachs auszuloten, um sich eine optimale Startposition zu sichern.

Potenzielle Freiberufler, die den Start in die Selbstständigkeit planen, können sich an den folgenden Schritten orientieren:

1. Entwicklung einer ersten Geschäftsidee und deren Bewertung. Wichtig ist es hier, zum einen die eigene fachliche Eignung sowie die Selbsteinschätzung des künftigen Freiberuflers möglichst objektiv zu prüfen. Zum anderen ist eine der entscheidenden Fragen: Wird sich die Geschäftsidee im Markt durchsetzen können?

2. Gründungsvorhaben skizzieren. Mit Hilfe eines Business-Planes sollte man einigermaßen belastbar definieren, ob die Geschäftsidee zu einer tragfähigen Vollexistenz als Freiberufler führen kann.

3. Staatliche Fördergelder sichern. Für einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit ist ein Business-Plan vorzulegen. Zu klären ist auch, welche Zuschüsse es über das Gründercoaching Deutschland der KfW gibt und was dabei zu beachten ist. Mit dem Gründercoaching lassen sich die wichtigsten Fragen für eine Existenzgründung klären: Anerkennung als Freiberufler, Rentenversicherungspflicht, vertragliche Gestaltung, Haftungsfragen, Kundenschutzklauseln, Konzepte für Marketing und Akquisition, Versicherungsfragen, Altersvorsorge und steuerliche Modellierung. Achtung:  ein Gründercoaching ist vorab von der KfW zu genehmigen. Dabei hilft der Coach genauso wie bei der nachfolgenden Förderabwicklung.

4. Marketing- und Akquisitionsstrategie festlegen. Hier geht es ans Eingemachte. So ist die Außendarstellung als Freiberufler zu modellieren. Die Inhalte und der Ablauf einer Mailingaktion müssen ebenso erarbeitet werden wie die einer telefonischen Akquise. Zielgruppe definieren und durch ein mehrfaches telefonisches Nachfassen Interesse am Projekt ausdrücken, sowie die eigene fachliche Eignung betonen.

Weitere Punkte hierzu sind:
- Definieren Sie ein aussagekräftiges Beraterprofil mit Ausbildung, Wissen und Erfahrung
- Bestimmen Sie marktgerechte Honorargrenzen
- Klären Sie Restriktionen wie räumliches und fachliches Einsatzgebiet
- Sind neben Subunternehmerschaften auch Direktaufträge erzielbar?
- Legen Sie die Inhalte Ihres Internetauftritts fest
- Gestalten Sie Firmenlogo, Briefbogen und Visitenkarten
- Welche Messen und Kongresse sind zu besuchen?
- Welche Anzeigen sind wo und in welcher Form zu veröffentlichen?
- Welche Fachbücher könnten geschrieben werden und welche Fachartikel sind für wen zu verfassen?
- Gibt es Verbände bei denen sich eine Mitgliedschaft lohnt, um Kontakte aufzubauen?
- In welche Projektdatenbanken ist es sinnvoll sein Beraterprofil einzutragen?
- Welche Internetplattformen sind wichtig
- Informieren Sie sich über mögliche künftige Klienten
- Arbeiten Sie den Ablauf einer Mailingaktion beziehungsweise einer Telefonakquise aus
- Sind Maßnahmen zur Stärkung des persönlichen Auftritts und der Verhandlungstechnik erforderlich?
- Ist es notwendig die eigenen Marketing- und Akquisitionsfähigkeiten zu erweitern und zu verbessern?

5. Umgang mit den Behörden. Die Anmeldung beim Finanzamt bestimmt die spätere steuerliche Behandlung. So sind die Angaben im sogenannten Betriebserfassungsbogen sehr genau zu überdenken. Eine Ab- oder Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht erforderlich, sofern der Freiberuflerstatus steht. Dass dies allerdings zunehmend schwieriger wird, darauf weist Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, Justiziar des BVSI, immer wieder hin (siehe unseren Blog-Beitrag „Selbständigkeit heute: Chance? Risiko? Harakiri?“ vom 28. Februar 2013).

Für Freiberufler ist die Anmeldung eines Gewerbes kontraproduktiv. Sonst drohen zusätzlich zur Gewerbesteuer, Beiträge bei der IHK und Berufsgenossenschaft, doppelte Buchführung und Bilanzierungspflicht, also der Verlust von Zeit und Geld.

Zu klären ist insbesondere:

- Werden die Kriterien für eine Freiberuflichkeit erfüllt: Ausbildung, Tätigkeit, ingenieurmässiges Vorgehen?
- Welche Begriffe sind fürs Finanzamt wichtig, bei der Anmeldung und bei der Einkommensteuerklärung?
- Was darf in Rechnungen und Tätigkeitsnachweisen stehen?
- Welche Inhalte in Verträgen und auf der Homepage?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft in der Regel per Fragebogen, ob ein Berater rentenversicherungspflichtig ist. Bei negativem Ausgang sind maximal Beiträge für vier Jahre in Höhe von bis zu rund 24.000. Euro zu entrichten. Das gilt es zu verhindern. Am wichtigsten hierfür ist es, die Strategie innerhalb des Gründercoachings Deutschland schon im Vorfeld zu definieren. Damit stellen Sie sicher, dass keine Situationen entstehen, die später nicht mehr reparabel sind. Gutachterliche Testate sind sehr wirkungsvoll, weil die Beamten kaum in der Lage sind, die drei Informatikkriterien zu bewerten.

6. Aktives Netzworking starten. Heben Sie sich positiv von den Anderen ab. Prüfen Sie die Möglichkeit, Pressearbeit zu machen. Oder Vorträge zu halten. Vielleicht haben Sie sogar eine Idee für ein Buch, das Sie selbst oder mit Anderen umsetzen. Durch Mailingaktionen, News auf der Homepage und in den verschiedenen Foren ist neu erworbenes Wissen der Zielgruppe zu avisieren. Gleiches gilt für zwischenzeitlich gesammelte Erfahrung in Projekten.

7. Optimierungen nach erfolgter Gründung. Entwickeln Sie Ihre bisherige Beratungskompetenz weiter, gehen Sie zum Beispiel den Weg vom Softwareentwickler zum Projektleiter. Prüfen Sie die dafür geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen wie Zertifizierungen, Online-Schulungen und Selbststudium.

Wichtig: Denken Sie an das Finanzamt. Immer häufiger finden auch bei Einzelunternehmern Betriebsprüfungen statt. Diese gilt es vorzubereiten, durch genaue Prüfung der Begrifflichkeiten auf der Homepage, der Rechnung mit Tätigkeitsnachweis und den Inhalten der abgeschlossenen Verträge. Auch hier hilft das Gründercoaching Deutschland weiter. Dabei sind weitere steuerlich relevanten Themen eines Informatikers einzubeziehen.

Stärken Sie Ihren persönlichen Auftritt und Ihre Verhandlungstechnik. Erweitern und verbessern Sie Ihre Marketing- und Akquisitionsfähigkeiten, erkennen und beseitigen Sie Schwachstellen, analysieren und schärfen Sie Ihr Profil und Ihren Marktauftritt, modellieren Sie aktiv Ihre steuerlichen Möglichkeiten – zum Beispiel in Sachen Abschreibungen, Investitionen und Reisekosten.

Empfehlung: Falls Sie Gewerbetreibender sind und damit der Gewerbesteuerpflicht mit allen ihren Nachteilen unterliegen, lassen Sie prüfen, ob eine rückwirkende Anerkennung als Freiberufler möglich ist. Dann winkt Erstattung der Gewerbesteuer zuzüglich 6 Prozent Zinsen für vier Jahre rückwirkend. Eine gute Geldanlage.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Ausserdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und ExistenzgründungsberaterKontaktdaten:
Sachverständigen-Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Artilleriestr. 32a
51147 Köln

Telefon: 02203 / 6 91 61 oder 0172 / 5470892
Telefax: 02203 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

 

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Feb
28

Selbständigkeit heute: Chance? Risiko? Harakiri?

publiziert von Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

In Zeiten leerer Sozialkassen schielt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) nach jedem Euro, dessen sie habhaft werden kann. Dabei sind die Vertreter der DRB in der Wahl ihrer Mittel und Methoden alles andere als zimperlich. Die Jagd auf Selbständige und deren Auftraggeber gehört offenbar dazu. Ein Aufruf zur Verteidigung der Selbständigkeit!

Die  Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will.
Jean-Jacques Rousseau

Selbständigkeit und Freiheit

Selbständigkeit und Freiheit sind untrennbar miteinander verbunden. Jeder Selbständige weiß zu schätzen, dass er eigenverantwortlich und selbstbestimmt tätig sein kann und ihm niemand vorschreibt, was, wann und wie er zu arbeiten hat.

Diese grundsätzlich absolute Freiheit findet ihre Grenzen nach Annahme eines Auftrags. Sobald der Selbständige sich verpflichtet eine konkrete Aufgabe zu übernehmen, gelten auch für ihn bestimmte Rahmenbedingungen, die er zu beachten hat. Dies kann beispielsweise bei einem Unternehmensberater zeitlicher Natur sein wie bei der Durchführung eines Workshops zu einem bestimmten Zeitpunkt; bei einem IT-Experten inhaltlich bestimmt werden wie bei der Entwicklung von Software mit bestimmten Funktionen oder bei einer Pflegekraft formale Kriterien erfüllen müssen wie die Beachtung hygienischer Standards im Krankenhaus.

Insofern genießt auch ein Selbständiger regelmäßig keine totale Freiheit.

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang also stellt, ist, ob beziehungsweise wann ein Selbständiger nicht mehr selbständig ist. Eine Frage, die in jüngerer Zeit immer häufiger die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) – nicht ganz uneigennützig – stellt. Die damit verknüpfte Thematik wird im Allgemeinen mit dem Schlagwort „Scheinselbständigkeit“ bezeichnet.

Ideal wäre ein Staat in dem jeder alle Freiheiten hätte, ausgenommen die Freiheit, in die Freiheit der anderen einzugreifen.
Bertrand Russell

Die Jagd auf Selbständige und deren Auftraggeber

Die DRB hat es sich ganz offenkundig zur Hauptaufgabe gemacht, ihre leeren Kassen mit allen erdenklichen Mitteln und Methoden zu füllen. Eine dieser Methoden ist die Jagd auf Selbständige und deren Auftraggeber.

Dabei gehen die Rentenversicherer regelmäßig zweistufig vor: Zunächst versuchen sie, das zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber bestehende freie Mitarbeiterverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umzudefinieren. Gelingt dies nicht, so zielen sie im zweiten Schritt darauf, den Selbständigen zur Zahlung seiner eigenen Rentenversicherungsbeiträge heranzuziehen.

Mittlerweile hat dies für die DRB offenbar grundsätzlichen Charakter, denn ansonsten wäre kaum erklärbar, dass die DRB auch Fälle, in denen es um Tätigkeiten von wenigen Wochen(!) Dauer geht, über mehrere Jahre und bis zu den Sozialgerichten betreibt. Allein die damit verursachten Aufwände und Kosten aller Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer, Rechtsanwälte, Gericht mit bis zu fünf Personen und eventuell beigeladene Krankenkassen) stehen in derartigen Fällen in keinem Verhältnis zu den streitigen Sozialversicherungsbeiträgen.

Bei alledem ist sich die DRB nicht zu schade auch noch zu behaupten, sie agiere letztlich im Sinne der Selbständigen, damit diese entsprechend abgesichert seien. Dies scheitert aber bei sehr vielen Selbständigen allein daran, dass die gesetzlich geforderte Wartezeit – das heißt die Voraussetzung für den Bezug von Rente – mindestens fünf Jahre beträgt. Regelmäßig werden Selbständige aber nur für einen bestimmten Zeitraum zu Zahlungen verpflichtet, der aufgrund der Verjährungsfristen maximal vier Jahre betragen kann. Sofern ein Selbständiger demnach zu Zahlungen verpflichtet wird, wären diese für ihn verloren; es sei denn, er zahlt „freiwillig“ weitere Beiträge an die DRB.

Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muss Gesetz sein, weil es recht ist.
Charles de Montesquieu

Selbständigkeit und das Gesetz

„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Auf diesem einzigen Satz aus dem Sozialgesetzbuch IV gründet die Beurteilung Selbständiger als selbständig oder nicht selbständig – denn andere bzw. weitere gesetzliche Normen existieren nicht! Und diese Regelung ist damit auch die einzige gesetzliche Basis der Gerichte.

Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit zahlreiche Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen von einer abhängigen Beschäftigung entwickelt. Die DRB konzentriert sich allerdings überwiegend auf die Aspekte Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Selbständigen.

Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.
Charles de Montesquieu

Beurteilung durch die DRB

Die DRB kommt zu ihren Erkenntnissen fast ausschließlich am „grünen Tisch“. Beurteilt werden – so vorhanden – die Verträge zwischen dem Selbständigen und seinem Auftraggeber. Da beide Parteien in diesem Zusammenhang außerdem regelmäßig entsprechende Fragebögen von der DRB erhalten, werden auch diese Inhalte berücksichtigt.

Und: Sofern diese Unterlagen der DRB keine oder eine nicht ausreichende Argumentation für die Abhängigkeit des Selbständigen liefern, ist die DRB so frei, einfach mit Behauptungen und Mutmaßungen zu hantieren.

Eine weitere Vorgehensweise der DRB besteht darin, auf die tatsächliche Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen zu verweisen. Da die DRB diese gelebte Praxis jedoch aus eigener Anschauung in fast allen Fällen überhaupt nicht kennt, arbeitet sie auch hier gerne mit Annahmen und Unterstellungen.

Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.
Benjamin Franklin

Allianz für die Selbständigkeit

Freiheit ist das höchste demokratische und persönliche Gut. Jegliche Einschränkung bedarf eines sehr guten und vertretbaren Grundes. Die leeren Kassen der Sozialversicherung sind dafür sicherlich keine Legitimation. Der bewusste Schritt in die Selbständigkeit ist sowohl Chance wie Risiko – er sollte aber für den Selbständigen und dessen Auftraggeber nicht zum Harakiri werden.

Es scheint daher an der Zeit, eine Allianz für die Selbständigkeit zu begründen, die sich gegen die unbotmäßige Gängelung durch die DRB zu Wehr setzt und diese in ihre gesetzlich definierten Schranken weist.

Über den Autor:
Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für SteuerrechtKontaktdaten:
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald
Schwachhauser Heerstraße 57
28211 Bremen

Telefon: 0421 / 14 181
Telefax: 0421 / 16 92 379
E-Mail: rechtsanwalt@dr-grunewald.de
Internet: www.dr-grunewald.de

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Aug
13

Unfall – und dann? Absicherung für Selbstständige und Freiberufler

publiziert von Brigitte Kucz, Geschäftsführerin der KW Versicherungsservice GmbH

Biometrische Risiken – hinter diesem Fachbegriff aus der Versicherungsbranche stecken in der Regel ebenso ungeplante wie unerwünschte Ereignisse und deren Folgen: Unfall, Krankheit, Todesfall. Sie alle haben aus versicherungstechnischer Sicht eines gemeinsam: Sie schmälern die Fähigkeit des Betroffenen, Geld zu erwirtschaften, oder machen sie ganz zunichte.

Also ist es gerade für Selbstständige und Freiberufler ausgesprochen sinnvoll, sich gegen die finanziellen Folgen derlei Risiken abzusichern. Im Folgenden geht es in diesem Zusammenhang um das Thema Unfallschutz.

Jeder kennt das Gefühl, kennt den Schreck, der einem von Zeit zu Zeit in die Glieder fährt: Nur ein Augenblick der Unaufmerksamkeit, und beinahe wär´s passiert – ein Crash mit dem Auto, ein Sturz von der Treppe oder Ähnliches.

Glücklicherweise bleibt es meist bei einem kleinen Adrenalinstoß. Und selbst wenn etwas passiert – die meisten Unfälle verlaufen glimpflich. Dennoch: Viele Unfälle führen zu schweren Verletzungen, die bleibende Schädigungen hinterlassen. Vor allem aktive Menschen sind durch ihre vielfältigen Freizeitaktivitäten besonders gefährdet.

Nicht selten sind die Verletzungen so schwer, dass sich das Leben der Betroffenen von Grund auf ändert – mit Glück nur vorübergehend, bei Pech sogar auf Dauer. Körperliche Fähigkeiten sind eingeschränkt, sie können ihren Beruf nicht mehr ausüben und damit kein Einkommen mehr erwirtschaften. Ein dramatischer Einschnitt, der die gesamte Lebensplanung über den Haufen werfen kann.

Tägliche Gefahr

Rund neun Millionen Menschen kommen in Deutschland jedes Jahr bei Unfällen zu Schaden, eine Million so schwer, dass sie im Krankenhaus behandelt werden müssen. Etwa 24 Prozent der Unfälle ereignen sich bei der Arbeit, rund jeder dritte (30 Prozent) im Haushalt. 23 Prozent der Unfälle passieren im Freizeitbereich und etwa 18 Prozent im Straßenverkehr.

Das Problem für Selbstständige und Freiberufler: Sie haben in keinem dieser Bereiche Anspruch auf einen gesetzlichen Unfallschutz. Eine private Unfallversicherung ist somit als Basis-Absicherung unbedingt zu empfehlen. Außerdem sollte man sich Gedanken darüber machen, ob und inwieweit weitere Risikoversicherungen ergänzt werden sollten.

Die private Unfallversicherung kann individuell nach den persönlichen Bedürfnissen jedes Einzelnen ausgestaltet werden. Ob als Unfallrente oder als einmalige Kapitalleistung: Sie umfasst alle Unfälle des täglichen Lebens, gleichgültig, ob sie zu Hause, auf Reisen, im Beruf, in der Freizeit oder im Straßenverkehr passieren. Sie gilt rund um die Uhr und auf der ganzen Welt. Die Leistungen der privaten Unfallversicherung werden immer zusätzlich zu gegebenenfalls weiteren Risikoabsicherungen wie Haftpflicht-, Kranken- und Sozialversicherung erbracht und sind steuerfrei.

Invaliditätsleistung als Kernstück

Ein ganzes Bündel von Leistungsarten macht die private Unfallversicherung aus. Kernstück ist die Invaliditätsleistung: Bleiben als Folge eines Unfalls gesundheitliche Einschränkungen zurück, erhält der Versicherte eine Kapitalsumme. Er kann damit beispielsweise Einkommenseinbußen auffangen, eine Umschulung oder Spezialausbildung finanzieren, das Haus oder die Wohnung behindertengerecht umbauen, Pflegepersonal oder Haushaltshilfen bezahlen. Auch eine lebenslange Rentenzahlung kann für den Fall der Invalidität vereinbart werden.

Die Höhe der Kapitalsumme beziehungsweise die Auszahlung einer lebenslangen Unfallrente sind abhängig vom Grad der Invalidität. Eine sogenannte Gliedertaxe liefert hierfür durch medizinische Erkenntnisse gewonnene Werte. Sie ist Bestandteil eines jeden Versicherungsvertrages.

Für die Berechnung der Invaliditätsleistung ist entscheidend, inwieweit das gesamte Leistungsspektrum des Versicherten durch den Unfall beeinträchtigt wird. Grundlage ist immer ein ärztliches Gutachten. Um bei höheren Invaliditätsgraden überproportionale Kapitalauszahlungen zu erzielen, werden sogenannte Progressionsstaffeln angeboten.

Individuellen Bedarf abwägen

Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein? Jeder Versicherte sollte seinen individuellen Versicherungsbedarf abwägen. Eine Art Faustformel geht mindestens vom Dreifachen des Jahreseinkommens des Versicherten aus! Um den steigenden Lebensstandard und die Inflation mit zu berücksichtigen, sollte die Unfallversicherung mit einer Dynamik ausgestattet werden.

Je nach individueller Situation kann es sinnvoll sein, seine Unfallversicherung durch Versicherungs-Bausteine wie Übergangsleistungen, Unfallkrankenhaustagegeld, Todesfallsumme und Ähnliches zu ergänzen. Dies sollte unbedingt in einem Beratungsgespräch ermittelt werden.

Zur Beachtung: Für einen Leistungsanspruch muss immer ein Unfallereignis zugrunde liegen. Bei einer Blinddarm-OP beispielsweise wird also kein Unfallkrankenhaustagegeld ausbezahlt.

Police überprüfen lassen

Sollten Sie bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen haben, lohnt es sich, Ihre Police überprüfen zu lassen. Gerade in den vergangenen Jahren sind die Unfalltarife kundenfreundlicher geworden. Doch längst nicht bei allen Anbietern. Themen wie etwa Zeckenbiss, Impfschäden, Vergiftungen bei Kindern, Alkoholklauseln, Unfallereignisse ohne Fremdeinwirkung und Vieles mehr sind in den Bedingungen der verschiedenen Versicherer sehr unterschiedlich geregelt.

Fazit: Ein Unfallschutz ist speziell für Selbständige und Freiberufler sehr wichtig. Erste Priorität bei der Auswahl der Versicherers und des Tarifs sollte auf jeden Fall die Qualität der Versicherungsbedingungen haben.

Über die Autorin:
Brigitte Kucz ist unabhängige Versicherungs-Maklerin und Geschäftsführerin der KW Versicherungsservice GmbH. Mit umfassendem Know-how und 20jähriger Berufserfahrung in einer Branche, in der sich Gesetze, Regelungen und Beiträge fast täglich ändern, ist es ihre Spezialität, für ihre Kunden das optimale Versicherungsportfolio zusammenzustellen. Das Ergebnis ist bestmögliche Absicherung und optimierter individueller Versicherungsschutz – in jeder Lebensphase, aktuell, fair und neutral.

Brigitte Kucz, Geschäftsführerin der KW Versicherungsservice GmbHKontaktdaten:
KW Versicherungsservice GmbH
Gut Keferloh
Keferloh 1b
85630 Grasbrunn

Telefon +49 (0) 89 157 01-300
Fax +49 (0) 89 157 01-390
E-Mail: versicherung@kwag.de
Internet: www.kwag.de

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Okt
27

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit

publiziert von Zvezdan Probojcevic, Leiter Marketing SOLCOM Unternehmensberatung GmbH

Ende August 2011 befragten wir 6.449 Abonnenten des SOLCOM Online Magazins zum Thema „Kostenfaktor Krankheit“ und wollten u.a. gerne von Ihnen wissen, wie sich Freiberufler und Selbstständige aus Informationstechnologie und Ingenieurwesen für den Ernstfall rüsten, welches Ihr präferiertes Versicherungssystem ist und wie hoch Sie den eigenen Verdienstausfall einschätzen, falls der Krankheitsfall eintritt. In dieser Studie möchten wir Ihnen die Ergebnisse aus der Auswertung von 115 Teilnehmern vorstellen.

Frage 1: Arbeiten Sie auch wenn Sie krank sind?

Selbst und ständig – so gestaltet sich nicht nur sprichwörtlich, sondern auch in der Realität die Arbeit der Umfrageteilnehmer. Während lediglich 8,7 Prozent kategorisch ausschließen, während einer Krankheit die beruflichen Tätigkeit auszuüben, sind kumulierte 39,1 Prozent bereit, bis an die Schmerzgrenze und darüber hinaus zu gehen. Herauszuheben ist aber auch der mit 52,2 Prozent überwiegende Anteil an der Grundgesamtheit, welcher nach eigenen Angaben das Arbeiten im Krankheitsfall lediglich bei leichten Beschwerden in Erwägung zieht.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 1

Frage 2: Wie viele Arbeitstage waren Sie in diesem Jahr krank?

Die Ergebnisse dieser Fragestellung lassen ähnliche Schlüsse zu wie die der vorangegangenen. Mehr als jeder fünfte Befragte gab an, dass er dieses Jahr an keinem Tag krank war. Ein bis fünf Tage Krankheit erlaubten sich dagegen 56,5 Prozent. Mehr als fünf Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz kamen lediglich bei 21,8 Prozent der Teilnehmer vor. In Summe lassen sich die Ergebnisse in zwei Richtungen interpretieren: Erstens, der generelle Gesundheitszustand von Freiberuflern ist prinzipiell sehr gut oder wahrscheinlicher zweitens, Freiberufler fühlen sich aufgrund der selbstständigen Tätigkeit und den damit verbundenen Umständen nicht in der Lage, Risiken wie zum Beispiel Verdienstausfälle in Folge einer hohen Anzahl von Fehltagen in Kauf zu nehmen.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 2

Frage 3: Hatten Sie in 2011 weniger Fehltage als die Jahre zuvor?

Während bei Frage 1 und Frage 2 die Ergebnisse darauf hindeuten, dass unter dem Gros der Teilnehmer die Meinung vorherrscht, Ausfallzeiten so gering wie möglich zu halten bzw. gänzlich zu vermeiden, sieht das Bild bei Frage 3 indifferent aus. 43,5 Prozent der Befragten verneinten die Fragestellung und hatten demnach mehr Fehltage in 2011 vorzuweisen als in den Jahren zuvor, was eventuell auf die hohe Auslastungsquote zurückzuführen ist, welche mit der starken Nachfrage am Projektmarkt korreliert. Gut ein Viertel (26,1 Prozent) bejahte die Frage und konnte somit die Ausfallzeiten verringern, während 30,4 Prozent angaben, jährlich konstant die gleiche Anzahl an Tagen auf dem Krankheitskonto zu verbuchen.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 3

Frage 4: Wie hoch schätzen Sie Ihren persönlichen Verdienstausfall pro Tag bei einer Krankheit?

Der durchschnittlich errechnete Verdienstausfall pro Tag liegt – sofern bei jeder Antwortmöglichkeit der höchste Wert angenommen wird (Bemessungsgrenze letzte Antwortmöglichkeit = 750 EUR / Tag) – bei ca. 550 EUR. Signifikant sind die Ausprägungen am unteren und oberen Ende der Skala. So gab mehr als jeder fünfte Teilnehmer (20,9 Prozent) an, dass der tägliche Ausfallbetrag lediglich bis zu 250 EUR beträgt, während nahezu die gleiche Anzahl (18,3 Prozent) einen Wert über der Marke von 650 EUR veranschlagte. Insgesamt gaben 70,5 Prozent an, dass der eigene Verdienstausfall pro Tag die Summe von 450 EUR übersteigt bzw. deutlich übersteigt.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 4

Frage 5: Habe Sie Anspruch auf gesetzliches Krankengeld?

Freiberufler haben seit August 2009 einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie statt des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Beitragssatz bezahlen. Von diesem Anspruch machen 34,8 Prozent der Teilnehmer Gebrauch. 65,2 Prozent hingegen haben sich gegen das gesetzliche Modell entschieden oder sind aufgrund eines ermäßigten Beitragssatzes nicht bezugsberechtigt.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 5

Frage 6: a) Haben Sie eine private Krankentagegeld-Versicherung?

Während Arbeitnehmer oftmals kein privates Krankentagegeld benötigen, ist es für Selbständige, Freiberufler und Gutverdienende unabdingbar, wenn kein oder nur begrenzter Anspruch auf Lohnfortzahlung und gesetzliches Krankengeld besteht. Desto mehr überrascht das Ergebnis dieser Fragestellung, bei der 56,5 Prozent der Befragten angaben, keine Krankentagegeld-Versicherung zu besitzen. Dem gegenüber stehen 43,5 Prozent, die eine entsprechende Absicherung vorgenommen haben.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 6a

Frage 6: b) Welchen Tagessatz haben Sie privat versichert?

Diese Frage richtete sich vorrangig an die Teilnehmer, die in der vorangegangen Fragestellung das Vorhandensein einer Krankentagegeld-Versicherung bejaht hatten. Dementsprechend entfielen bei der Auswertung 56,5 Prozent der Grundgesamtheit, die das Vorhandensein einer Krankentagegeld-Versicherung bereits verneinten, so dass die Ergebnisse aufgrund der reduzierten Grundgesamtheit nicht mehr repräsentativ sind.

Dennoch lässt sich anhand der Werte erkennen, dass im Bereich der Versicherung des Krankentagegeldes Unterdeckung vorherrscht. Der Großteil (knapp ein Viertel – 23,4 Prozent) gab an, lediglich bis zu 250 EUR am Tag gegen Verdienstausfall abgesichert zu sein und nur marginale 0,9 Prozent haben den Verdienstausfall pro Tag mit mehr als 650 EUR versichert. Vergleicht man die Werte aus Frage 4 bezüglich der persönlichen Einschätzungen der Teilnehmer hinsichtlich der tatsächlichen Ausfallhöhe, so ist die Diskrepanz der Auswertung beider Fragestellungen im Vergleich zu deutlich, als das diese nur auf die reduzierte Grundgesamtheit zurückzuführen ist. Der Durchschnitt liegt bei gleicher Berechnungsmethode wie in Frage 4 demnach bei ca. 165 EUR, wobei einschränkend in Betracht gezogen werden muss, dass im Leistungsfall das Krankentagegeld auch an Wochenenden ausgezahlt wird. Nichtsdestotrotz raten Experten dazu, eine bedarfsgerechte Höhe von 70 Prozent des Gewinns bzw. des Nettoeinkommens (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) nicht zu unterschreiten.

Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit - 6b

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SOLCOM Marktstudie: Kostenfaktor Krankheit

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