Schlagwort-Archive: Steuer


Dez
20

Anforderungen an ein Fahrtenbuch

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

Um vom Finanzamt unbeanstandet anerkannt zu werden, müssen Fahrtenbücher strengen Anforderungen genügen. Thomas Buck hat sie zusammengefasst.

 

Anforderungen an Form und Durchführung

  • Geordnete und geschlossene äußere Form
  • Fortlaufende und zeitnahe Erfassung
  • Berufliche Veranlassung muss plausibel erscheinen
  • Angaben müssen gegebenenfalls einer stichprobenartigen Nachprüfung standhalten

Inhalt eines Fahrtenbuchs laut Finanzverwaltung

  • Datum
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel, bei Umwegen auch die Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
  • Bei Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben
  • Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk

Ausnahme für Handelsvertreter und ähnliche Berufsgruppen

Wenn bei einer Fahrt mehrere Kunden/Geschäftspartner aufgesucht werden, genügt nach Urteil des Bundesfinanzhof folgendes:

  • Eintrag des am Ende der Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstandes
  • Eintrag der Kunden/Geschäftspartner in chronologischer Reihenfolge

Das Fahrtenbuch ist durchgehend zu führen und kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum begrenzt werden.

Erleichterungen sind ggf. möglich für

  • Kundendienstmonteure und Handelsvertreter
  • Taxifahrer
  • Fahrlehrer
  • Sicherheitsgefährdete Personen

Elektronisches Fahrtenbuch

  • Muss denselben Informationsgehalt haben wie ein manuell geführtes Fahrtenbuch
  • Voraussetzung für die Anerkennung: Nur „manipulationssichere Software“ wird anerkannt, die keine Änderungen der einmal vorgenommenen Eintragungen zulässt oder jede Änderung automatisch dokumentiert
  • Wichtig: Excel – Fahrtenbücher werden nicht anerkannt

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterÜber den Autor:

Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Kontaktdaten:

Dipl.-Kfm.Thomas Buck
Königstraße 25
78628 Rottweil

Telefon: 0741 / 174 14 – 0
Telefax: 0741 / 174 14 – 41
E-Mail: info@aktivberaten.eu
Internet: www.aktivberaten.eu

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Dez
17

Freiberufler und ihre Rechnungen

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

In unserem letzten Beitrag „Als Freiberufler Steuern sparen“ haben wir Ihnen einige der wichtigsten Tipps zu den Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Einkommensteuer-Erklärung gegeben. Heute reichen wir wie angekündigt nach, welche Angaben auf Ihren Rechnungen stehen müssen, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.

Grundsätzliche Pflichtangaben

Folgende Rechnungsangaben sind als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlich:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers / Freiberuflers und des Leistungsempfängers
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
  • das Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (aufgeteilt nach Steuersätzen)
  • der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist
  • Hinweis auf eine im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung
  • Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechungsaussteller einmalig vergeben wird.

Angaben für Rechnungen über Kleinbeträge bis 150 Euro brutto:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände, beziehungsweise Umfang und Art der Leistung
  • Hinweis „einschließlich 7 beziehungsweise 19 % Umsatzsteuer“ genügt
  • Im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Besondere Hinweise zu Pflichtangaben

Adresse des Leistungsempfängers
Die Rechnung muss die vollständige Adresse des Leistungsempfängers enthalten, nicht nur die Adresse des Rechnungsempfängers (Ausnahmen sind zum Beispiel Zweigniederlassungen, Betriebsstätten).

Beispiel:
Der Konzern K AG (Musterstraße 1, 56789 Musterhausen) hat die selbständige Firma
S GmbH (Bergstraße 1, 12345 Berghausen) mit der Überprüfung der Eingangsrechnungen beauftragt. Rechnungen sind wie folgt zu stellen:

Postadresse:
Konzern K AG
c/o Firma S GmbH
Bergstraße 1
12345 Berghausen

Leistungsempfänger:
Konzern K AG
Musterstraße 1
56789 Musterhausen

Steuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Fall einer Gutschrift ist die Steuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des leistenden Unternehmers anzugeben – nicht die des die Gutschrift erteilenden Leistungsempfängers.

Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Auch für die Bestimmung des Leistungsortes bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ist die USt-ID-Nr. erforderlich.

Grundsätzlich ist zu Beginn der Geschäftsbeziehung die qualifizierte Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen. Eine amtliche Bestätigungsmitteilung kann auch in Papierform angefordert werden. Unser Tipp: Als Nachweis aufbewahren. Die Überprüfung der USt-ID-Nr. ist inzwischen auch über das Internet möglich und daher vom leistenden Unternehmer einfach zu überprüfen.

Achtung Freiberufler: Verwendet Ihr Kunde Ihnen gegenüber eine falsche oder ungültige USt-ID-Nr., kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen, da die Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

Zutreffende Leistungsbeschreibung
Eine Beschreibung wie „technische Beratung im Jahr x“ ist nicht ausreichend. Ein Dritter, etwa das Finanzamt, muss aus der Rechnung erkennen können, was im Einzelnen genau geleistet beziehungsweise geliefert wurde. Geht dies eventuell auch aus weiteren Unterlagen wie einem Vertrag oder Lieferschein hervor, so ist es ausreichend, wenn in der Rechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

Eine Angabe von Geräteidentifikationsnummern ist nicht erforderlich.

Auch bei Anzahlungsrechnungen ist die genaue Angabe der Leistungsbeschreibung notwendig.

Leistungszeitpunkt
Die Angabe eines Leistungszeitpunktes ist auch erforderlich, wenn das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht. Allerdings genügt die Angabe:

„ Leistungszeitpunkt entspricht Rechnungsdatum“ oder „ Die Leistung wurde im Monat x erbracht“

Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen
Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung eine Bonusvereinbarung vorliegt, ist auf der Rechnung darauf hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn eine vereinbarte Mindestabnahmemenge noch nicht erreicht wurde.

Vertrag als Rechnung

Alle erforderlichen Rechnungsangaben müssen sich entweder aus dem Vertrag (zum Beispiel Mietvertrag) oder teilweise aus dem Kontoauszug ergeben. Ist im Vertrag keine Aufschlüsselung des Brutto-/Nettobetrages sowie Steuersatz und -betrag ausgewiesen, so ist es ausreichend, wenn sich aus dem Kontoauszug der Zeitraum der Zahlung, Nettoentgelt, Steuersatz und -betrag ergeben. Kontoauszug und Vertrag müssen allerdings zusammen alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten.

Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn die Verträge eine einmalige Rechnungsnummer enthalten (zum Beipiel eine Objekt- oder Mieternummer).

Elektronische Übermittlung von Rechnungen

Bei einer elektronisch übermittelten Rechnung ist zu beachten, dass diese zugegangene Rechnung nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Übermittlung durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgt ist.

Über den Autor:

Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterKontaktdaten:

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Königstraße 25
78628 Rottweil

Telefon: 0741 / 174 14 – 0
Telefax: 0741 / 174 14 – 41
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Dez
13

Als Freiberufler Steuern sparen

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

Nicht nur für Freiberufler lohnt es sich in der Regel, wenn sie sich vor der Erstellung ihrer Einkommensteuer-Erklärung über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren, die der Gesetzgeber einräumt. Nachfolgend einige der wichtigsten Tipps.

Grundlagen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Zufluss-/Abflussprinzip zu beachten. Danach wirken sich betriebliche Vorgänge erst auf den Gewinn aus, wenn es zu einer Einnahme oder Ausgabe, also einem Zufluss oder Abfluss von Geld kommt. Demnach gehen in die EÜR eines Kalenderjahres grundsätzlich nur solche Einnahmen und Ausgaben ein, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des Jahres tatsächlich angefallen sind.

TIPP: Ist der Gewinn des Jahres 2012 vergleichsweise hoch, sollten alle Ausgaben noch im Dezember bezahlt werden. Dies gilt neben Löhnen und Gehältern unter anderem auch für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Will man andererseits den Zufluss von Einnahmen ins Folgejahr verlagern, ist mit den Kunden eine entsprechende Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Sonderabschreibung oder Investitionsabzugsbetrag

Selbstständige oder Freiberufler, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 100.000 Euro erzielt haben, dürfen ihre Steuerlast verringern, indem sie Sonderabschreibungen bilden. Dabei können im Jahr der Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen, neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung verbucht werden. Alternativ lässt sich die Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten auch in beliebigen Anteilen auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre verteilen.

Freiberufler und Selbstständige, die sich den aus einer Sonderabschreibung resultierenden Steuervorteil dauerhaft sichern wollen, haben allerdings einige Spielregeln zu beachten. Die wichtigste: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nachweislich zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Ein weiteres Steuerspar-Instrument ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im engeren Sinn, sondern um eine gewinnmindernde Rücklage, die bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gebildet werden darf. Die Rücklage darf immerhin bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes betragen. Der Investitionsabzugsbetrag darf auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. Wird der Gegenstand, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, nicht rechtzeitig angeschafft, muss die Rücklage allerdings gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie ursprünglich gebildet wurde.

TIPP: Um den Gewinn größtmöglich zu mindern, ist zu empfehlen, in 2012 eine Rücklage in Höhe von 40 Prozent zu bilden, das Wirtschaftsgut aber erst in 2013 anzuschaffen. Wird das Wirtschaftsgut in 2012 angeschafft hat man nur die Sonderabschreibung von 20 Prozent und 1/12 der Normal-Abschreibung.

Verschenken Sie nicht den Vorsteuerabzug

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihre Eingangsrechnungen den Vorschriften entsprechen. Sonst kann es Jahre später bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben. Dann müssen Sie unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen und zusätzlich noch verzinsen.

TIPP : Wie eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen muss, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag an dieser Stelle.

Privatanteil beim Freiberufler-Pkw mit Fahrtenbuch

Nutzt ein Freiberufler / Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 Prozent-Regelung versteuern: Er muss von den für den Pkw geltend gemachten Kosten pro Monat 1 Prozent von dessen Brutto-Listenneupreis abziehen. Die Kosten stellen bei der Berechnung der Steuern zu 100 Prozent Aufwand dar, das eine Prozent vom Bruttolistenpreis pro Monat stellt Einnahmen dar.

Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.

Ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs relativ hoch und die Privatfahrten relativ gering, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen.

Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht verworfen wird, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen. Wie ein Fahrtenbuch aussehen muss, darüber informieren wir zeitnah in einem weiteren Beitrag.

Über den Autor:
Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterKontaktdaten:
Dipl.-Kfm.Thomas Buck
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Dez
6

Geld für Freiberufler zurück – wichtige Hinweise

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und Existenzgründungsberater

Für Freiberufler und Informatiker eröffnen aktuelle BFH-Urteile neue Chancen. Wer bis zum 31. Dezember 2012 Einspruch erhebt, bekommt eventuell Geld vom Finanzamt zurück. Nachfolgend einige wichtige Hinweise und Tipps für Freiberufler, die sich diese Chance eröffnen wollen.

Entwicklung von Anwendersoftware

Die Entwicklung von Anwendersoftware kann im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG freiberuflich sein. Voraussetzung für die Anerkennung allerdings ist, dass eine entsprechende Ausbildung vorliegt. Denn nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist eine freiberufliche. Diese setzt vielmehr voraus, dass der steuerpflichtige Freiberufler qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt. Die Entwicklung von zum Beispiel „Trivialsoftware“ erfüllt diesen Anspruch nicht.

Erstellung von Gutachten

In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Anerkennung als Freiberufler mit Hilfe eines durch      einen fachkundigen Sachverständigen erstellten Gutachtens zu erlangen. Mit Hilfe einer Synopse wird der Gutachter die Ausbildung seines Klienten akribisch untersuchen und vergleichend darstellen. Genauso detailliert sind die Tätigkeitsfelder zu analysieren und zu bewerten – auch die Ingenieurvergleichbarkeit ist dafür zu verdeutlichen. Durch ein fundiertes und nachvollziehbares Gutachten ist die Anerkennung als Freiberufler innerhalb weniger Wochen erreichbar. Die Nutzung dieser erfolgsversprechenden Strategie ist sehr empfehlenswert.

Staatlich gefördertes Existenzgründungs-Coaching

In den ersten fünf  Jahren der Selbstständigkeit und auch vor deren Beginn ist ein zu 50 beziehungsweise 90 Prozent aus der Arbeitslosigkeit staatlich gefördertes Gründungscoaching sinnvoll, um beim Start in die Selbstständigkeit fehlerlos zu agieren.

Die Aufgaben sind dabei im Wesentlichen: Strategien für die Akquisition und das Marketing im Informatikbereich definieren, Geschäftsfelder für künftige Aufgabengebiete finden, Netzwerke aufbauen, Versicherungsfragen einschließlich der Altersversorgung klären, vertragliche Gestaltungen der Haftungsproblematiken und des Kundenschutzes vornehmen, eine optimale steuerliche Gestaltung erreichen.

Von existentieller Bedeutung für die Anerkennung als Freiberufler sind die Betriebsanmeldung beim Finanzamt, die vertragliche Gestaltung, die Rechnungsschreibung, das Firmenlogo, die Homepage und der erste Jahresabschluss. Innerhalb des Coachings erstellte gutachterliche Testate verhindern die Gewerblichkeit und die Rentenversicherungspflicht.

Kann ein Berufsverband helfen?

Dass eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband meist von Vorteil ist, zeigt sich am Beispiel des Berufsverbandes der Selbständigen in der Informatik (BVSI e.V.). Bilden Sie sich selbst eine Meinung: www.bvsi.de. Dort werden auch Patenschaften für Existenzgründer und Existenzaufbauende übernommen.

Welche Gefahren lauern bei einer Betriebsprüfung?

Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung wird auch für den häufig als Einzelunternehmer agierenden Freiberufler / In­formatiker immer größer, zumal die Finanzverwaltungen verstärkt zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt haben.

Es ist sicher, dass Informatiker künftig viel häufiger als in der Vergangenheit einer Betriebsprüfung ausgesetzt sind. Diese hat natürlich zum Ziel, steuerliche Mehreinnahmen zu erzielen.

In der Regel prüft das Finanzamt drei Geschäfts­jahre. Kommt neben nachzuzahlender Einkommensteuer noch Gewerbesteuer hinzu, geht es bei dem Berater schnell um einen fünfstelligen Steuerbetrag, der nachzuzahlen ist. Eine gewaltige Summe die hier auf dem Spiel steht. Deshalb ist es empfehlenswert, sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten zu lassen. Eine kritische Überprüfung der Buchhaltung zu häufig strittigen Prüfungsfeldern wie etwa Telefonkosten, Reisekosten, Ehegattenarbeitsverträgen, Auslandsgeschäften, Fahrtenbuch, Firmen-Pkw und Privatkonten ist erforderlich.

Leseraktion und Hotline

Für Fragen erreichen Sie Peter Brenner unter E-Mail peterbrenner@t-online.de oder Telefon 0172-5470892. Zusätzlich können Sie sich unter www.svkanzlei.de informieren.

Peter Brenner steht für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei erfolgt in einem zeitlichen Rahmen von etwa 20 Minuten die Prüfung der Aussichten für eine Anerkennung als Freiberufler und die Festlegung der erforderlichen Schritte beim Finanzamt. Auch zu den anderen in diesem Artikel behandelten Themen können Sie ihn befragen. Nutzen Sie diese Chance.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Ausserdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen-Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Artilleriestr. 32a
51147 Köln

Telefon: 02203 / 6 91 61 oder 0172 / 5470892
Telefax: 02203 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

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Dez
3

Geld für Freiberufler zurück – Einspruch jetzt

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V., Gutachter und Existenzgründungsberater

Für Freiberufler und Informatiker eröffnen aktuelle BFH-Urteile neue Chancen. Wer bis zum 31. Dezember 2012 Einspruch erhebt, bekommt eventuell Geld vom Finanzamt zurück. Allerdings: Der Einspruch muss zwingend bis zum 31. Dezember erfolgen.

Welcher Steuerpflichtige träumt nicht davon, seine an das Finanzamt gezahlte Steuer erstattet zu bekommen? Diese Möglichkeit gibt es neuerdings für Freiberufler und Informatiker, die bisher Gewerbesteuer entrichteten und es schaffen, das Finanzamt von ihrer Freiberuflichkeit zu überzeugen. Es winken nicht nur die Rückzahlung sondern zusätzlich steuerfreie 6 Prozent Zinsen per anno.

„Neue Tatsachen“ können kleine Wunder wirken

Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können. Diese Ansicht ist falsch. Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel, auch einen an sich bestandskräftigen Bescheid anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern oder aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber dem Finanzamt „neue Tatsachen” vorgetragen werden können. Dies wird besonders interessant, da die Gemeinden deutschlandweit zurzeit die Gewerbesteuer erhöhen.

Doch wie kann ein Freiberufler das Finanzamt überzeugen? Es geht dabei um den Nachweis einer den Anforderungen entsprechenden Ausbildung, einer Tätigkeit im Bereich der Softwareentwicklung und der ingenieurvergleichbaren und ingenieurgemässen Vorgehensweise.

Häufig sind Informatiker der Ansicht, sie erfüllen diese hohen Anforderungen nicht und zahlen ärgerlich die Gewerbesteuer. Ergibt eine erneute Überprüfung des Status, dass es sich doch um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, dann sind diese Tatsachen dem Finanzamt strategisch glaubhaft zu machen.

Welche Fristen sind zu berücksichtigen?

Es gilt eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Gewerbesteuererklärung. Das heißt: Ein Freiberufler, der seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 erst im Jahr 2008 abgab, hat bis Ende 2012 die Möglichkeit, eine rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ab 2006 zu beantragen.

Wie geht man erfolgreich vor?

Der Steuerpflichtige sollte auf jeden Fall versuchen, sich direkt mit dem Finanzamt zu einigen. Klagen vor dem Finanzgericht verursachen jahrelange Laufzeiten und in vielen Fällen hohe zusätzliche Zinszahlungen, wenn die Klage verloren geht.

Schlüssel zum Erfolg ist eine strategisch fundierte Beweisführung im Bereich der relevanten Informatikthemen. Die Anerkennung erfolgt nur über Beweise der Informatikausbildung, der Tätigkeit sowie ingenieurvergleichbaren Vorgehensweise und nicht durch Argumentationsketten im juristischen oder steuerrechtlichen Bereich. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme sind die Finanzämter regelmäßig von der Freiberuflichkeit zu überzeugen.

So erlangt man den Status als Freiberufler

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige. Mit einer methodisch ausgerichteten und überzeugenden Beweisführung ist der Status als Freiberufler durchaus erzielbar.

Und das lohnt sich: Denn dann fallen neben der Gewerbesteuer der IHK-Beitrag, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten für eine doppelte Buchführung sowie die Bilanzerstellung weg. Das spart Zeit und Geld. Kommt es zu einer rückwirkenden Einstufung als Freiberufler, ist es zusätzlich möglich, die IHK-Beiträge erstattet zu bekommen. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, den Status als Freiberufler anzustreben. Die Erfolgsaussichten sind bei einer stringent methodischen Darstellung hoch. Suchen Sie sich gegebenenfalls einen professionellen Ratgeber.

Peter Brenner steht für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei erfolgt in einem zeitlichen Rahmen von etwa 20 Minuten die Prüfung der Aussichten für eine Anerkennung als Freiberufler und die Festlegung der erforderlichen Schritte beim Finanzamt. Auch zu den anderen in diesem Artikel behandelten Themen können Sie ihn befragen. Nutzen Sie diese Chance.

Wichtige Hinweise für Freiberufler und Informatikerzum Thema folgen in Teil 2 dieses Beitrags noch in dieser Woche.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Ausserdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen-Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Artilleriestr. 32a
51147 Köln

Telefon: 02203 / 6 91 61 oder 0172 / 5470892
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Jun
2

Über Recht, Steuer und Versicherung für IT-Freiberufler bieten Experten auch in 2012 ganztägige Spezial-Workshops in München unter dem Motto „Frei und Sicher“ an. Um möglichst individuell auf die Teilnehmer eingehen zu können, ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Fachvorträge, Erfahrungsaustausch, Diskussionsrunden und persönliche Kurzberatungen stehen im Vordergrund.

Referenten

 

Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Benno Grunewald (Rechtsanwalt) vermittelt wichtige Kenntnisse und Argumente zu den Themen „Verträge, Scheinselbständigkeit sowie Rentenversicherungspflicht und Wettbewerbsverbote“.

Robert Fischer

Robert Fischer (Steuerberater) erläutert praxisnah die Grundzüge des deutschen Steuerrechts und die Besonderheiten, die sich für IT-Freelancer ergeben. Besonderes Augenmerk liegt auf den Themen Rechtsformwahl, Umsatzsteuer, Betriebsprüfung und Buchführung.

Brigitte Kucz

Brigitte Kucz (GF – KW Versicherungsservice GmbH) informiert anbieter- und produktneutral zu den Themen Haftungsrisiken, Absicherung von biometrischen Risiken, gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge-Planung, -Aufbau bzw. –Optimierung.

Termine

München —- Samstag, 23. Juni 2012 —- von 09.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr  

München —- Freitag, 29. Juni  2012 —- von 09.00 Uhr bis ca. 17.30 Uhr

Konditionen

Teilnahmegebühr: 295.- Euro (incl. MwSt)

Auf Anfrage werden Vergünstigungen für Mitglieder des BVSI, sowie für Studenten gewährt!

Fragen/Anmeldung:

www.kwag.de (Rubrik VERSICHERUNGEN – IT-Freelancer-Workshops)

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Aug
19

Betriebsprüfung: Chance oder Schrecken?

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.

Der Auslöser einer Betriebsprüfung ist vielfältig. Zum einen kann der Steuerpflichtige zufällig ausgewählt werden und ist quasi einfach an der Reihe, zum anderen können ebenso stark schwankende Gewinne, Auslandsgeschäfte, Klärung der bis dahin vorliegenden Freiberuflichkeit oder andere steuerlich strittige Sachverhalte als Grund fungieren, die zu einer Betriebsprüfung führen. Auch wenn die Betriebsprüfung mit unveränderten Bescheiden enden sollte, kostet sie Zeit und Geld. Zeit, die der Steuerpflichtige und sein Steuerberater investieren, wobei sich Letzterer dafür honorieren lassen wird. Wichtig ist, die Ruhe zu bewahren und selbstbewusst mit der Situation umzugehen. Buchprüfer erledigen ihre Aufgabe normalerweise auf faire Art und Weise.

Die Ankündigung einer Betriebsprüfung  erfolgt in der Regel zwei bis vier Wochen vor deren vom Finanzamt geplantem Beginn. Geprüft werden häufig die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für drei Jahre. Also nicht erschrecken: Wurde ein Steuerpflichtiger bis dahin als Freiberufler behandelt, wird sein Status innerhalb einer Betriebsprüfung mit hoher Sicherheit überprüft.

Eine erfolgversprechende Strategie könnte nach folgendem Szenario verlaufen:

1. Aufbereitung der für die Prüfung relevanten Unterlagen

Die buchhalterischen Belege: Ausgangsrechnungen, Betriebsausgaben, Kontoauszüge des Geschäftskontos, Gewinnermittlung, Fahrtenbuch etc. werden für die Prüfung zusammen gestellt.

Achtung: Die Unterlagen sind vor Abgabe nochmals auf ihre Ordnungsmäßigkeit und erkennbare betriebliche Veranlassung zu prüfen. Ansonsten droht deren Aberkennung.

2. Aushändigung der Unterlagen an den Prüfer und erstes Gespräch

Die Prüfung kann beim Steuerpflichtigen vor Ort, beim Steuerberater oder im Finanzamt erfolgen. Der Prüfer erhält die Unterlagen elektronisch, auf CD und in ausgedruckter Form.

Empfehlung:  Informatiker sind häufig in auswärtigen Projekten tätig und deshalb ist es möglich, die Prüfung beim Finanzamt durchzuführen. Wurden Geschäftsräume steuerlich geltend gemacht, wird der Prüfer einen Ortstermin vereinbaren, um die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen.

Trotzdem ist sinnvoll, die Prüfung nicht beim Steuerpflichtigen durchzuführen. Das bedeutet einige Tage Verdienstausfall und aufkommende Fragen werden sofort und direkt gestellt. Besser ist es, die Fragen sammeln zu lassen. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater lässt es sich überlegter antworten.

Strategie: Falls ein Steuerberater vorhanden ist, sollte dieser mit dem Prüfer ein erstes Telefonat führen. Vielleicht gibt es seitens des Prüfers interessante Bemerkungen. Danach bringt der Steuerpflichtige die Unterlagen zum Finanzamt und kann gegebenenfalls erste Fragen beantworten. Ein erstes Gespräch hinterlässt einen positiven Eindruck – besser als sich hinter dem Steuerberater zu verstecken.

3. Durchführung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen

Normalerweise dauert die Betriebsprüfung, mit Unterbrechungen, ein bis zwei Wochen. Es ist sicher zu stellen, dass der Prüfer sich in dieser Zeit direkt an den Steuerberater wenden darf, um Fragen zu klären. Der Prüfzeitraum kann von drei Jahren auf weitere Jahre erweitert werden. Grund könnten eine unterstellte Gewerblichkeit sein, um dadurch die Nachzahlung der Gewerbesteuer zu erhöhen, oder auch festgestellte Abweichungen von der Ordnungsmäßigkeit.

Wichtig: Fragen des Prüfers sind eindeutig zu beantworten und gegebenenfalls mit Beweisen zu belegen. Durch die intensive erfolgreiche Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen wird eine drohende Steuernachforderung begrenzt und vielleicht gelingt sogar eine Prüfung ohne verbleibende Feststellungen, also auch ohne eine Änderung der bisherigen Steuerbescheide.

4. Schlussbesprechung und Klärung offener Punkte

Andernfalls ist in einer abschließenden Besprechung, an der auch der Steuerberater und ein Rechtsanwalt teilnehmen können, zu versuchen, offen gebliebene Punkte zu bereinigen.

Klärungsbedarf bei unterstellter Gewerblichkeit: Werden die Kriterien für eine Freiberuflichkeit erfüllt: Ausbildung, Tätigkeit, ingenieurmäßiges Vorgehen? Welche Begriffe wurden dem Finanzamt mitgeteilt, bei der Anmeldung und später bei der Einkommensteuerklärung? Was stand in Rechnungen und Tätigkeitsnachweisen? Welche Inhalte gibt es in Verträgen und auf der Homepage?

Maßnahmen: Gutachterliche Testate sind sehr wirkungsvoll, weil die Beamten kaum in der Lage sind, die drei Informatikkriterien zu bewerten. Besorgen Sie sich einen fachkundigen Sachverständigen.

5. Betriebsprüfungsbericht und geänderte Bescheide

Nach erfolgter Schlussbesprechung gibt es gegebenenfalls geänderte Bescheide, gegen die sodann Einspruch eingelegt werden kann. Bei Ablehnung des Einspruches bleibt nur noch die Klage vor einem Finanzgericht und anschließend vor dem Bundesfinanzhof in München.

Empfehlung: Ziel muss sein, sich mit dem Finanzamt direkt zu einigen, sonst drohen Wartezeiten bis zur Gerichtsentscheidung von zwei bis vier Jahren – zusätzlich ist hier auch noch ein Richter zu überzeugen. Wichtig ist dabei sowohl eine fundierte Beweisführung als auch ein Sachverständigengutachten, welches zusätzlich erfolgversprechend sein kann.

6. Umgang mit dem Prüfer

Gehen Sie positiv und selbstbewusst mit Ihrem Prüfer um, denn Sie haben  ja nichts zu verstecken – oder doch? Letzteres sollte Sie beunruhigen, denn die heutigen Prüfmechanismen sind immens. Die Prüfer verfügen, angefangen von ausgefeilter Software mit jedweden Vergleichszahlen bis hin zu der auch durch das Internet geschaffenen Transparenz, über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Der gläserne Steuerbürger ist schon seit geraumer Zeit Wirklichkeit geworden.

Strategie: Eine optimal vorbereitete Betriebsprüfung, ein erstes Gespräch mit dem Prüfer und eine aktive Begleitung der Prüfung durch Sie und Ihren Steuerberater helfen, ein erfreuliches Prüfungsergebnis zu erzielen. Lassen Sie sich bei Bedarf früh genug von einem erfahren Coachen unterstützen.

Fazit

Wer seine Steuern korrekt erklärt und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhält, den wird eine Betriebsprüfung nicht erschrecken. Vielmehr ergibt sich durch diese die Chance, steuerlich unsichere Sachverhalte wie z. B. die Anerkennung der Freiberuflichkeit verbindlich zu klären. Eine spätere Aberkennung des Freiberuflerstatus ist, wenn keine  Fehler in der Außendarstellung unterlaufen, so gut wie ausgeschlossen.

Kostenlose Leseraktion:
Herr Brenner steht den Lesern des SOLCOM Online Magazins für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei werden in einem zeitlichen Rahmen von ca. 20 Minuten folgende Aspekte behandelt: Beurteilung der Aussichten, eine Betriebsprüfung erfolgreich zu überstehen; Möglichkeit, die Anerkennung als Freiberufler zu erzielen; Kriterien zur optimalen Vorbereitung. Nutzen Sie diese Chance, damit aus einer schockierenden Nachricht eine positive wird.

Auf Wunsch und bei Bedarf erhalten Sie von Herrn Brenner eine Checkliste zum Thema steuerliche Außenprüfung.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Außerdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen- Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
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