Schlagwort-Archive: Umsatzsteuer


Apr
17

Wie viel Umsatzsteuer darf’s denn sein?

publiziert von Fabian Karg, juristischer Mitarbeiter in der IT-Recht-Kanzlei

Das ist allgemein bekannt: Auch Verpackungs- und Versandkosten unterliegen der Umsatzsteuer. Sie muss also auf Rechnungen entsprechend ausgewiesen werden. Doch was heißt entsprechend? Und wie ist zu verfahren, wenn sich Produkte mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen in einem Paket befinden?

Generell gilt: Verpackungs- und Versandkosten gehören als sogenannte (unselbständige) Nebenleistung zum versandten Produkt und teilen deshalb dessen steuerliches Schicksal. Geht also ein Produkt in den Versand, das mit 19 Prozent Umsatzsteuer (USt) belegt ist, gelten auch für die Verpackungs- und Versandkosten 19 Prozent Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt für Produkte, die nur mit 7 Prozent USt zu versteuern sind (Bücher zum Beispiel). In solchen Fällen müssen auch für die Verpackungs- und Versandkosten nur 7 Prozent Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.

So weit – so einfach. Spannend wird die Sache allerdings, wenn sich in einem Paket Waren befinden, für die unterschiedliche USt-Sätze gelten – zum Beispiel ein Buch und eine DVD. Natürlich ist dem Fiskus da eine geradezu salomonische Lösung eingefallen, die bei den damit betrauten Verpackungs-„Künstlern“ wahlweise für Verärgerung oder Erheiterung sorgen dürfte: Ausgerichtet am Wert der jeweiligen Ware sind in einem solchen Fall die Verpackungs- und Versandkosten anteilig mit dem jeweiligen USt-Steuersatz der Waren zu belegen. Konkret – und um bei unserem Beispiel Buch/DVD zu bleiben: Liegt der Wert des Buches bei 60 Prozent des gesamten Warenwerts, der in einem Paket verschickt wird, und die DVD nimmt 40 Prozent des Gesamtwertes ein, müssen die Versandkosten entsprechend gesplittet werden: Für 60 Prozent der Versandkosten gelten 7 Prozent Umsatzsteuer,  für 40 Prozent kommt der 19prozentige USt-Satz zur Anwendung.

Viel Spaß beim Umsetzen dieser Bestimmung in die Praxis.

Fabian Karg, juristischer Mitarbeiter in der  IT-Recht-KanzleiÜber den Autor:
Fabian Karg ist Rechtsreferendar im Bezirk des OLG München und juristischer Mitarbeiter in der IT-Recht-Kanzlei. Darüber hinaus ist er selbstständig in den Bereichen Web-Entwicklung und Online-Marketing tätig.

Kontaktdaten:
Fabian Karg
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
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Aug
19

Betriebsprüfung: Chance oder Schrecken?

publiziert von Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.

Der Auslöser einer Betriebsprüfung ist vielfältig. Zum einen kann der Steuerpflichtige zufällig ausgewählt werden und ist quasi einfach an der Reihe, zum anderen können ebenso stark schwankende Gewinne, Auslandsgeschäfte, Klärung der bis dahin vorliegenden Freiberuflichkeit oder andere steuerlich strittige Sachverhalte als Grund fungieren, die zu einer Betriebsprüfung führen. Auch wenn die Betriebsprüfung mit unveränderten Bescheiden enden sollte, kostet sie Zeit und Geld. Zeit, die der Steuerpflichtige und sein Steuerberater investieren, wobei sich Letzterer dafür honorieren lassen wird. Wichtig ist, die Ruhe zu bewahren und selbstbewusst mit der Situation umzugehen. Buchprüfer erledigen ihre Aufgabe normalerweise auf faire Art und Weise.

Die Ankündigung einer Betriebsprüfung  erfolgt in der Regel zwei bis vier Wochen vor deren vom Finanzamt geplantem Beginn. Geprüft werden häufig die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für drei Jahre. Also nicht erschrecken: Wurde ein Steuerpflichtiger bis dahin als Freiberufler behandelt, wird sein Status innerhalb einer Betriebsprüfung mit hoher Sicherheit überprüft.

Eine erfolgversprechende Strategie könnte nach folgendem Szenario verlaufen:

1. Aufbereitung der für die Prüfung relevanten Unterlagen

Die buchhalterischen Belege: Ausgangsrechnungen, Betriebsausgaben, Kontoauszüge des Geschäftskontos, Gewinnermittlung, Fahrtenbuch etc. werden für die Prüfung zusammen gestellt.

Achtung: Die Unterlagen sind vor Abgabe nochmals auf ihre Ordnungsmäßigkeit und erkennbare betriebliche Veranlassung zu prüfen. Ansonsten droht deren Aberkennung.

2. Aushändigung der Unterlagen an den Prüfer und erstes Gespräch

Die Prüfung kann beim Steuerpflichtigen vor Ort, beim Steuerberater oder im Finanzamt erfolgen. Der Prüfer erhält die Unterlagen elektronisch, auf CD und in ausgedruckter Form.

Empfehlung:  Informatiker sind häufig in auswärtigen Projekten tätig und deshalb ist es möglich, die Prüfung beim Finanzamt durchzuführen. Wurden Geschäftsräume steuerlich geltend gemacht, wird der Prüfer einen Ortstermin vereinbaren, um die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen.

Trotzdem ist sinnvoll, die Prüfung nicht beim Steuerpflichtigen durchzuführen. Das bedeutet einige Tage Verdienstausfall und aufkommende Fragen werden sofort und direkt gestellt. Besser ist es, die Fragen sammeln zu lassen. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater lässt es sich überlegter antworten.

Strategie: Falls ein Steuerberater vorhanden ist, sollte dieser mit dem Prüfer ein erstes Telefonat führen. Vielleicht gibt es seitens des Prüfers interessante Bemerkungen. Danach bringt der Steuerpflichtige die Unterlagen zum Finanzamt und kann gegebenenfalls erste Fragen beantworten. Ein erstes Gespräch hinterlässt einen positiven Eindruck – besser als sich hinter dem Steuerberater zu verstecken.

3. Durchführung der Prüfung und Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen

Normalerweise dauert die Betriebsprüfung, mit Unterbrechungen, ein bis zwei Wochen. Es ist sicher zu stellen, dass der Prüfer sich in dieser Zeit direkt an den Steuerberater wenden darf, um Fragen zu klären. Der Prüfzeitraum kann von drei Jahren auf weitere Jahre erweitert werden. Grund könnten eine unterstellte Gewerblichkeit sein, um dadurch die Nachzahlung der Gewerbesteuer zu erhöhen, oder auch festgestellte Abweichungen von der Ordnungsmäßigkeit.

Wichtig: Fragen des Prüfers sind eindeutig zu beantworten und gegebenenfalls mit Beweisen zu belegen. Durch die intensive erfolgreiche Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen wird eine drohende Steuernachforderung begrenzt und vielleicht gelingt sogar eine Prüfung ohne verbleibende Feststellungen, also auch ohne eine Änderung der bisherigen Steuerbescheide.

4. Schlussbesprechung und Klärung offener Punkte

Andernfalls ist in einer abschließenden Besprechung, an der auch der Steuerberater und ein Rechtsanwalt teilnehmen können, zu versuchen, offen gebliebene Punkte zu bereinigen.

Klärungsbedarf bei unterstellter Gewerblichkeit: Werden die Kriterien für eine Freiberuflichkeit erfüllt: Ausbildung, Tätigkeit, ingenieurmäßiges Vorgehen? Welche Begriffe wurden dem Finanzamt mitgeteilt, bei der Anmeldung und später bei der Einkommensteuerklärung? Was stand in Rechnungen und Tätigkeitsnachweisen? Welche Inhalte gibt es in Verträgen und auf der Homepage?

Maßnahmen: Gutachterliche Testate sind sehr wirkungsvoll, weil die Beamten kaum in der Lage sind, die drei Informatikkriterien zu bewerten. Besorgen Sie sich einen fachkundigen Sachverständigen.

5. Betriebsprüfungsbericht und geänderte Bescheide

Nach erfolgter Schlussbesprechung gibt es gegebenenfalls geänderte Bescheide, gegen die sodann Einspruch eingelegt werden kann. Bei Ablehnung des Einspruches bleibt nur noch die Klage vor einem Finanzgericht und anschließend vor dem Bundesfinanzhof in München.

Empfehlung: Ziel muss sein, sich mit dem Finanzamt direkt zu einigen, sonst drohen Wartezeiten bis zur Gerichtsentscheidung von zwei bis vier Jahren – zusätzlich ist hier auch noch ein Richter zu überzeugen. Wichtig ist dabei sowohl eine fundierte Beweisführung als auch ein Sachverständigengutachten, welches zusätzlich erfolgversprechend sein kann.

6. Umgang mit dem Prüfer

Gehen Sie positiv und selbstbewusst mit Ihrem Prüfer um, denn Sie haben  ja nichts zu verstecken – oder doch? Letzteres sollte Sie beunruhigen, denn die heutigen Prüfmechanismen sind immens. Die Prüfer verfügen, angefangen von ausgefeilter Software mit jedweden Vergleichszahlen bis hin zu der auch durch das Internet geschaffenen Transparenz, über umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Der gläserne Steuerbürger ist schon seit geraumer Zeit Wirklichkeit geworden.

Strategie: Eine optimal vorbereitete Betriebsprüfung, ein erstes Gespräch mit dem Prüfer und eine aktive Begleitung der Prüfung durch Sie und Ihren Steuerberater helfen, ein erfreuliches Prüfungsergebnis zu erzielen. Lassen Sie sich bei Bedarf früh genug von einem erfahren Coachen unterstützen.

Fazit

Wer seine Steuern korrekt erklärt und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhält, den wird eine Betriebsprüfung nicht erschrecken. Vielmehr ergibt sich durch diese die Chance, steuerlich unsichere Sachverhalte wie z. B. die Anerkennung der Freiberuflichkeit verbindlich zu klären. Eine spätere Aberkennung des Freiberuflerstatus ist, wenn keine  Fehler in der Außendarstellung unterlaufen, so gut wie ausgeschlossen.

Kostenlose Leseraktion:
Herr Brenner steht den Lesern des SOLCOM Online Magazins für ein kostenloses Telefonat zur Verfügung. Dabei werden in einem zeitlichen Rahmen von ca. 20 Minuten folgende Aspekte behandelt: Beurteilung der Aussichten, eine Betriebsprüfung erfolgreich zu überstehen; Möglichkeit, die Anerkennung als Freiberufler zu erzielen; Kriterien zur optimalen Vorbereitung. Nutzen Sie diese Chance, damit aus einer schockierenden Nachricht eine positive wird.

Auf Wunsch und bei Bedarf erhalten Sie von Herrn Brenner eine Checkliste zum Thema steuerliche Außenprüfung.

Über den Autor:
Peter Brenner ist seit 1978 Informatiker und als Existenzgründungsberater / Coach sowie Sachverständiger im Bereich der Informatik tätig. Außerdem ist er Gründungs- und Vorstandsmitglied des Berufsverbandes Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI) www.bvsi.de.

Peter Brenner, Vorstandsmitglied BVSI e.V.Kontaktdaten:
Sachverständigen- Kanzlei für Informatik
Brenner und Partner
Wilhelm-Ruppert-Str. 27a
51147 Köln

Telefon: 0 22 03 / 6 91 61
Telefax: 0 22 03 / 69 58 54
E-Mail: peterbrenner@t-online.de
Internet: www.svkanzlei.de

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Apr
13

Der Freiberufler, die Umsatzsteuer und das Ausland

publiziert von Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

IT-Freiberufler sind häufig nicht nur für deutsche Unternehmen in Deutschland tätig, sondern oft auch für ausländische Unternehmen oder Projektvermittler im In- oder Ausland. Dieser Auslandsbezug hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer.

Das deutsche Steuerrecht gilt weltweit

Das deutsche Steuerrecht kennt das so genannte „Welteinkünfteprinzip“. Demnach sind sämtliche (weltweiten) Einkünfte eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einkommensteuerpflichtig. Zwar gibt es in diesem Zusammenhang manchmal Auslegungsprobleme mit den Begriffen „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“, für die meisten Freiberufler, die im Inland ansässig sind, spielt dies aber keine Rolle.

Die Umsatzsteuer kann auch bei Auslandsbezug gelten

Grundsätzlich muss der IT-Freiberufler für seine Leistungen Umsatzsteuer berechnen. Fraglich ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn der Freiberufler im Ausland selbst oder über eine Projektagentur, die ihren Sitz im Ausland hat, für einen Endkunden im Inland tätig ist.

Die Umsatzsteuer gilt grundsätzlich für Leistungen im Inland

Gemäß § 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) unterliegen „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ der Umsatzsteuer. Dies ist der Grundsatz, von dem es mehrere Ausnahmen gibt.

So sieht § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG vor: „Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.“

Zu diesen so genannten „sonstigen Leistungen“ gehört nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG auch die „Tätigkeit als […] Ingenieur […] sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung“.

Die Tätigkeit im Ausland

Hat der Auftraggeber des Freiberuflers seinen Sitz im Ausland und ist der Freiberufler auch dort tätig, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

Die Tätigkeit für einen ausländischen Projektvermittler im Inland

Ist der Freiberufler für einen ausländischen Projektvermittler bei einem (End)Kunden im Inland tätig, besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn der Freiberufler seine Leistung nicht für das Unternehmen im Inland, sondern für die Projektagentur mit Sitz im Ausland erbringt. Ob dies so gesehen werden kann, hängt letztlich von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Die Tätigkeit für eine ausländische „Briefkastenfirma“ im Inland

Hat das Finanzamt (begründete) Zweifel daran, dass der ausländische Auftraggeber des Freiberuflers ein real existierendes Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die ansonsten bestehende Umsatzsteuerfreiheit nicht anerkennt und vom Freiberufler die Nachzahlung der Umsatzsteuer verlangt! In diesem Fall hat der Freiberufler nachzuweisen, dass sein Auftraggeber keine „Briefkastenfirma“, sondern ein „normales“ Unternehmen ist. Da hier Auslandsbezug vorliegt, ist die Mitwirkungspflicht des Freiberuflers noch höher als bei inländischen steuerlichen Sachverhalten.

Die Konsequenzen der Rechtslage

Eine umsatzsteuerfreie Rechnung bedingt folgende Voraussetzungen:

  • Die Leistung muss für ein Unternehmen im Ausland erbracht werden
  • Es muss sich um ein „echtes“ Unternehmen handeln (keine „Briefkastenfirma“).
  • Die erbrachte Leistung muss ingenieurähnlich sein bzw. im Bereich der Beratung liegen.

Da im Zweifel der Freiberufler alle drei Voraussetzungen beweisen muss, ist dringend zu empfehlen, sämtliche Unterlagen, die mit dem jeweiligen Auftrag zusammenhängen, wie beispielsweise Verträge, Referenzen, Arbeitsunterlagen, Geschäftsunterlagen des ausländischen Projektvermittlers, Handelsregisterauszug, Wirtschaftsauskünfte, Inserate der Projektagentur, Adressen von anderen Freiberuflern, die für diese Projektagentur tätig sind oder waren etc. zu sammeln und zu archivieren.Der sicherste Weg für den Freiberufler ist die Ausstellung von Rechnungen mit Umsatzsteuer. Sollte dies nicht möglich sein bzw. vom ausländischen Auftraggeber nicht gewünscht werden, sollte in diesem Fall über eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nachgedacht werden, um das Risiko späterer steuerlicher Auseinandersetzungen bzw. möglicher horrender Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Über den Autor:
Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

Kontaktdaten:Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald
Schwachhauser Heerstraße 57
28211 Bremen

Telefon: 0421 14181
Telefax: 0421 1692379
E-Mail rechtsanwalt@dr-grunewald.de
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Sep
16

IT-Selbständige freiberuflich und gewerblich

publiziert von Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Unter Selbständigen in der IT ist die Meinung, man könne nur entweder freiberuflichoder  agewerblich arbeiten, weit verbreitet. Dies ist so aber nicht zutreffend. Vielmehr kann ein Selbständiger sowohl Einkünfte aus seiner Freiberuflichkeit als auch gleichzeitig aus einem Gewerbe erzielen.

Problematisch ist dies nur, wenn der Selbständige nicht allein, sondern mit anderen Selbständigen zusammen in Form einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tätig ist, da hier die so genannte gewerbliche „Infektion“ der gesamten Einnahmen droht.

Der „Einzelkämpfer“

Solange der Selbständige als Einzelunternehmer tätig ist, kann dieser Einnahmen aus verschiedenen Quellen erzielen, ohne dass dies für ihn nachteilige steuerliche Wirkungen hat.

Wichtig ist dabei allerdings, dass die verschiedenen Einnahmen klar voneinander getrennt werden. Ist der Selbständige beispielsweise sowohl im Bereich der Softwareentwicklung als auch im Bereich Handel tätig, so muss er diese beiden unterschiedlichen Tätigkeiten mit eindeutig getrennten Rechnungen abrechnen. Auch sollten die dazugehörigen Aufträge getrennt sein, das heißt kein „Komplettangebot“ vereinbart werden, das sowohl die Entwicklung als auch die Beschaffung der Hardware enthält.

Werden diese Aspekte beachtet, wird die freiberufliche Tätigkeit des Selbständigen nicht von seinen gewerblichen Einkünften steuerlich negativ beeinflusst.

Die GbR

Das grundsätzliche steuerrechtliche Problem einer GbR ist der Umstand, dass alle Einkünfte aller Gesellschafter einer GbR aus freiberuflicher Tätigkeit stammen müssen. Wird auch nur ein Gesellschafter als gewerblich qualifiziert, führt dies dazu, dass die gesamten Einkünfte der GbR, also aller Gesellschafter, als gewerblich qualifiziert werden.

Gleiches gilt, wenn im Rahmen der GbR einzelne Tätigkeiten ausgeübt werden, die als gewerblich gelten. Auch wenn die daraus erzielten Einnahmen nur äußerst gering sind, führt dies regelmäßig zur gewerblichen „Infektion“ der gesamten Einnahmen. Hat das Finanzamt Zweifel am freiberuflichen Status eines oder mehrerer Gesellschafter, so müssen diese belegen, dass sie die Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit erfüllen.

Da es aber auch in einer GbR – wie bei einem Einzelunternehmer – einen gewerblichen Einkünfteanteil geben kann, stellt sich die Frage, wie hier zu verfahren ist.

Hierzu hat das Sächsische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 27.08.2008 (Az. 4 K 1375/06, rechtskräftig) entschieden, dass eine GbR dann sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte haben kann, wenn zwei Gesellschaften bestehen. Entscheidend dafür sei, dass beide Gesellschaften nach außen im Rechtsverkehr gegenüber Dritten eigenständig aufgetreten und eine voneinander abgrenzbare eigene Tätigkeit entfalten. Und: Beide Gesellschaften dürfen personenidentisch sein, das heißt, es können an beiden GbR die gleichen Gesellschafter beteiligt sein.

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt trifft dabei grundsätzlich auf viele derartige Gesellschaften zu:

Zwei Selbständige – ein Diplom-Mathematiker und ein Diplom-Physiker – gründen 1998 die Software GbR und entwickeln Software im medizinischen Bereich. Im Jahre 1999 gründen sie die Handels GbR für den Vertrieb von Hardware bzw. Komplettsystemen, insbesondere mit der von ihnen im Rahmen der Software GbR hergestellten Software. Die Handels GbR tritt gegenüber dem Kunden auf und liefert Hard- und Software. Die Software GbR stellt der Handels GbR die Software in Rechnung. Diese fügt Hardware hinzu und verkauft das fertige Endprodukt an den Kunden. Die Software GbR und die Handels GbR teilen sich ein Bankkonto. Es werden getrennte Bücher geführt, getrennte Jahresabschlüsse erstellt und getrennte Steuererklärungen abgegeben. Die Handels GbR ist beim Finanzamt angemeldet und hat eine eigene Steuernummer.

Das Finanzamt ist nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, die Einnahmen der Software GbR seien gewerblich, da die Gesellschafter weder Ingenieure noch Diplom-Informatiker sind und keine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit ausüben. Außerdem bestehe die von der Software GbR entwickelte Software letztlich aus einzelnen Modulen, die als einmal entwickeltes Produkt lediglich in modifizierter Form mehrmals verkauft werden, was mit einem Fertigungsbetrieb, der gewerbliche Einkünfte erziele, vergleichbar sei.

Weiterhin ist das Finanzamt der Meinung, dass mit der Handels GbR keine echte zweite Personengesellschaft gegründet worden sei, denn diese sei nach außen nur bedingt erkennbar geworden. Die Handels GbR sei zwar eigenständig aufgetreten – allerdings seien Rechnungen und Briefbögen gleich aufgebaut und enthielten zum Teil identische Angaben. Die Leistungen der Software GbR und der Handels GbR seien nicht ohne weiteres voneinander trennbar und zudem würden die Tätigkeiten beider Gesellschaften in denselben Räumlichkeiten stattfinden. Und auch das gemeinsame Bankkonto spräche gegen getrennte Gesellschaften. Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos verlief und das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erließ, klagten die Gesellschafter der Software GbR vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht kommt zu dem oben bereits genannten Ergebnis und stuft die Tätigkeit als freiberuflich ein, da beide Gesellschafter aufgrund ihrer Studienabschlüsse die einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisse aufwiesen. Auch die Entwicklung der Software qualifizierte das Finanzgericht als freiberuflich: Es handele sich um komplexe Anwendersoftware, die in einer ingenieurmäßigen Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) entwickelt werde. Auch habe die Software GbR nicht nur einmalig Software entwickelt, sondern diese permanent verändert und weiterentwickelt. Und schließlich sei mit der Handels GbR wirksam eine zweite Gesellschaft gegründet worden, da diese im Rechtsverkehr gegenüber Dritten eigenständig aufgetreten sei und eine von der Software GbR abgrenzbare eigene Tätigkeit entfaltet habe. Zwar sei das gemeinsame Bankkonto ein Beweisanzeichen, das gegen die Trennung beider Gesellschaften spreche – allerdings war selbst nach Angaben des Finanzamts eine eindeutige Zuordnung der Geschäftsvorfälle beider Gesellschaften z.B. im Rahmen der Betriebsprüfung ohne weiteres möglich.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt zum einen die besondere Problematik der GbR-Konstruktion gerade im IT Bereich und macht gleichzeitig deutlich, dass es dafür eine im Grunde einfache Lösung gibt: Die Gründung einer zweiten quasi „Gewerbe“-GbR. Diese darf personenidentisch mit der „Freiberufler“-GbR, ansonsten aber von dieser klar getrennt sein. So sollten beispielsweise – im Gegensatz zum oben dargestellten Fall – stets verschiedene Bankkonten verwendet werden. Und auch der Außenauftritt beider Gesellschaften sollte sich deutlich voneinander unterscheiden. Somit können eindeutig gewerbliche Tätigkeiten oder als solche vermutete in die „Gewerbe“-GbR ausgelagert werden, um den Status der „Freiberufler“-GbR nicht zu gefährden. Vor diesem Hintergrund sollte jede GbR ihre steuerrechtliche Situation kritisch überprüfen.

Über den Autor:
Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt und Fachanwalt für SteuerrechtKontaktdaten:
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald
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Jul
27

Steuern sparen während Projektleerlauf

publiziert von Dipl.-Volkswirt Lothar Th. Jasper, Gründer und Leiter der IT-Steuerberatung

Als Freiberufler arbeiten Sie meist projektbezogen. Sie schließen Projektverträge ab, die fast immer befristet sind. Und auch das langfristigste Projekt ist irgendwann einmal zu Ende. Wenn Sie dann nicht kurzfristig einen neuen Auftrag finden, sind Sie zunächst für unbestimmte Zeit beschäftigungslos. Aber sind Sie deshalb kein Freiberufler mehr? Ist es dann sinnvoll oder auch erforderlich, die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt abzumelden? Diplom-Volkswirt Lothar Th. Jasper, Leiter einer Full-Service-Kanzlei für IT- und Medienunternehmen, räumt in unserem Artikel mit den größten Irrtümern auf und erläutert gleichzeitig, wo die versteckten Fallstricke liegen, welche zusätzlichen Möglichkeiten bestehen Steuern einzusparen und warum Sie eine Abmeldung beim Finanzamt unter Umständen sogar mehr Geld kosten kann.

Stolperstein – Aufgabegewinn und Abschreibungen

“Wo keine Einnahmen, da keine steuerlichen Auswirkungen und weniger Arbeit“, werden Sie vielleicht denken. Nun, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit abmelden, müssen Sie ein Abmeldeformular ausfüllen. Darin fragt der Fiskus unter anderem danach, ob Sie einen „Aufgabegewinn“ zu versteuern haben. Damit hat es Folgendes auf sich: Während der aktiven Zeit haben Sie wahrscheinlich einige Anlagegüter (bspw. PC, Laptop, PKW und Büroeinrichtung) erworben. Die Anschaffungskosten für diese Güter sind i.d.R. nicht direkt als steuermindernde Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern müssen über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung ergeben den Buchwert. Diese mindert sich im Laufe der Jahre jeweils durch den abschreibungsfähigen Betrag. Durch diese Abschreibung wird die Wertminderung steuerlich berücksichtigt, der jeder Gegenstand (mit Ausnahme von Grund und Boden) unterlegen ist. Da die Wertminderung aber nicht jährlich objektiv ermittelt werden kann, wird sie für steuerliche Zwecke pauschaliert. Dies geschieht durch amtliche Festlegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Buchwert ist also ein rein steuerlicher Wert. Nun, so werden Sie fragen: Was hat das alles mit einer Betriebsaufgabe zu tun? Bei der Betriebsaufgabe prüft die Finanzverwaltung, ob Ihre Wirtschaftsgüter nicht zu schnell abgeschrieben worden sind.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der tatsächliche Wert höher ist als der Buchwert. Sie haben in diesem Fall den Gewinn durch zu hohe Abschreibungsbeträge ungerechtfertigt hoch verringert. Im Fall der Betriebsaufgabe und auch bei einer Betriebsveräußerung macht der Fiskus die zu hoch abgeschriebenen Beträge rückgängig, in dem er die Differenz von Verkehrswert und Buchwert gewinnerhöhend ansetzt. Durch die Betriebsaufgabe werden also bisher gebildete stille Reserven aufgedeckt und nachversteuert.

Dieses Prinzip funktioniert zwar grundsätzlich auch umgekehrt, wenn der Verkehrswert geringer ist als der Buchwert. In diesem Fall haben Sie dann eine zusätzliche steuerminderde Betriebsausgabe. Aber: In der Regel müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, wie hoch der Verkehrswert tatsächlich ist. Dies ist insbesondere bei im Betriebsvermögen gehaltenen Fahrzeugen durchaus umständlich. Zumindest müssten Sie an Hand von Wertschätzungen (z. B. Schwacke-Liste) den Verkehrswert belegen können. Besser wäre ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Allerdings können Sie natürlich nicht vorher wissen, ob das Gutachten zu Ihren Gunsten ausfällt.

Dieses Prinzip wird bei allen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet. Ein aufwändiges Verfahren und möglicherweise ein Risiko, das zu einer Steuernachzahlung führen kann, nur weil Sie einige Monate kein Projekt haben.

Abmeldung wenn Einnahmen ausbleiben?

„Ist es nicht meine Pflicht, die Tätigkeit abzumelden, wenn ich keine Einnahmen erziele?“, ist eine häufig gestellte Frage. Nein, denn nur wenn Sie wirklich vor haben, dauerhaft Ihre freiberufliche Profession auszuüben, müssen Sie sich beim Finanzamt abmelden. Dagegen nehmen Sie grundsätzlich auch weiterhin am freiberuflichen Wirtschaftsleben teil, wenn Sie sich beispielsweise für Projekte bewerben, für eine gewisse Zeit fortbilden, einen Businessplan für eine längerfristige Entwicklung Ihrer freiberuflichen Arbeit erstellen, nach einem geeigneten Büro suchen, neue Kontakte auf Seminaren und Kongressen knüpfen oder auch Ihre eigene Homepage aufbauen und vieles mehr. In diesem Fall können Sie sich jedoch von den monatlich oder quartalsweise zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen befreien oder diese auf das entsprechend niedrigere Niveau herabsetzen lassen.
Die Abmeldung für einen kurzen Zeitraum hingegen macht allen Beteiligten nur Arbeit. Denn beim Wiederanmelden muss das gesamte Meldeverfahren erneut durchlaufen werden – nämlich Abgabe des Anmeldebogens durch Sie, Prüfen auf umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit durch das Finanzamt und Vergabe einer neuen Steuernummer. Nicht zu vergessen, das Schätzen der Einlagewerte der Wirtschaftsgüter, die Sie aus dem bisherigen Privatvermögen wieder in das Betriebsvermögen einlegen – damit Sie sie erneut abschreiben können.

Umsatzsteuervoranmeldung – Aufwand sparen?

„Umsatzsteuervoranmeldungen sind mir schon immer lästig gewesen, die kann ich mir sparen“, mögen Sie denken. Wenden wir uns deshalb zunächst einmal der Umsatzsteuer zu. Während Ihrer aktiven Zeit, wenn Sie in einem Projekt gutes Geld verdienen, führen Sie die Umsatzsteuer, die Sie Ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen, an das Finanzamt ab. Allerdings dürfen Sie die Zahlung um die sog. „Vorsteuer“ kürzen. Vorsteuern sind diejenigen Umsatzsteuern, die in Ihren Kostenbelegen ausgewiesen werden. Mit anderen Worten: Die Vorsteuern erhalten Sie vom Finanzamt zurück. Diese Erstattungen erhalten Sie aber auch, wenn Sie keinerlei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen haben – also beispielsweise während der projektlosen Zeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorsteuern für Ihr Unternehmen (auch als Freiberufler haben Sie ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne) in Rechnung gestellt werden. Erwerben Sie beispielsweise während der projektlosen Zeit ein neues Notebook, so ersetzt Ihnen der Fiskus die Vorsteuer in voller Höhe auch dann, wenn Sie keinen Umsatz anmelden. Aber: Das Notebook müssen Sie für Ihr Unternehmen erwerben. Haben Sie sich allerdings beim Finanzamt abgemeldet, geht Ihnen diese für Sie sehr angenehme Finanzierungshilfe verloren. Das gilt auch für den Erwerb eines Autos während der Abmeldephase. Dann verlieren Sie vielleicht viele tausend Euro, weil Sie die Vorsteuer nicht erstattet erhalten. Es empfiehlt sich also bei größeren Anschaffungen aus umsatzsteuerlichen Gründen Ihre selbständige Tätigkeit nicht abzumelden.

Kosten absetzen trotz Abmeldung?

Kaum einer weiß es, teilweise können Kosten auch in einem Abmeldezeitraum steuerlich abgesetzt werden. Sie kaufen sich beispielsweise während der Auszeit ein neues Notebook oder ein Auto und möchten die Abschreibungsbeträge natürlich Gewinn mindernd absetzen. Das ist zwar grundsätzlich auch möglich, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit abgemeldet haben. Denn im Einkommensteuerrecht gibt es die „vorweggenommenen“ Betriebsausgaben. Das bedeutet für Sie: Aufwendungen, die Sie tätigen, um damit in naher Zukunft Einnahmen zu erzielen, können als Betriebsausgaben in voller Höhe oder im Wege der Abschreibungen – also verteilt auf mehrere Jahre – Steuer mindernd eingesetzt werden. Allerdings kommt es darauf an, was unter „naher Zukunft“ zu verstehen ist. Haben Sie sich beim Finanzamt abgemeldet und währt die projektlose Zeit z. B. mehr als ein halbes Jahr, so laufen Sie Gefahr, dass Ihnen diese Zeit bei der Abschreibung verloren geht. Denn: Grundsätzlich ist ein Anlagegut (und dazu gehört Ihr Notebook) nur während der Zeit der Selbständigkeit abzuschreiben. Der Fiskus könnte also auf die gar nicht so abwegige Idee kommen, Ihnen die Abschreibungen für die Zeit zu kürzen, in der Sie kein Unternehmen angemeldet haben.

Weiterbilden und Steuern sparen!

„Ich nutze die freie Zeit und bilde mich fachlich weiter.” Eine hervorragende Idee, um wettbewerbsfähig zu bleiben! Doch auch steuerlich gilt es einiges zu beachten.

Stellen Sie sich nun Folgendes vor: Sie haben Ihre Tätigkeit abgemeldet und entschließen sich dazu, einen mehrwöchigen Lehrgang in einem zukunftsträchtigen Fachgebiet zu absolvieren. Dies kostet Sie einen fünfstelligen Betrag. Natürlich möchten Sie den Fiskus irgendwie an den Kosten beteiligen. Aber wie? Mangels freiberuflicher Arbeit können Sie keine Gewinnermittlung machen, in dem Sie die Ausbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen können. Wenn Sie allerdings sonstige steuerpflichtige Einkünfte haben (z.B. Einkünfte aus Vermietung), so könnten Sie die Kosten als Sonderausgabe geltend machen, allerdings nur bis höchstens 4 000 EUR. Den Rest müssen Sie allein tragen. Und haben Sie keine sonstigen Einkünfte, können Sie das Finanzamt gar nicht an den Kosten beteiligen.

„Aber ich kann doch Verluste in das vorangegangene Kalenderjahr zurücktragen oder auf neue Rechnung ins nächste Jahr mitnehmen“, werden Sie nun als erfahrener Steuerbürger überlegen. Nun, dies ist in diesem Fall leider nicht möglich. Denn, wenn Sie keine selbständige Tätigkeit ausüben, können Sie die Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben geltend machen. Und für die gibt es keinen Verlustrück- oder -vortrag.

Wenn Sie jedoch Ihre freiberufliche Tätigkeit beibehalten, können Sie die gesamten Ausbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen – in voller Höhe. Das gilt auch für Unterbringungskosten, sofern Sie an Ihrem Heimatort einen eigenen Hausstand haben und wegen der auswärtigen Ausbildung Unterbringungskosten (z. B. Hotelkosten) aufbringen müssen. Auch pauschalen Verpflegungsmehraufwand oder Familienheimfahrten erkennt der Fiskus als Betriebsausgaben an. Und sollten Sie im Jahr der Ausbildung keine Einkünfte zu versteuern haben, ist auch dies kein Beinbruch: Sie verrechnen die Fortbildungskosten und alle anderen Betriebsausgaben mit dem Vorjahr und erhalten dadurch eine nachträgliche Steuerentlastung. Dies ist auch dann möglich, wenn der Vorjahresbescheid schon bestandskräftig ist.

Projektakquise und Steuern sparen!

Läuft Ihr Projekt aus, kommen zwei Dinge zusammen. Einerseits verdienen Sie dann kein Geld und andererseits müssen Sie zusätzlich Geld ausgeben, um ein neues Projekt zu finden. Sie müssen Ihre Bewerbungsunterlagen und Ihre Homepage überarbeiten, potentielle Auftraggeber anrufen und auf sich aufmerksam machen. Sie reisen zu Bewerbungsgesprächen mit Auto, Bahn oder Flugzeug, nutzen in fremden Städten Taxis und müssen hin und wieder auch übernachten. Denken Sie unbedingt daran, entsprechende Quittungen für all diese Ausgaben zu sammeln. Denn diese können Sie vollständig absetzen. Denken Sie hier ggf. auch wieder an Verpflegungsmehraufwände, die Sie steuerlich geltend machen können.
Die Abzugsfähigkeit all dieser Kosten kann jedoch gefährdet sein, wenn Sie Ihre selbständige Arbeit abmelden. Zwar könnten Sie argumentieren, dass Sie zwar keine Einkünfte, aber immerhin Einkunftserzielungsabsicht haben und deshalb die Kosten absetzen können. Dies ist grundsätzlich richtig. Aber immer, wenn Sie mit einem Finanzbeamten über das Vorhandensein einer Absicht diskutieren, haben Sie einen schweren Stand. Eine Absicht zu beweisen ist immer schwierig und daher zu vermeiden. Besser ist es, seine selbständige Tätigkeit angemeldet zu lassen und als Freiberufler auf Auftragssuche zu gehen. Dann gibt es nichts zu diskutieren. Die Bewerbungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgabe. Das gilt grundsätzlich auch für Auftragssuche im Ausland.
>br>Allerdings nur so lange, wie Sie in Deutschland gemeldet bleiben und Deutschland für die freiberufliche Tätigkeit das Besteuerungsrecht hat. Sobald Sie einen Auftrag annehmen, der im Ausland versteuert werden muss, können Sie in Deutschland keine Betriebsausgaben geltend machen. Das ist auch durchaus verständlich: Fließen keine inländischen Steuern, gibt es auch keinen Betriebsausgabenabzug.

Einkommensteuervorauszahlung trotz Leerlauf?

Sie sehen wenig Spielraum, um die festgesetzte vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlung zu leisten, werden Sie mit gutem Recht einwenden. Dadurch, dass Sie keine Einnahmen haben, wird die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt jedoch nicht automatisch gehemmt. Aber: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, zu hoch festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Dazu reichen ein Antrag und eine Begründung. Und die liegt auf der Hand: Wer längere Zeit kein Projekt hat, der wird aller Voraussicht nach im laufenden Jahr einen niedrigeren Gewinn haben, als bei der Festsetzung der Vorauszahlung angenommen. Hier zeigt sich das Finanzamt sehr großzügig. Es werden meist keine langen Ausführungen oder Gewinnvorausplanungen gefordert. Schreiben Sie einfach, dass Sie voraussichtlich mehrere Monate kein Projekt haben werden und deshalb um Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bitten. Machen Sie eine kurze Hochrechnung und teilen Sie den voraussichtlichen Gewinn mit. Dann wird die Steuer zum nächsten Vorauszahlungstermin herabgesetzt – oder es kann sogar zu einer Erstattung zu viel gezahlter Vorauszahlungen kommen.

Über den Autor:
Lothar Th. Jasper, Gründer und Leiter der IT-Steuerberatung, studierte an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln. Sein Studienschwerpunkt lag in den Bereichen Steuerrecht, Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Beratung sowie Außenwirtschaft. Als Fach-Autor veröffentlichte Lothar Th. Jasper zahlreiche Artikel und Fachbücher innerhalb seines Spezialgebietes.

Dipl.-Volkswirt Lothar Th. Jasper, Gründer und Leiter der IT-SteuerberatungKontaktdaten:
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Telefon: +49 221 34029210
Telefax: +49 221 34029212
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Nov
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Jahresende 2008: Was Freiberufler beachten sollten

publiziert von Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und Steuerberater

Freiberufler sind zum Jahresende immer besonders gefordert. Schließlich steht nicht nur Weihnachten und der Jahreswechsel bevor, sondern auch das Ende des Wirtschaftsjahres mit den entsprechenden Abschlussarbeiten. Und auch im Hinblick auf das kommende Jahr müssen Entscheidungen getroffen werden, die sehr weitreichend sein können. Damit Sie hier auf der sicheren Seite sind, erläutert Dipl.-Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck im SOLCOM-Interview, was Freiberufler jetzt beachten sollten.

SOLCOM: Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Was muss man als Freiberufler zum Jahresende hin beachten?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Das Ende des Kalenderjahres ist für sie gleichzeitig auch das Ende des Wirtschaftsjahres, welches dann steuerlich betrachtet wird. Freiberufler müssen sich jetzt überlegen, ob sie in 2008 ggf. noch Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre Einnahmen und Ausgaben nutzen wollen, um Steuern zu sparen.

Der Gewinnermittlung von Freiberuflern nach § 4 Abs. 3 EStG liegt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG zugrunde, so dass Einkünfte -Verlagerungen zur Jahreswende durch verzögerte Vereinnahmung von Betriebseinnahmen und vorgezogener Bezahlung von Betriebsausgaben leicht erreichbar sind. Dabei muss man jedoch unbedingt beachten: Regelmäßig wiederkehrende Ein­nahmen und Ausgaben sind aber wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzurechnen, wenn sie innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehört auch die Umsatzsteuer, die bis zum 10.01. für den Vormonat entrichtet wird.

SOLCOM: Ist es ratsam, ggf. noch dieses Jahr gezielt Ausgaben zu tätigen?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung vor. Danach soll für die Anschaffung oder Herstellung beweg­licher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2009 und 2010 die degressive AfA bis zum 2,5fachen der linearen Absetzung – höchstens aber mit 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig sein. In Anbetracht dieser erhobenen Wiedereinführung der degressiven AfA kann eine Verlagerung der Anschaffung oder Herstellung des beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in das Jahr 2009 zu erwägen sein, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ab 2009 wird die sogenannte Abgeltungsteuer für Kapitalerträge eingeführt. Kapitalerträge unterliegen künftig einem besonderen Steuersatz von 25 %. Eine erhebliche Ausweitung der Steuerpflicht von Kapitaleinkünften wird durch die Einbeziehung der Gewinne aus der Ver­äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien), die zum steuerlichen Privatver­mögen rechnen, herbeigeführt. Steuerlich attraktiver ist daher ein Kauf von Aktien noch vor dem 01.01.2009, die dann frühestens nach Ablauf einer 1jährigen Frist verkauft werden. Dafür gilt noch die alte Regelung und ein möglicher Gewinn wäre steuerfrei. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7 g EStG ist bei Freiberuflern die Unterschreitung der Gewinngrenze von € 100.000. Damit man in die Vergünstigung des Investitionsabzugsbetrags bzw. einer evtl. Sonderabschreibung von 40 % kommt, sollte bei geringfügiger Überschreitung der € 100.000-Grenze versucht werden, den Gewinn entsprechend durch Ausgaben zu drücken.

SOLCOM: Gibt es Belege, die man als Freiberufler jetzt unbedingt aufbewahren sollte?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Grundsätzlich sollte der Freiberufler immer alle Belege sammeln, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Betrieb zusammenhängen. Der zuständige Steuerberater kann im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten dann beurteilen, ob der Beleg steuerlich geltend gemacht werden kann.

Bei den Belegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllt sind, da ansonsten kein Vorsteuerabzug gegeben ist.

Folgende Rechnungsangaben sind als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlich:

1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
4. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
5. das Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung (geteilt nach Steuersätzen)
6. der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist
7. das Ausstellungsdatum
8. ein fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.

SOLCOM: Ab wann gilt man als bilanzierungspflichtig?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Liegt bei dem Steuerpflichtigen ein gewerbliches Unternehmen, also keine freiberufliche Tätigkeit vor, so ist Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als € 500.000 oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als € 50.000 im Kalenderjahr gegeben. Demnach muss der Steuerpflichtige einen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – erstellen.

Ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart kann steuerlich vorteilhaft sein und ist zu­lässig, wenn er nicht mehrfach innerhalb von 3 Jahren erfolgt.

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bi­lanzierung kann erwägenswert sein, weil die Thesaurierungsbegünstigung des § 34 a EStG nur eröffnet ist, wenn die Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung erfolgt. Danach können thesaurierte (= nicht entnommene Gewinne), mit einem begünstigten Steuersatz von 29,8 % (inkl. Solidaritätszuschlag) besteuert werden.

Eine weitere Überlegung kann zudem sein, dass für die Inanspruchnahme des In­vestitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen neu eine Gewinngrenze von € 100.000 bei Einnahme-Überschuss-Rechnern gilt. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist dem gegenüber gesellschaftsbezogen die Grenze von € 235.000 für das Eigenkapital maßgeblich.

SOLCOM: Welche Fristen sind zum Jahresende hin zu beachten?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck:
Zum Jahresende hin ist neuerdings die Frist für die Pauschalsteuer für Sachzuwendungen zu beachten. Bereits mit Wirkung ab 01.01.2007 ist die Möglichkeit eingeführt worden, im Fall von Sachzuwendungen von maximal € 10.000 je Empfänger und Wirtschaftsjahr an Ge­schäftspartner und an eigene Mitarbeiter die Einkommensteuer der Empfänger der Sachbe­züge durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Der Antrag umfasst jeweils sämtliche in einem Wirtschaftsjahr gewährte einschlägige Sachzuwendungen, jedoch getrennt für Geschäftspartner und Mitarbeiter. Soll die Pauschalierung, die sorgfältiger Vor­überlegungen bedarf, noch für 2008 erreicht werden, ist zu beachten, dass die Finanz­ver­waltung mit Schreiben vom 29.04.2008 von gewissen Fristen ausgeht.

Im Anwendungsbereich der Geschäftspartner muss die Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung ausgesprochen werden. Erfolgt dies nicht, so kann im Rahmen einer Betriebsprüfung der Betriebsprüfer Kontrollmit­teilungen über die Empfänger der Geschenke an deren Finanzämter senden, was zu sicher­lich unangenehmem Feedback der Geschäftspartner führt, wenn diese auf die Besteuerung der Geschenke seitens ihres Finanzamtes angesprochen werden.

Über den Autor:
Dipl. Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck ist Partner der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft und Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUREGIO Südwest GmbH. Darüber hinaus ist er Dozent an der Berufsakademie Villingen-Schwenningen.

Thomas Buck, Dipl. Kaufmann und SteuerberaterKontaktdaten:
Dipl.-Kfm.Thomas Buck
Königstraße 25
78628 Rottweil

Telefon: 0741 / 174 14 – 0
Telefax: 0741 / 174 14 – 41
E-Mail: info@aktivberaten.eu
Internet: www.aktivberaten.eu

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