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Apr
25

Eigene Endgeräte im Unternehmen – Hype und Wirklichkeit (Teil 2)

publiziert von Wolfgang Schwab, Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group AG

Bring Your Own Device: rechtliche Herausforderungen und Lösungen

Der „Bring Your Own Device“-Ansatz fordert Unternehmen nicht nur in technischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Mit BYOD findet zum ersten Mal eine gezielte Vermischung privater und dienstlicher Nutzung von Endgeräten statt. Um Risiken und Konfliktpotentiale möglichst gering zu halten, muss im Vorfeld zum Beispiel geklärt werden, was mit privaten Daten auf dem Device des Mitarbeiters geschieht, die innerhalb der Unternehmens-IT gesichert werden und ob ein Mitarbeiter auf Unternehmensdaten aus seinem Endgerät in private Backups einbeziehen kann beziehungsweise darf. Außerdem ist zu regeln, wie mit privaten E-Mails verfahren wird, die vom privaten Endgerät aus über Systeme des Unternehmens laufen. Die technische Architektur der Geräte, auf denen Apps frei installiert werden können, stellt ein Sicherheitsrisiko dar, das durch klare Handhabungsregeln minimiert werden sollte.

Die wichtigsten rechtlichen Aspekte von BYOD im Überblick

 

  • Rechtliche Datensicherheits-Anforderungen
  1. Gesicherte Kommunikation zwischen Unternehmens-IT und BYOD-Geräten
  2. Sicherung gegen unbefugten Zugriff über BYOD-Gerät auf Unternehmens-IT
  3. Zugriffsschutz für Unternehmensdaten auf BYOD-Gerät
  4. Handling von Security-Updates
  5. Schutz gegen Malware, Viren etc.
  • Datenschutz-Anforderungen
  1. Kontrolle des Zugriffs auf Unternehmensdaten
  2. Umgang mit privaten E-Mails und Daten
  3. Backups von Unternehmensdaten
  4. Backups von Privat-Daten auf BYOD-Geräten
  5. Monitoring und Remote Wipe des BYOD Devices
  • Mitbestimmung
  1. Einbindung des Betriebsrats in das BYOD Projekt
  2. Betriebsvereinbarung für den Einsatz von BYOD
  • Lizenzen für BYOD Devices
  1. Lizenzen für Unternehmenssoftware auf den BYOD-Geräten
  2. Lizenzen für die dienstliche Nutzung von Apps
  • Kosten und Steuern
  1. Kostenverteilung zwischen Unternehmen und Mitarbeitern für Gerät, Software und Kommunikation
  2. Steuerliche Behandlung der Kosten bei Unternehmen und Mitarbeitern
  • Unternehmens-Richtlinien
  1. Richtlinien für BYOD Endgeräte
  2. Richtlinien für private Daten und E-Mails

Diese Auflistung zeigt: Die rechtlichen Anforderungen von BYOD sind vielfältig. Es reicht bei Weitem nicht aus, unternehmensinterne Nutzungsrichtlinien auszuarbeiten und die Kostenverteilung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter zu regeln. Darüber hinaus sind auch Erfordernisse von Datenschutz und Datensicherheit umzusetzen sowie Lizenzfragen und die steuerliche Behandlung von BYOD zu klären. Nicht zuletzt gilt es, Fragen der Mitbestimmung zu beantworten. Sind die rechtlichen Aspekte nicht im Vorfeld geordnet, führt dies zu unnötigen Haftungsrisiken für Unternehmen und Management.

Wolfgang Schwab, Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group AGÜber den Autor:
Wolfgang Schwab ist als Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group tätig. Schwerpunktmäßig berät er IT-Anwender und IT-Anbieter in den Bereichen Client der Zukunft, Green IT, effiziente IT-Infrastruktur und Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Kontaktdaten:
Wolfgang Schwab
Experton Group AG
Carl-Zeiss-Ring 4
85737 Ismaning

Tel.: +49 89 923331-0
Fax: +49 89 923331-11
E-Mail: info@experton-group.com
Internet: http://www.experton-group.de/

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Apr
19

Eigene Endgeräte im Unternehmen – Hype und Wirklichkeit (Teil 1)

publiziert von Wolfgang Schwab, Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group AG

Bring Your Own Device – anspruchsvoll aber effizienzsteigernd

Immer mehr IT-Mitarbeiter nutzen ihre privaten Endgeräte auch zu beruflichen Zwecken. „Bring Your Own Device“ (BYOD), so der gängige Ausdruck für diesen Trend, fördert flexibles und mobiles Arbeiten. Überdies ist es interessant für Mitarbeiter, die nicht nur privat, sondern auch dienstlich von ihren modernen, multifunktionalen mobilen Endgeräten profitieren möchten. Unternehmen steigern dadurch ihre Attraktivität und punkten gerade bei hochqualifiziertem Personal mit Freizügigkeit in diesem Bereich.

So verlockend die innovativen Möglichkeiten sind, so anspruchsvoll ist ihre technische und rechtliche Umsetzung. Bisher übliche Restriktionen und Paradigmen müssen überwunden werden. Die technologischen und rechtlichen Aspekte und Lösungen sind eng verwoben. Um Risiken für das Unternehmen und das Management zu vermeiden und den vielfältigen Anforderungen gerecht zu werden, ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich.

Im ersten Teil dieses Beitrags gehen wir auf die technisch-organisatorische Seite ein:

Zweifellos, das Client-Universum in Unternehmen wird sich in den nächsten Jahren komplett verändern. Diese Wende begann 2010: Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Infrastrukturen durch möglichst standardisierte Clients (Desktop, Notebook etc.) geprägt. Aktuelle Studien weisen auf eine wachsende Vielfalt der Clients im gesamten Unternehmen hin. Für die IT-Abteilung birgt diese Entwicklung zum einen die Chance, innovativ und zukunftsweisend zu agieren. Andererseits beinhaltet sie aber auch das Risiko, von neuen Technologien und Betriebsformen überrollt zu werden und die gebotenen Sicherheitsstandards nicht mehr einhalten zu können.

Wie so oft bei neuen technologischen oder organisatorischen Themen tun die meisten Unternehmen gut daran, sich den Hype von Anbietern und Medien nicht zu eigen zu machen.

Folgende Eckpunkte können als gesetzt gelten:

Ein BYOD-Ansatz ist in der Regel bei mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze möglich. In der Produktion ist er meist ausgeschlossen, ebenso in der Entwicklung, es sei denn, ein Mitarbeiter möchte seine eigene Workstation mitbringen.

  • Notwendige Investitionen für einen effizienten und sicheren Betrieb sind zu klären
  1. Virtualisierungslösungen
  2. MDM-Lösungen
  3. HelpDesk
  • Der Nutzen von BYOD innerhalb der Fachabteilungen ist offensichtlich
  1. Effizienteres Arbeiten
  2. Längeres Arbeiten
  3. Umsatzerhöhung
  4. Kostensenkung
  • ROI Betrachtung (Kosten/Nutzen) – sie ist in der Regel betriebswirtschaftlich positiv

Sicher wird es Unternehmen geben, die schnell feststellen, dass ein solches Projekt unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten für sie keinen Sinn macht. Andere werden zu positiven Resultaten kommen. Diese müssen im nächsten Schritt dann entscheiden, ob der Betrieb der Mitarbeitergeräte in Eigenregie oder durch einen Dienstleister bewerkstelligt werden soll.

Bevor Unternehmen offensiv in Richtung „Bring Your Own Device“ gehen, sollten folgende technologische und organisatorische Themen geklärt sein:

  • Ist ein Anreizsystem definiert?
  1. Anreiz über Geld
  2. Anreiz über nichtmonetäre Vorteile
  3. Anreiz über die Wahlfreiheit bei den Geräten
  • Ist die Kommunikation definiert und abgestimmt?
  1. Zielgruppe
  2. Zeitraum
  3. Abstimmung mit allen notwendigen Stellen (Management, HR, Betriebsrat, Vertrauensleute)
  • Sind Betrieb und Wartung geregelt?
  1. Kein Support (kaum haltbar)
  2. Voller Support
  3. Support bis zur Virtualisierungsschicht
  • Gibt es eine Ersatzlösung für beschädigte oder verlorene Geräte?
  • Ist der Zugriff auf die Unternehmens-IT und die Backend Systeme geregelt?
  1. Über das Internet (über Virtualisierungslösung / Frontend oder Web-Interface)
  2. Anmeldung im Corporate Network (aus Sicherheitsgründen eher nicht tragbar)
  3. Über ein VPN über Internet und LAN

Sind diese Themenkomplexe definiert und abgestimmt und ist die wirtschaftliche Betrachtung positiv, spricht aus technischer Sicht nichts gegen die Einführung eines „Bring Your Own Device“ Modells.

In Teil 2 dieses Beitrags werden in Kürze die rechtlichen Aspekte eines BYOD-Ansatzes behandelt.

Wolfgang Schwab, Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group AGÜber den Autor:
Wolfgang Schwab ist als Manager Advisor & Program Manager Efficient Infrastructure bei der Experton Group tätig. Schwerpunktmäßig berät er IT-Anwender und IT-Anbieter in den Bereichen Client der Zukunft, Green IT, effiziente IT-Infrastruktur und Wirtschaftlichkeitsrechnung.

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Nov
29

Bezeichnung von Freiberuflern und Einzelunternehmern im geschäftlichen Verkehr

publiziert von Elmar Dolscius, Rechtsanwalt für Arbeits- und Wettbewerbsrecht

Sicher kennen einige das Problem: Sie haben eine Geschäftsidee oder wollen einfach Ihre erlernte Tätigkeit ausüben. Sie haben alles vorbereitet, Geschäftsräume sind vorhanden, eine Infrastruktur ist soweit als nötig aufgebaut und nun wollen Sie für sich werben. Oftmals wird kein weiterer Gedanke daran verschwendet, wie man nach außen hin auftritt und diejenigen, die einen Gedanken verschwenden, sehen sich der Tatsache gegenüber, dass es keine einheitlichen Regelungen gibt, die einem sagen, wie man sich denn nun nennen darf oder auch nicht. Reicht die Benennung meines Namens und meiner Tätigkeit? Sind diese Faktoren gar ein Muss? Wie sieht es mit Phantasienamen aus?

Dieser Artikel soll dazu eine kleine Hilfestellung bieten. Das eigentliche Dilemma des Auftretens im Rechts- und Geschäftsverkehr liegt in der Tatsache begründet, dass hinsichtlich der Namensgebung, der Verwendung von Logos und ähnlichem keine einheitlichen Regelungen existieren, welche auf alle natürlichen oder juristischen Personen anwendbar wären, die am Geschäftsleben, in welcher Form auch immer, teilnehmen. Beispielhaft seien folgende Normen genannt:

  • § 15a Gewerbeordnung regelt bspw. die Anbringung von Namen und Firma für Gewerbetreibende.Fehlt die Namensangabe auf den Geschäftsbriefen, so liegt ein Verstoß gegen § 15b Gewerbeordnung vor. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 146 Abs. 2 GewO).Wird mit einer Bezeichnung der Eindruck erweckt, es handele sich um eine in das Handelsregister eingetragene Firma, wird diese Zuwiderhandlung durch das Registergericht gem. § 37 HGB unter Androhung eines Ordnungsgeldes abgerügt.
  • §§ 7, 8, 35a GmbHG regeln die Anmeldung und den Inhalt der Anmeldung einer GmbH in das Handelsregister und die Angaben, welche auf Geschäftsbriefen enthalten sein müssen. Auch hier stellt die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • §§ 17-19, 29 HGB wenden sich mit ähnlichem Inhalt an den Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches.

Was aber, wenn gar kein Gewerbe i.S. der Gewerbeordnung betrieben wird, wenn man keine GmbH gegründet hat oder gründen möchte, man kein Kaufmann i.S. des HGB ist? Betroffen sind hier vor allem Klein- und Kleinstunternehmer (§ 2 HGB) und Freiberufler. Diese sind nicht verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Auch sind sie nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit in einer vom HGB vorgegebenen Form auszuüben. Für einige dieser Freiberufler (bspw. Rechtsanwälte, Steuerberater) gibt es Standesordnungen, die im Zweifel jedoch nicht viel hergeben. Für andere, allen voran den moderneren Freiberuflern (so z.B. Berater, Trainer), gibt es noch keine Standesordnungen, und es darf an dieser Stelle bezweifelt werden, dass, sollte es sie irgendwann geben, darin Regeln enthalten sein werden, wie man im Geschäftsverkehr und im Rechtsverkehr aufzutreten hat.

Um der Lösung des Problems näher zu kommen, sollten wir uns die Frage stellen, was vom Gesetzgeber eigentlich gewollt ist. Immerhin gibt es Regelungen wie oben beschrieben. Zu diesen Regelungen gibt es auch Kommentierungen. So ist z.B. in einer Kommentierung des § 15 GewO zu lesen, dass diese Vorschrift dazu dienen soll, eine Anonymisierung des Unternehmers zu vermeiden. Den gleichen Zweck verfolgen bspw. auch die Vorschriften, die die Anmeldung einer GmbH oder eines Kaufmanns i.S. des HGB im jeweiligen Handelsregister betreffen. In das Handelsregister hat gemäß § 9 jedermann Einsicht. So soll sicher gestellt werden, dass sich jeder schnell und umfassend darüber informieren kann, mit wem er eventuelle Geschäfte machen will, solange dieser Jemand im Handelsregister eingetragen ist.

Letztlich dienen wohl alle Vorschriften dem Schutz eines potentiellen Geschäftspartners, sei er nun Verbraucher oder Unternehmer. Es soll klar sein, mit wem man Geschäfte macht, wen man für den Fall einer schlechten oder gar keiner Leistung in Anspruch nehmen kann und wo man ihn erreicht. Aus dieser Sicht ist es schon verständlicher, weshalb es diverse Vorschriften gibt, die Namen und Bezeichnungen von Unternehmern regeln. Andernfalls könnte jeder Geschäfte machen, ohne nach außen in Erscheinung treten zu müssen. Dem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet.

Weniger verständlich ist die Tatsache, dass es eben nicht für alle Berufsgruppen bzw. Unternehmer Regeln gibt. Oft ergibt sich die Verpflichtung, mit seinem Namen auftreten zu müssen, lediglich aus einem Umkehrschluss derjenigen Normen, die nicht für einen selbst, sondern für andere Unternehmer aufgestellt worden sind.

So ist z.B. die Firma eines Kaufmanns im Rechtssinne der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Eintragung bildet die vollständige Firma (z. B. “Bijou Modevertrieb e. K.”) die verbindliche Personenbezeichnung, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert (z. B. Unterzeichnung von Verträgen). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Umkehrschluss und Fazit: Sobald ein registerlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender, Freiberufler oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

Für den Kaufmann nach dem HGB hat sich bezüglich seines Auftritts im Geschäftsverkehr durch das HRefG (Handelsreformgesetz) einiges geändert. Sinn des HRefG war es, das Firmenrecht insgesamt zu liberalisieren. So sind seit dem HRefG Fantasiefirmen zulässig (wir erinnern uns, die Firma des Kaufmanns ist der Name, unter dem er auftritt). Entscheidend ist lediglich noch, dass eine Eignung zur Kennzeichnung und eine Unterscheidungskraft vorliegen. Ein Kaufmann des HGB kann sich also faktisch nennen, wie er will, solange es aussprechbar ist und eine Unterscheidbarkeit zu anderen Firmen gewährleistet ist. Leider trifft dies auch nach dem HRefG nicht auf die Unternehmer zu, die nicht dem HGB unterliegen. Hier greift nur der schon angesprochene Umkehrschluss aus dem, was der Kaufmann darf. Zwar ist den Kommentaren durchgängig zu entnehmen, dass auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler ein Recht auf eine Geschäftsbezeichnung haben. Leider wird an keiner Stelle im Gesetz explizit erwähnt, woraus dies zu entnehmen ist.

Fazit:

Die für die Bezeichnung eines Unternehmens einschlägigen Normen des HGB in Verbindung mit dem HRefG dienen dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Marktteilnehmer. Ohne einen direkten Hinweis überzieht dieser Schutz den gesamten Geschäftsverkehr, also auch Kleingewerbetreibenden und Freiberufler.

Vorbehaltlich spezieller Regelungen kann zusammenfassend folgendes festgehalten werden:

  • All diejenigen, die einen Eintrag im Handelsregister benötigen (GmbH, OHG usw.), sind in der Wahl der Bezeichnung ihres Geschäfts frei, solange die Bezeichnung eine Eignung zur Kennzeichnung und eine Unterscheidungskraft enthält (auf die de facto wichtigen Regelungen hinsichtlich des Irreführungsverbots soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden).
  • Diejenigen, die nicht unter die direkte Kontrolle der einschlägigen HGB Normen fallen, lassen sich in zwei Gruppen teilen:1. Diejenigen Berufsgruppen, die eine eigene Standesordnung haben. Diese Berufsgruppen müssen zunächst klären, ob ihre jeweilige Standesordnung etwas über den Auftritt im Geschäftsverkehr aussagt.
    2. Sollte dies nicht der Fall sein, fallen sie den anderen Berufsgruppen zu, für die es keine direkten Regelungen gibt. Diese Berufsgruppen dürfen nach dem oben Ausgeführten also einen Fantasienamen im Geschäftsverkehr benutzen. Da sie jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen sie zudem unter ihrem Namen und der Bezeichnung ihrer Tätigkeit auftreten.

In beiden Fällen betreffen die angeführten Regelungen nur geschäftliche bzw. rechtsverbindliche Handlungen. Auf Werbung trifft das Gesagte nicht zu. Auch ein Freiberufler kann demnach auf Flyern oder Plakaten unter ausschließlicher Verwendung seines Fantasienamens werben. Sobald aber eine Rechnung ausgestellt, ein Vertrag abgeschlossen oder ein verbindliches Angebot abgegeben wird, ist die Verwendung des Namens und der Tätigkeit unumgänglich.

Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass für den Fall eines unzulässigen Auftretens eines Freiberuflers oder Kleinunternehmers unter einer Firma die so genannte Rechtsscheinhaftung droht. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann.

Der Verfasser hofft, mit dem Artikel ein wenig Klarheit in ein etwas unklares Rechtsgebiet gebracht zu haben. Eine einheitliche Regelung des Gesetzgebers zu dieser Thematik wäre wünschenswert.

Über den Autor:
Elmar Dolscius ist Rechtsanwalt für Arbeits- und Wettbewerbsrecht.

Elmar Dolscius, Rechtsanwalt für Gesellschafts- und WettbewerbsrechtKontaktdaten:
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Kanzlei Recht und Recht
Westerbachstraße 23
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Telefon: 06173 / 70 27 61
Telefax: 06173 / 70 28 94
E-Mail: dolscius@recht-und-recht.de
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