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Jul
7

Freiberufler: Verlierer der Unternehmensteuerreform

publiziert von Dipl.-Betriebswirt Rudolf Schollmaier, Steuerberater und Rechtsbeistand

Am 6. Juli dieses Jahres wurde die Unternehmensteuerreform vom Bundesrat verabschiedet. Sie tritt am 1.1.2008 in Kraft, einzelne Regelungen gelten aber bereits ab 2007. Im Zuge der Internationalisierung sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, die Ertragsteuer für Kapitalgesellschaften zu senken. Damit auch Personenunternehmen nicht leer ausgehen, versuchte man auch hier steuersenkende Maßnahmen unterzubringen.

Der Versuch einer Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist jedoch als gescheitert anzusehen. Zum einen, weil etliche Steuererhöhungen zur Gegenfinanzierung der Steuerausfälle beschlossen wurden, zum anderen, weil neue Verschärfungen für die KMU hinzu kommen.

Der geteilte Steuersatz

Ab 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) 15% statt bisher 25%. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt sich damit für Kapitalgesellschaften eine steuerliche Belastung von 29,83% gegenüber 38,65% bisher.

Einzelunternehmer und Personengesellschafter, wie die GbR, oHG oder KG- Gesellschafter, können auf Antrag ihre einbehaltenen Gewinne mit einem besonderen Einkommensteuersatz von 28,25% zuzüglich Soli versteuern. Der begünstigte Steuersatz für nicht entnommene Gewinne gilt jedoch nur für Bilanzierer. Damit entfällt diese Möglichkeit für die “Einnahmen- Überschussrechner”. Das trifft nahezu alle Freiberufler.

Allerdings ist hier gleich anzumerken, dass eine Nachversteuerung stattfindet, wenn die zunächst einbehaltenen und begünstigt besteuerten Gewinne nachträglich dann doch entnommen werden. Im Klartext: Wenn der bilanzierende Einzelunternehmer irgendwann später den Gewinn aus den Vorjahren entnimmt, findet eine zusätzliche Nachversteuerung statt.

Freiberufler sind nicht dasselbe wie Kapitalgesellschaften

Es ist eine Illusion, dass der bilanzierende Einzelunternehmer / Freiberufler steuerlich mit den Kapitalgesellschaften gleichgestellt wird, weil ja mindestens die Einkommensteuer entnommen werden muss und er ja auch für seinen Lebensunterhalt Entnahmen tätigen muss.

Beispiel:
Diplom-Informatiker Albert ist bilanzierender Freiberufler. Sein Einkommensteuersatz beträgt 35%, er ist Kirchensteuerzahler. Im Jahr 2008 erzielt er einen Gewinn in Höhe von 200.- EUR. Davon entnimmt er 100.- EUR sofort für Einkommensteuerzahlungen und Lebensführung. Im Jahr 2009 erzielt er keinen Gewinn. Er entnimmt daher in 2009 den restlichen Gewinnanteil aus 2008 in Höhe von 100.- EUR.

Steuerliche Folgen:
Stellt Albert den Antrag auf die begünstigte Besteuerung für den in 2008 nicht entnommenen Gewinnanteil, so zahlt er insgesamt einschliesslich Nachversteuerung im Jahr 2010, 92,51 EUR (46,25% von 200.- EUR Gewinn) Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer.
Würde er die sofortige Vollversteuerung in 2008 (wie nach bisherigem Recht) wählen, so müsste er nur 80,15 EUR (40,08% von 200.- EUR Gewinn) Steuern zahlen.

Albert stellt als Freiberufler fest: Nicht jede komplizierte Neuregelung ist auch günstiger.

Hinzu kommt noch: Die volle Entnahme von Gewinnen und deren Anlage auf dem Kapitalmarkt ist durch die 25%ige Abgeltungssteuer (bei Zuführung von Fremdkapital in den Betrieb) vorteilhafter.

Ansparrücklage gem. § 7g EStG

Die bisherige Ansparrücklage geht von einem vernünftigen Gedanken aus: Der Unternehmer soll nicht Steuern zum Finanzamt tragen und damit seine Liquidität schmälern, die er für zeitnahe künftige Investitionen braucht. Er konnte daher für in den Jahren 2002 und 2003 geplante Investitionen bereits im Jahr 2001 eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden.

Zudem war diese Rücklage bisher ein hervorragendes Instrument um Gewinnschwankungen auszugleichen und damit Progressionssprünge in einzelnen Jahren zu verhindern.

Diese Ansparrücklage heißt nach neuem Recht Investitionsabzugsbetrag und wird Freiberuflern, sofern sie ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nur noch bis zu einem Jahresgewinn in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Sind mehrere Freiberufler in einer Personengesellschaft, z.B. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, dann gilt diese Gewinngrenze für den Gewinn der Gesellschaft. Damit wird auch für kleine und mittelgroße Gewinne dieser sinnvolle Liquiditätserhalt versagt. Der gut verdienende Freiberufler oder GbR- Gesellschafter wird somit erst einmal seine volle Einkommensteuer bezahlen und sich dann fragen, wo er das Geld für anstehende Investitionen hernimmt. Viele Freiberufler werden sich dann genau überlegen müssen, ob mit der dann notwendigen Fremdfinanzierung die geplante Investition noch lohnend ist.

Die Bilanzierung als Lösung?

Nun könnte der Freiberufler ja von der Einnahmen-Überschussrechung gem. § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung gem. § 4 EStG wechseln. Dieses Wahlrecht steht ihm immer zu. Allerdings ist das mit einigen Nachteilen verbunden:

  • Ab Bilanzierungsbeginn gilt das Prinzip der “periodengerechten Erfolgsermittlung”, d.h. nicht mehr die Zahlung ist maßgebend für die Frage, wann ein Ertrag vorliegt, sondern bereits die Ausführung / Fertigstellung der Leistung.
  • Im Jahr der Umstellung ist daher ein Abgleich zwischen den beiden Gewinnermittlungssystemen durchzuführen, der vereinfacht dazu führt, dass z.B. die noch nicht vereinnahmten Kundenforderungen sofort den Gewinn erhöhen, also sofort nachversteuert werden und Einkommensteuer auslösen.
  • Alle künftigen Leistungen zählen bereits bei Fertigstellung zu den Erträgen, auch wenn der Kunde diese noch nicht bezahlt hat. Das kann bei Freiberuflern, die lange Zahlungsziele gewähren oder faule Kunden haben, schnell zur Existenzbedrohung werden. Das Finanzamt fordert dann schon die Einkommensteuer auf Erträge, die der Freiberufler noch gar nicht vereinnahmt hat.
  • Es entfällt die Möglichkeit, z.B. am Jahresende durch gezielte Zahlungen den Gewinn des ablaufenden Jahres noch zu beeinflussen.

Lediglich bei der Umsatzsteuer kann es beim bisherigen Ablauf bleiben, d.h. diese ist auch bei Bilanzierung erst nach Zahlungseingang an das Finanzamt abzuführen. Das sieht § 20 Abs. 1 Ziff. 3 UStG für Freiberufler ausdrücklich vor. Die Verbuchung dieser sogenannten “Ist-Versteuerung” erfordert lediglich einen erhöhten Abstimmungsaufwand.

Fazit:
Die Unternehmensteuerreform bringt für Kapitalgesellschaften einige Entlastungen mit. Für Personengesellschaften und besonders für Freiberufler ist die Unternehmensteuerreform allerdings eine zusätzliche steuerliche Belastung. Ein Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung wird sich in den meisten Fällen nicht rechnen.

Tipp:
Da der Investitonsabzugsbetrag neuen Rechts bereits ab dem Jahr 2007 gilt, sollten Freiberufler bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 über die Nutzung der Ansparrücklage nachdenken. Für viele Freiberufler wird es die letzte Möglichkeit sein, diese Option zu nutzen.

Über den Autor:
Dipl.-Betriebswirt Rudolf Schollmaier ist Steuerberater und Rechtsbeistand für Freiberufler und Unternehmen. Er kennt die Sorgen und Nöte der KMU aus seiner täglichen Praxis und hält regelmäßig Vorträge und Seminare für Unternehmer und Freiberufler, in denen es immer darum geht, komplizierte Themen klar und verständlich aufzubereiten. Dabei fehlen auch praktische Tipps und Handlungsempfehlungen nicht.

Dipl.-Betriebswirt Rudolf Schollmaier, Steuerberater und RechtsbeistandKontaktdaten:
Diplom-Betriebswirt
Rudolf Schollmaier
Steuerberater und Rechtsbeistand
Bürstädter Str. 48
68623 Lampertheim

Telefon: 06206 / 94 000
Telefax: 06206 / 94 00 500
E-Mail: schollmaier@schollmaier.de
Internet: www.schollmaier.de

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Mrz
10

Unternehmenssteuerreform 2008 bringt Veränderungen

publiziert von Andrea Fey, Fachanwältin für Steuerrecht

Der Bundesrat hat am 06.07.2007 der endgültigen Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt und damit grundlegende Veränderungen für deutsche Unternehmen eingeleitet. Ziele der Reform sind unter anderem die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften. Allerdings bringt die Unternehmenssteuerreform, die – mit Ausnahmen – am 01.01.2008 in Kraft tritt, auch die Einschränkung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit sich.

Notarin und Fachanwältin für Steuerrecht, Frau Andrea Fey, beschreibt, welche konkreten Auswirkungen die Reform auf die Praxis hat.

Neben einigen ins Auge springenden Steuersenkungen enthält die Unternehmenssteuerreform eine Vielzahl an Steuererhöhungen.

Auswirkungen auf die Praxis – pro & contra

PRO Unternehmenssteuerreform:

I. Als steuersenkend zu beurteilen sind insbesondere folgende Regelungen:

Der Körperschaftssteuersatz für Kapitalgesellschaften, wie bspw. GmbH und AG, wird von derzeit 25 auf 15 % gesenkt. Da der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr möglich ist, wird eine durchschnittliche rechnerische Gesamtbelastung von Kapitalgesellschaften von derzeit 38,65 % auf 29,83 % erreicht.

Demgegenüber werden die Gesellschafter von Personengesellschaften, wie bspw. oHG, KG GbR sowie Einzelunternehmer, nach wie vor nach ihrem persönlichen Einkommensteuersatz bis hin zu einem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert. Für im Unternehmen einbehaltene oder reinvestierte Gewinne wird es allerdings die Möglichkeit geben, diese auf entspr. Antrag mit 28,25 Prozent zu besteuern. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen, die ohnehin einem geringeren Einkommensteuersatz als 30% unterliegen, ist die Möglichkeit der Versteuerung thesaurierter Gewinne zu 28,25 Prozent in der Praxis allerdings wenig hilfreich.

Aufgrund der Anhebung des Anrechnungsfaktors bzgl. der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von derzeit 1,8 auf 3,8 ergibt sich zwar zunächst eine steuerliche Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen; dies wird jedoch dadurch relativiert, dass die Gewerbesteuer fortan nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Der Anwendungsbereich der Ansparrücklage, auch Ansparabschreibung genannt, wird dadurch erweitert, dass die Betriebsvermögensgrenze von 210.000 EUR auf 235.000 EUR angehoben und der Ansparzeitraum bis zur Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts von 2 auf 3 Jahre erhöht wird.

CONTRA Unternehmenssteuerreform:

II. Steuererhöhend wirkende Neuregelungen sind:

Künftig können Abschreibungen bei Neuanschaffungen nur noch linear und somit in gleichmäßigen Sätzen steuerlich geltend gemacht werden. Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung auf Wirtschaftsgüter, die in den ersten Jahren vielfach zu einer Steuerersparnis führte, wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 ersatzlos gestrichen.

Darüber hinaus wird auch die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter von 401 Euro auf 150 Euro herabgesetzt. Dies hat nicht nur eine momentane Erhöhung des zu versteuernden Einkommens zur Folge, sondern erhöht auch den Organisationsaufwand im Unternehmen nicht unerheblich. Denn sämtliche nicht geringwertige Wirtschaftsgüter sind in einer gesonderten Dokumentation (sog. Anlagegitter) neben der allgemeinen Buchhaltung mit einer Vielzahl von steuererheblichen Daten zu führen. Aufgrund der erheblichen Herabsetzung der Geringwertigkeitsgrenze auf lediglich 150 EUR wird der Verwaltungsaufwand im Unternehmen daher nicht unerheblich erhöht.

Des weiteren ist für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 EUR und 1000 EUR ein sog. Abschreibungspool einzurichten. Darin sind diese Wirtschaftsgüter zusammenzufassen und gemeinsam über fünf Jahre zu je 20 Prozent abzuschreiben. Das Kuriose daran ist, dass dieser Abschreibungspool selbst dann unveränderlich ist, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb dieser 5 Jahre aus dem Anlagevermögen durch Verkauf oder Entnahme ausscheidet. Denn auch in diesem Fall hat das nicht mehr zum Unternehmen gehörende Wirtschaftsgut in „seinem“ Abschreibungspool bis zur poolmäßigen Abschreibung nach 5 Jahren zu verbleiben. In der Praxis führt dies dazu, dass der Erlös aus dem Verkauf bzw. der Entnahmewert im Jahr des Verkaufs bzw. der Entnahme bereits voll zu versteuern ist, während der Aufwand für die frühere Anschaffung des Wirtschaftsguts erst Jahre später vollständig steuermindernd erfasst werden kann. Auch diese Durchbrechung des grundlegenden steuerlichen Prinzips der Einzelbewertung jedes konkreten Wirtschaftsgutes führt selbstverständlich zu einer Steuererhöhung.

Unternehmenssteuerreform bringt auch Neurungen für Wertpapiergeschäfte

Eine weitere Steuererhöhung wird durch die Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bewirkt, die das Halbeinkünfteverfahren auf Dividende aus Aktien wieder abschafft. Dividende und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften sind somit vollständig und nicht mehr nur zur Hälfte zu versteuern. Nach der Neuregelung sind Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern, wenn sie erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Kauf der Wertpapiere realisiert werden. Die bisherige Steuerfreiheit derartiger Veräußerungsgewinne wurde somit ersatzlos gestrichen. Des weiteren entfällt durch die Abgeltungssteuer die bisherige Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen positiven Kapitaleinkünften. Ab dem Jahr 2009 wird gemäß Unternehmenssteuerreform daher ein Ausgleich von Verlusten aus Aktienverkäufen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zulässig sein.

Fazit
Der Bundesrat hat eine Unternehmenssteuerreform verabschiedet, die als “Unternehmen” offenbar lediglich die Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG begreift; denn die Personengesellschaften und Einzelunternehmen können nicht auf eine vergleichbare Absenkung der Steuerbelastungsprozentsätze blicken. Vielmehr haben sie ihre Gewinne nach ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und hierbei die oben aufgezeigten Steuererhöhungen hinzunehmen. Neben einigen für deutsche Unternehmen interessanten Steuersenkungen enthält die Unternehmenssteuerreform eine Vielzahl versteckt liegender Steuererhöhungen, die noch dazu zum Teil den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand im Unternehmen erhöhen.

Über den Autor:
Die Autorin Andrea Fey ist Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Steuerrecht und hat ihre Schwerpunkte im Steuerrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht.

Andrea Fey, Fachanwältin für SteuerrechtKontaktdaten:
Rechtsanwältin und Notarin
Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln

Telefon: 05151 / 67 96 80
E-Mail: ra-fey@web.de

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