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Als Freiberufler Steuern sparen

Nicht nur für Freiberufler lohnt es sich in der Regel, wenn sie sich vor der Erstellung ihrer Einkommensteuer-Erklärung über die Gestaltungsmöglichkeiten informieren, die der Gesetzgeber einräumt. Nachfolgend einige der wichtigsten Tipps.

Grundlagen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Zufluss-/Abflussprinzip zu beachten. Danach wirken sich betriebliche Vorgänge erst auf den Gewinn aus, wenn es zu einer Einnahme oder Ausgabe, also einem Zufluss oder Abfluss von Geld kommt. Demnach gehen in die EÜR eines Kalenderjahres grundsätzlich nur solche Einnahmen und Ausgaben ein, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des Jahres tatsächlich angefallen sind.

TIPP: Ist der Gewinn des Jahres 2012 vergleichsweise hoch, sollten alle Ausgaben noch im Dezember bezahlt werden. Dies gilt neben Löhnen und Gehältern unter anderem auch für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Will man andererseits den Zufluss von Einnahmen ins Folgejahr verlagern, ist mit den Kunden eine entsprechende Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Sonderabschreibung oder Investitionsabzugsbetrag

Selbstständige oder Freiberufler, die im Vorjahr einen Gewinn von maximal 100.000 Euro erzielt haben, dürfen ihre Steuerlast verringern, indem sie Sonderabschreibungen bilden. Dabei können im Jahr der Anschaffung eines abnutzbaren, beweglichen, neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung verbucht werden. Alternativ lässt sich die Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten auch in beliebigen Anteilen auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre verteilen.

Freiberufler und Selbstständige, die sich den aus einer Sonderabschreibung resultierenden Steuervorteil dauerhaft sichern wollen, haben allerdings einige Spielregeln zu beachten. Die wichtigste: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr nachweislich zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Ein weiteres Steuerspar-Instrument ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im engeren Sinn, sondern um eine gewinnmindernde Rücklage, die bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gebildet werden darf. Die Rücklage darf immerhin bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes betragen. Der Investitionsabzugsbetrag darf auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. Wird der Gegenstand, für den ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, nicht rechtzeitig angeschafft, muss die Rücklage allerdings gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie ursprünglich gebildet wurde.

TIPP: Um den Gewinn größtmöglich zu mindern, ist zu empfehlen, in 2012 eine Rücklage in Höhe von 40 Prozent zu bilden, das Wirtschaftsgut aber erst in 2013 anzuschaffen. Wird das Wirtschaftsgut in 2012 angeschafft hat man nur die Sonderabschreibung von 20 Prozent und 1/12 der Normal-Abschreibung.

Verschenken Sie nicht den Vorsteuerabzug

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, ist Ihnen der Vorsteuerabzug gestattet. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Durch Verrechnung mit der von Ihnen zu zahlenden Umsatzsteuer mindern Sie entweder Ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder bekommen einen Vorsteuerüberschuss vom Finanzamt erstattet.

Deshalb sollten Sie darauf achten, dass Ihre Eingangsrechnungen den Vorschriften entsprechen. Sonst kann es Jahre später bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben. Dann müssen Sie unter Umständen Vorsteuer zurückzahlen und zusätzlich noch verzinsen.

TIPP : Wie eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen muss, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag an dieser Stelle.

Privatanteil beim Freiberufler-Pkw mit Fahrtenbuch

Nutzt ein Freiberufler / Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 Prozent-Regelung versteuern: Er muss von den für den Pkw geltend gemachten Kosten pro Monat 1 Prozent von dessen Brutto-Listenneupreis abziehen. Die Kosten stellen bei der Berechnung der Steuern zu 100 Prozent Aufwand dar, das eine Prozent vom Bruttolistenpreis pro Monat stellt Einnahmen dar.

Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.

Ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs relativ hoch und die Privatfahrten relativ gering, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen.

Damit das Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht verworfen wird, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen. Wie ein Fahrtenbuch aussehen muss, darüber informieren wir zeitnah in einem weiteren Beitrag.

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