Artikelübersicht: Recht

Wichtig für Anbieter und Werbungtreibende: Welche Regeln gelten für Werbung im Internet? Welche Gesetze sind einzuhalten? Was ist erlaubt, was ist verboten? Bei den vielen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Werbung im Internet stellen, tritt ein großes Problemfeld immer wieder auf: Wie wirken sich Gesetze in der virtuellen Welt aus, die eigentlich für die „Real World“ entworfen wurden. Ein weiterer Fragekomplex rankt sich um das Thema, wie neue Werbeformen und Werbemittel wie etwa das Blogging oder die Banner-Werbung rechtlich zu behandeln sind.

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In Teil 1 unseres Artikels berichteten wir über Richtlinien und Fallstricke bei der Nutzung von Facebook-Logos. Teil 2 hilft Ihnen, sich anhand einer Checkliste schnell einen Überblick zu verschaffen, wann Sie sich eine vorherige Genehmigung für die Verwertung des „f“-Logos, des „facebook“-Logos, und des „Gefällt-mir“- Buttons einholen müssen.

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Auf immer mehr Webseiten und Broschüren blitzt es uns entgegen: das facebook-Logo, weißes „f“ auf blauem Grund. Unternehmen die sich auf Facebook präsentieren, nutzen das Logo der Social-Media-Plattform zu Werbezwecken oder um ihre Webseite direkt mit der Plattform zu verlinken. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Hält sich der Verwender nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

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Ohne Zustimmung der Wirtschaft hat das Bundesministerium des Inneren im Jahr 2007 die neuen Einkaufsbedingungen für die Erstellung von IT-Systemen veröffentlicht. Wie die bereits zuvor veröffentlichten Einkaufsbedingungen tragen sie den Titel „EVB-IT“. Beachtenswert ist dabei vor allem die konsequente Anwendung des Werkvertragsrechts: Der Auftragnehmer ist Generalunternehmer und übernimmt eine Verpflichtung, dass das Projekt erfolgreich abgeschlossen wird. Aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Wirtschaft ist bei der Anwendung der Bestimmung durchaus Vorsicht geboten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

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Gekaufte Standardsoftware darf nicht aufgespalten und Teile davon Dritten zur Nutzung überlassen werden. Vielmehr darf der Ersterwerber einer Software diese einem Dritten nur einheitlich überlassen – und er muss im Zuge dessen die eigene Nutzung der Software vollständig und endgültig einstellen. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (Urteil vom 27. Juli 2011, Az: 6 U 18/10).

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Grundsätzlich gilt: Nur der Inhaber einer Marke darf diese nutzen. Aber natürlich gibt es auch Ausnahmen. So ist es gelegentlich erforderlich, dass ein Dienstleister – etwa ein IT-Freiberufler – eine Marke verwenden muss, die nicht auf ihn als Inhaber eingetragen ist. Beispielsweise, wenn er darauf hinweisen will, dass er SAP-Spezialist ist. Wann und unter welchen Umständen Ausnahmen von der eingangs erwähnten Regel zulässig sind, darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Fragen dazu sind: Wann darf eine fremde Bildmarke verwendet werden, und wann nur eine fremde Wortmarke?

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Für IT-Freelancer, die im Onlinebereich tätig sind, stellt es immer wieder eine Herausforderung dar, die Websites ihrer Kunden für Suchmaschinen zu optimieren, damit diese besser gefunden werden. Zur Suchmaschinenoptimierung bedienen sich die Freelancer zwangsläufig der Verbesserung von AdWords oder Metatags. Was viele jedoch nicht wissen: Oftmals folgen der Suchmaschinenoptimierung einer Website dann Schadensersatzforderungen wegen möglicher Urheberrechts- und Markenverletzungen. Wie dennoch Webseiten optimiert werden können, ohne dass solche Forderungen an den Freelancer gestellt werden, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Markus Timm.

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In vorangegangenen Beiträgen für den SOLCOM Newsletter hatte Rechtsanwalt Markus Timm bereits Fragen zur IT-Sicherheit erläutert. Diesmal wendet er sich dem Problemgebiet der Schlechtleistung zu, da trotz ggf. sorgfältiger Arbeit die vereinbarte Leistung einen oder mehrere Mängel aufweisen kann.Hier bewegen sich viele Freelancer oftmals unbewusst auf einem rechtlich für sie unsicheren und mitunter existenziell gefährdenden Gebiet. Was es zu beachten gilt, erläutert RA Timm anhand von praktischen Beispielen aus der IT-Projektarbeit.

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Sicher kennen einige das Problem: Sie haben eine Geschäftsidee oder wollen einfach Ihre erlernte Tätigkeit ausüben. Sie haben alles vorbereitet, Geschäftsräume sind vorhanden, eine Infrastruktur ist soweit als nötig aufgebaut und nun wollen Sie für sich werben. Oftmals wird kein weiterer Gedanke daran verschwendet, wie man nach außen hin auftritt und diejenigen, die einen Gedanken verschwenden, sehen sich der Tatsache gegenüber, dass es keine einheitlichen Regelungen gibt, die einem sagen, wie man sich denn nun nennen darf oder auch nicht. Reicht die Benennung meines Namens und meiner Tätigkeit? Sind diese Faktoren gar ein Muss? Wie sieht es mit Phantasienamen aus?

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Viele Freelancer schließen mit ihren Kunden Wartungsverträge für die Fehlerbehebung bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung. Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der Mängelbeseitigung, denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Zudem sind diese Fristen oft nicht angemessen und bringen dadurch Freelancer in rechtliche Schwierigkeiten. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas Feil und der Dipl. Jurist Alexander Fiedler zeigen in Ihrem gemeinsamen Artikel auf, was Freelancer unbedingt beachten sollten.

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Wird man vor die Wahl gestellt, sich zwischen zwei absolut gleichwertigen Produkten zu entscheiden, bei denen allein der Preis erheblich variiert, so wird man selbstverständlich das wesentlich günstigere Angebot wählen. So fällt auch die Entscheidung zwischen gebrauchter und neuer Software oft sehr leicht. Durch den Erwerb der gebrauchten Software kann bis zu 50 % des Preises eingespart werden. Was kann da noch kommen, dass man letztendlich doch die Entscheidung zugunsten der Neuware fällt? Oftmals sind es die rechtlichen Unsicherheiten, die Unternehmen und Freelancer von dieser wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung abhalten.

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Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die Verletzung von Rechten Dritter und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, geht es in diesem vierten und letzten Teil um die persönliche Haftung des IT-Freelancers (auch wenn er als GmbH oder UG handelt) beim Einsatz von Open Source Software.

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