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EuGH: Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden

Wer Software auf einem Datenträger kauft, kann diese wie jede andere Sache ohne Einschränkungen weiterverkaufen. Denn: Ist das Programm einmal innerhalb der EU verkauft, greift juristisch die sogenannte Erschöpfung. Das heißt, die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, sind mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft. Allerdings darf der Erstkäufer keine Kopie behalten.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Softwarehaus die Märkte der EU-Mitgliedsstaaten gegeneinander abschotten kann.

Unklar war bisher, ob diese Bestimmung auch gilt, wenn die Software nicht auf einem Datenträger verkauft wird, sondern zum Download bereitgestellt wird. Zu dieser Sachlage gibt es keine klaren gesetzlichen Regelungen. Zentrales Argument der Softwarehäuser ist in diesem Zusammenhang, es sei schwierig, zu kontrollieren, ob der Erstkäufer seine Kopie gelöscht habe.

Ob Software-Download oder Datenträger ist unerheblich

Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Europäische Gerichtshof EuGH aber jetzt entschieden: Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts ist wichtiger, die Art des Verkaufs daher unerheblich. Daher darf auch Software weiterverkauft werden, die per Download bereitgestellt und erworben wurde. Bei einem Weiterverkauf muss der Erstkäufer seine Kopie aber natürlich löschen.

Der Gerichtshof geht sogar noch weiter. Demnach darf der Zweitkäufer die gebraucht erworbene Software von der Website des Softwarehauses noch einmal herunterladen. In der Praxis genügt es also, wenn nur der Lizenzkey verkauft wird.

Ausnahme: Mehrere Nutzer der gleichen Software

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Gilt die Lizenz für mehrere Nutzer, darf der Erstkäufer nicht einzelne Nutzungsrechte abspalten und diese isoliert verkaufen. Denn laut EuGH handelt es sich in einem solchen Fall immer noch nur um Nutzungsrechte an einer Kopie, die nur insgesamt verkauft werden darf.

Das Thema bleibt relevant und wird Juristen, Unternehmen und Software-Nutzer noch weiter beschäftigen. Denn gerade beim späteren Zukauf von Lizenzen ist die Abgrenzung schwierig, wann eine weitere Kopie erworben wurde und wann nur weitere Nutzungsrechte (Lizenzen) an der bereits vorhandenen Kopie erworben wurden. Es ist daher zu erwarten, dass dieser Punkt in der Praxis wahrscheinlich noch zu Streit führen wird.

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