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Freiberufler und die steuerrechtliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler und die steuerrechtliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler und die steuerrechtliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft

Der boomende Projektmarkt bietet derzeit für viele Freiberufler große Chancen und hervorragende Perspektiven. Dennoch haben es IT-Freelancer nicht unbedingt leicht. Im Rahmen ihrer Selbständigkeit müssen sie sich zusätzlich mit wichtigen Fragestellungen u.a. in den Bereichen Steuer, Recht, Versicherung, Organisation, uvm. beschäftigen, die ausserhalb ihrer fachlichen Kernkompetenzen liegen. Zudem sind Partnerschaften und Netzwerke unschätzbar wichtig geworden, um neue Aufträge zu gewinnen.

Viele IT-Freelancer stellen sich daher die Frage, ob und wie ein Zusammenschluss mit anderen Freelancern nützlich sein kann. Früher standen sie bei dieser Frage oft vor einem Dilemma, da sie ihre Freiberuflichkeit aufgeben und sich einer Gesellschaftsform unterordnen mussten. Die Vorteile der Freiberuflichkeit waren damit dahin.

Der Gesetzgeber hat 1995 Abhilfe geschaffen und ein Gesetz für Partnerschaftgesellschaften, das sogenannte PartGG erlassen. Gegenstand dieses Gesetzes ist, dass sich „Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen“ können. Dies gilt für alle als freiberuflich anerkannten Tätigkeiten. Sofern IT-Freelancer also vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt sind, können Zusammenschlüsse nach PartGG erfolgen.

Vorteile

Der entscheidende Vorteil von Partnergesellschaften gegenüber anderen Gesellschaftsformen: Der einzelne Freiberufler gilt nach dem Zusammenschluss weiterhin als freiberuflich und kann die für Freiberufler geltenden vereinfachten Buchführungsvorschriften und natürlich die Gewerbesteuerfreiheit nutzen. Zudem kann die Haftung bei Verbindlichkeiten neben dem Gesellschaftsvermögen auf das Privatvermögen eines oder mehrerer Partner der Partnerschaftsgesellschaft beschränkt werden. Die Partnergesellschaft hat nach dem Gesetz den Vorteil, dass bei ihr neben der Partnerschaft nur die Partner für berufliche Fehler haften, die mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren, so genannte Haftungskonzentration.

Rechtliche Einordnung

Die Partnergesellschaft ist eine Personengesellschaft, ähnlich wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie kann nur von natürlichen Personen, also beispielsweise nicht von Kapitalgesellschaften gegründet werden, sondern dient ausschließlich dem Zweck der gemeinsamen Ausübung der freien Berufstätigkeit. Im Gegensatz zu den Personenhandels- und Kapitalgesellschaften übt die Partnerschaftsgesellschaft aber rechtlich gesehen kein Handelsgewerbe aus. Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt dennoch dieselbe juristische Selbständigkeit wie die OHG oder KG.

Steuer

Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt darüber hinaus weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Der von der Gesellschaft erzielte Gewinn wird ausschließlich den Partnern zugerechnet. Deren Gewinnanteile gelten regelmäßig als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und sind entsprechend von den einzelnen Partnern zu versteuern.

Anmeldung

Neue Gesellschaften müssen mit

beim zuständigen „Partnerschaftsregister“ nach notarieller Beglaubigung eingetragen werden. Das Partnerschaftsregister dient wie das Handelsregister der Informationen von Geschäftspartnern und ist öffentlich zugänglich. Es wird beim Eintrag in das Partnerschaftsregister nicht kontrolliert, ob der Eintrag zulässig ist. IT-Freiberufler haben nicht selten mit dem Vorwurf zu kämpfen, vom zuständigen Finanzamt als nicht freiberuflich eingestuft zu werden. Verliert ein Freelancer während der Partnerschaft mit einem oder mehreren weiteren Freelancern den Status der Freiberuflichkeit, so verliert die Gesellschaft unter Umständen auch ihren Sonderstatus!

Fazit

Steuerprivilegien und das einfache Gründungsprozedere machen die Partnerschaftsgesellschaft zu einer interessanten Alternative für Freelancer zu anderen Gesellschaftsformen. Wer sich für eine Partnerschaft mit anderen Freelancern entschließt, sollte jedoch vorher unbedingt den Rat eines fachkundigen Dritten einholen, damit rechtliche Probleme im Voraus vermieden werden können.

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