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Jahresende 2008: Was Freiberufler beachten sollten

Neue BFH Urteile bringen keine Erleichterung

Neue BFH Urteile bringen keine Erleichterung

Freiberufler sind zum Jahresende immer besonders gefordert. Schließlich steht nicht nur Weihnachten und der Jahreswechsel bevor, sondern auch das Ende des Wirtschaftsjahres mit den entsprechenden Abschlussarbeiten. Und auch im Hinblick auf das kommende Jahr müssen Entscheidungen getroffen werden, die sehr weitreichend sein können. Damit Sie hier auf der sicheren Seite sind, erläutert Dipl.-Kaufmann und Steuerberater Thomas Buck im SOLCOM-Interview, was Freiberufler jetzt beachten sollten.

SOLCOM: Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Was muss man als Freiberufler zum Jahresende hin beachten?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Das Ende des Kalenderjahres ist für sie gleichzeitig auch das Ende des Wirtschaftsjahres, welches dann steuerlich betrachtet wird. Freiberufler müssen sich jetzt überlegen, ob sie in 2008 ggf. noch Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre Einnahmen und Ausgaben nutzen wollen, um Steuern zu sparen.

Der Gewinnermittlung von Freiberuflern nach § 4 Abs. 3 EStG liegt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG zugrunde, so dass Einkünfte -Verlagerungen zur Jahreswende durch verzögerte Vereinnahmung von Betriebseinnahmen und vorgezogener Bezahlung von Betriebsausgaben leicht erreichbar sind. Dabei muss man jedoch unbedingt beachten: Regelmäßig wiederkehrende Ein­nahmen und Ausgaben sind aber wirtschaftlich dem anderen Jahr zuzurechnen, wenn sie innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehört auch die Umsatzsteuer, die bis zum 10.01. für den Vormonat entrichtet wird.

SOLCOM: Ist es ratsam, ggf. noch dieses Jahr gezielt Ausgaben zu tätigen?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung vor. Danach soll für die Anschaffung oder Herstellung beweg­licher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2009 und 2010 die degressive AfA bis zum 2,5fachen der linearen Absetzung – höchstens aber mit 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig sein. In Anbetracht dieser erhobenen Wiedereinführung der degressiven AfA kann eine Verlagerung der Anschaffung oder Herstellung des beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in das Jahr 2009 zu erwägen sein, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ab 2009 wird die sogenannte Abgeltungsteuer für Kapitalerträge eingeführt. Kapitalerträge unterliegen künftig einem besonderen Steuersatz von 25 %. Eine erhebliche Ausweitung der Steuerpflicht von Kapitaleinkünften wird durch die Einbeziehung der Gewinne aus der Ver­äußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien), die zum steuerlichen Privatver­mögen rechnen, herbeigeführt. Steuerlich attraktiver ist daher ein Kauf von Aktien noch vor dem 01.01.2009, die dann frühestens nach Ablauf einer 1jährigen Frist verkauft werden. Dafür gilt noch die alte Regelung und ein möglicher Gewinn wäre steuerfrei. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7 g EStG ist bei Freiberuflern die Unterschreitung der Gewinngrenze von € 100.000. Damit man in die Vergünstigung des Investitionsabzugsbetrags bzw. einer evtl. Sonderabschreibung von 40 % kommt, sollte bei geringfügiger Überschreitung der € 100.000-Grenze versucht werden, den Gewinn entsprechend durch Ausgaben zu drücken.

SOLCOM: Gibt es Belege, die man als Freiberufler jetzt unbedingt aufbewahren sollte?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Grundsätzlich sollte der Freiberufler immer alle Belege sammeln, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Betrieb zusammenhängen. Der zuständige Steuerberater kann im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten dann beurteilen, ob der Beleg steuerlich geltend gemacht werden kann.

Bei den Belegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllt sind, da ansonsten kein Vorsteuerabzug gegeben ist.

Folgende Rechnungsangaben sind als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlich:

1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
4. der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
5. das Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung (geteilt nach Steuersätzen)
6. der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist
7. das Ausstellungsdatum
8. ein fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird.

SOLCOM: Ab wann gilt man als bilanzierungspflichtig?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck: Liegt bei dem Steuerpflichtigen ein gewerbliches Unternehmen, also keine freiberufliche Tätigkeit vor, so ist Buchführungspflicht bei einem Umsatz von mehr als € 500.000 oder einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als € 50.000 im Kalenderjahr gegeben. Demnach muss der Steuerpflichtige einen Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – erstellen.

Ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart kann steuerlich vorteilhaft sein und ist zu­lässig, wenn er nicht mehrfach innerhalb von 3 Jahren erfolgt.

Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bi­lanzierung kann erwägenswert sein, weil die Thesaurierungsbegünstigung des § 34 a EStG nur eröffnet ist, wenn die Gewinnermittlung im Wege der Bilanzierung erfolgt. Danach können thesaurierte (= nicht entnommene Gewinne), mit einem begünstigten Steuersatz von 29,8 % (inkl. Solidaritätszuschlag) besteuert werden.

Eine weitere Überlegung kann zudem sein, dass für die Inanspruchnahme des In­vestitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen neu eine Gewinngrenze von € 100.000 bei Einnahme-Überschuss-Rechnern gilt. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist dem gegenüber gesellschaftsbezogen die Grenze von € 235.000 für das Eigenkapital maßgeblich.

SOLCOM: Welche Fristen sind zum Jahresende hin zu beachten?

Dipl.-Kfm. Thomas Buck:
Zum Jahresende hin ist neuerdings die Frist für die Pauschalsteuer für Sachzuwendungen zu beachten. Bereits mit Wirkung ab 01.01.2007 ist die Möglichkeit eingeführt worden, im Fall von Sachzuwendungen von maximal € 10.000 je Empfänger und Wirtschaftsjahr an Ge­schäftspartner und an eigene Mitarbeiter die Einkommensteuer der Empfänger der Sachbe­züge durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 % zu übernehmen. Der Antrag umfasst jeweils sämtliche in einem Wirtschaftsjahr gewährte einschlägige Sachzuwendungen, jedoch getrennt für Geschäftspartner und Mitarbeiter. Soll die Pauschalierung, die sorgfältiger Vor­überlegungen bedarf, noch für 2008 erreicht werden, ist zu beachten, dass die Finanz­ver­waltung mit Schreiben vom 29.04.2008 von gewissen Fristen ausgeht.

Im Anwendungsbereich der Geschäftspartner muss die Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung ausgesprochen werden. Erfolgt dies nicht, so kann im Rahmen einer Betriebsprüfung der Betriebsprüfer Kontrollmit­teilungen über die Empfänger der Geschenke an deren Finanzämter senden, was zu sicher­lich unangenehmem Feedback der Geschäftspartner führt, wenn diese auf die Besteuerung der Geschenke seitens ihres Finanzamtes angesprochen werden.

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