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Lieferscheine aufbewahren – ja oder nein?

Manchmal tut sich auch etwas Positives in der Gesetzgebung: Rückwirkend zum 01.01.2017 verkürzten sich die steuerlichen Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen.

Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung.

Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.

Künftige Regelung

Bislang waren Lieferscheine auch dann aufzubewahren, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht beträgt (gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO) sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden.
Künftig wird auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

Zu beachten ist, dass eine erstmalige Anwendung der neuen Aufbewahrungsfristen auf Lieferscheine erfolgt, deren Aufbewahrungspflicht nach der bislang geltenden Regelung bis zum 31.12.2016 noch nicht abgelaufen ist

Tipp:

Erfolgt bei den Rechnungsangaben ein Verweis auf Lieferscheine, sind diese Bestandteil der Rechnung und somit auch künftig 10 Jahre aufzubewahren.

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