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Rücktritt, Nachbesserung und Co: Was Kunden verlangen und Freelancer leisten müssen!

Der Kunde ist mit der Leistung des Freelancers nicht zufrieden und verlangt, dass dieser seine Arbeit nachbessert. Er droht sogar mit der Kündigung des Vertrages oder seinem Rücktritt. Je nach Größe des Auftrages und der sonstigen Auftragslage, bedeutet das für Freelancer hohe Einbußen. Deshalb machen Freiberufler oft alles, um den Auftrag noch zu retten. Doch wozu sind sie gesetzlich verpflichtet?

Bei der Frage, was der Freelancer leisten muss, wenn der Kunde unzufrieden ist, muss erst einmal der Vertrag betrachtet werden. Handelt es sich um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag.

Beauftragung durch Werkvertrag

Beim Werkvertrag müssen zwei Grundvoraussetzungen vorliegen, damit der Kunde Mängelansprüche geltend machen kann:

Wenn der Kunde den Mangel angezeigt hat, hat er durch das Werkvertragsrecht (geregelt in den §§ 633 ff. BGB) folgende gesetzliche Mängelansprüche (§ 634 BGB), das heißt, Folgendes kann er vom Freelancer fordern:

Nacherfüllung

Nacherfüllung, das heißt, neue Lieferung oder Reparatur der mangelhaften Sache (beispielsweise einer Software oder einer Website), ist meist das Erste, was der Kunde vom Freelancer verlangt. Hier gibt es eine Besonderheit im Werkvertragsgesetz: Während im Kaufvertragsrecht der Kunde wählen kann, ob er eine neue Ware will oder die mangelhafte Ware repariert werden soll, liegt dieses Wahlrecht bei einem Werkvertrag beim Freelancer (Werkunternehmer). Das heißt, der Freelancer darf entscheiden, welche Art der Nacherfüllung sinnvoller und kostengünstiger ist. Die Kosten der Nacherfüllung muss er aber in jedem Fall tragen (zum Beispiel Transport, Arbeits- und Materialkosten).

Selbstvornahme

Die Selbstvornahme ist ein Recht, das es nur im Werkvertragsrecht gibt. Das bedeutet, der Kunde (Werkbesteller) hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und sich seine daraus entstandenen Aufwendungen vom Freelancer erstatten zu lassen. Aber aufgepasst: Darauf müssen sich Freiberufler nur einlassen, wenn der Kunde vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.

Rücktritt

Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Kunde vom Werkvertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn es zwei erfolglose Versuche des Freelancers gab, seine Arbeit nachzubessern. Das ist zwar eine Regelung aus dem Kaufvertragsrecht, diese wurde aber für das Werkvertragsrecht in der Praxis übernommen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Kunde vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Exkurs: Rücktritt vom Werkvertrag – die Folgen

Bei einem Rücktritt von einem Werkvertrag wird in der Regel der Ausgangszustand wieder hergestellt, das heißt beide Parteien werden so gestellt, als hätte es das Projekt nie gegeben. Der Rücktritt wirkt also in die Vergangenheit. Das bedeutet: Der Auftraggeber muss alle erhaltenen Leistungen zurückgeben bzw. darf diese nicht verwenden. Der Auftragnehmer muss die bereits erhaltenen Zahlungen (zum Beispiel Anzahlung und erhaltene Teilzahlungen) zurückzahlen und offene Rechnungen werden storniert. Der Freelancer bleibt also nicht nur auf seinen Kosten – für Personal, zum Beispiel den Entwickler, oder Material, Verwaltungs- und Bürokosten – sitzen, sondern muss auch noch den Werklohn zurückzahlen.

Minderung

Wenn der Kunde erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, kann er anstatt vom Vertrag zurückzutreten auch die Vergütung des Freelancers mindern. Wichtig: Das Minderungsrecht steht dem Kunden nur anstatt des Rücktrittrechts zu! Das heißt, die Voraussetzungen für den Rücktritt müssen auch im Fall der Minderung vorliegen.

Schadensersatz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kunde auch Schadenersatz vom Freelancer verlangen. Das ist das größte Risiko für die Existenz eines Freelancers. Denn die Höhe einer Schadenersatzforderung steht häufig in keinem Zusammenhang mit der Größe des Auftrags. Das bedeutet, auch kleine Aufträge von wenigen Tausend Euro können Schadenersatzforderungen im sechsstelligen Bereich nach sich ziehen.

Die oben genannten Rechte des Kunden, beispielsweise auf Nacherfüllung oder Minderung, sind für Freelancer zwar ärgerlich, bringen in der Regel jedoch nicht ihr gesamtes Business in Gefahr. Anders bei der Schadenersatzforderung: Sie ist unkalkulierbarer und kann selbst finanziell gut aufgestellte Freelancer die berufliche und private Existenz kosten!

Es gibt zwei Formen des Schadenersatzes:

Was das Thema Schadenersatz zudem unangenehm macht, ist der Umstand, dass der Kunde oder Auftraggeber noch zwei bis drei Jahre nach Erbringung der Leistung Schadenersatz fordern kann. So können aus bereits abgeschlossenen Projekten noch Forderungen auf den Freiberufler zukommen, mit denen er nicht gerechnet hat.

Beauftragung durch Dienstvertrag

Wurde ein Freelancer über einen Dienstvertrag beauftragt, sieht es etwas anders aus. Beim Dienstvertrag gibt es keine verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung) wie beim Werkvertrag. Wenn der Auftraggeber aber der Meinung ist, dass der Freelancer seine Arbeit schlecht oder nicht wie vereinbart erledigt (sogenannte Schlechtleistung), kann er gemäß § 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine Schlechtleistung kann beispielsweise sein: Falsche Beratung in einem IT-Projekt, Programmierfehler, Datenverluste, Urheberrechtsverletzungen oder das Überschreiten von Deadlines.

Wenn der Auftraggeber eine Schlechtleistung reklamiert, kann er Schadenersatz für die Schäden verlangen, die ihm daraus entstanden sind. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche aus Dienstverträgen sind mit bis zu zehn Jahren dabei sogar länger als bei einem Werkvertrag. Achtung: Der Auftraggeber hat jedoch kein Recht zur Minderung der Vergütung! Er kann nur – sollte er seinen Anspruch durchsetzen – eine Schadenersatzforderung dagegen aufrechnen.

Aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber den Dienstvertrag auch gemäß § 626 BGB kündigen. Da bei einem Dienstvertrag kein konkreter Erfolg geschuldet ist, behält ein Freelancer grundsätzlich seinen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt – auch dann, wenn er eine Schlechtleistung erbringt.

Die richtige Berufshaftpflichtversicherung schützt

Ein unzufriedener Kunde, der vielleicht mit Kündigung oder Rücktritt droht, ist für Freelancer eine schwierige Angelegenheit: Einerseits will er mit allen Mitteln versuchen, das Projekt zu retten – andererseits sich nicht alles gefallen lassen. Am Ende sitzt jedoch oft der Kunde am längeren Hebel und Freelancer lassen sich auf mehr ein, als sie eigentlich müssten. Wenn alles nichts hilft und der Kunde den Auftrag vorzeitig beendet, kommt es auf die richtige Absicherung an. Denn schnell bringt ein vorzeitiger Rücktritt – schlimmstenfalls in Kombination mit einer Schadenersatzforderung –  Freelancer in finanzielle Schieflage.

Neben der Übernahme von Schadenersatzforderungen des Kunden (so genannter Fremdschaden), kann eine gute Berufshaftpflichtversicherung durch Zusatzbausteine ergänzt werden, die auch den finanziellen Schaden beim Freiberufler selbst bei einem vorzeitigen Projektende kompensieren können (so genannter Eigenschaden). In der Regel zahlt die Versicherung bei einem Rücktritt des Auftraggebers die vergeblichen Material- und Personalkosten des Freelancers oder Eigenschäden in Folge einer außerordentlichen Kündigung. Das können beispielsweise ausstehende Honorare sein, die vom Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung bis zu dem Zeitpunkt bezahlt worden wären, zu dem der Kunde ordentlich hätte kündigen können.

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