Website-Icon SOLCOM Freiberufler Blog

Steuererklärung 2016: 10 wichtige Urteile aus dem vergangenen Jahr

Wir haben 2015 Revue passieren lassen und hier die wichtigsten Steuer-Urteile des Jahres für Selbstständige und Freiberufler zusammengefasst: Von A wie Arbeitszimmer bis Z wie Zeitreihenvergleich ist bestimmt auch für Sie etwas dabei!

Arbeitszimmer: BFH kennt kein Erbarmen

Der BFH bestätigt die strengen Regeln zur Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und erkennt für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer keine Betriebsausgaben an. Damit gilt weiter: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH-Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14).

Das heißt: Betriebsausgaben für Ihr häusliches Arbeitszimmer können weiterhin nur abgesetzt werden, wenn

Ein Fahrtenbuch darf kein Hörbuch sein

Ein Fahrtenbuch darf nicht mittels eines Diktiergerätes geführt werden, entschied das FG Köln (Urteil vom 18.6.2015, 10 K 33/15). Auch dann nicht, wenn die Angaben regelmäßig in eine Excel-Tabelle übernommen werden.

Was war falsch an der Idee?

Firmenwagen: keine Kosten, keine Betriebsausgaben

Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist (BFH-Urteil vom 16.7.2015, III R 33/14).

Finanzgericht und BFH erklärten übereinstimmend: Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die selbständige Tätigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall hatte jedoch der Arbeitgeber des Klägers sämtliche Kosten des Pkw getragen.

Gewerbesteuer: Abzugsverbot ist verfassungsgemäß

Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied der BFH (Urteil vom 10.9.2015, IV R 8/13).

Hintergrund: Die Gewerbesteuer – das liegt in der Natur der Sache – ist eine Betriebsausgabe und verringert den Gewinn eines (gewerbesteuerpflichtigen) Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber aber angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie darf daher bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Elektronische Steuererklärung auch bei niedrigem Gewinn Pflicht

Ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, muss seine Steuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn er sein Gewinn nur 500 Euro beträgt. Das FG Rheinland-Pfalz erklärte, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn über 410 Euro liege (Urteil vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Auch „Datensicherheit“ wurde als Argument nicht akzeptiert: Der nebenberuflich selbstständige Steuerpflichtige hatte die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich abgelehnt, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch gemacht hatte. Selbst beim Internet-Banking, erklärte er, könne keine absolute Sicherheit garantiert werden. Doch auch das überzeugte weder Finanzamt noch Richter.

So bekommen Selbstständige mehr Elterngeld

Für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen ist auch das Einkommen vor der Geburt die Basis. Dieses ergibt sich bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

Was aber, wenn die oder der Selbstständige im letzten Veranlagungszeitraum keinen oder nur einen sehr geringen Gewinn hatte, in den Monaten vor der Geburt des Kindes das Einkommen allerdings wesentlich höher war? Der Gewinn des letzten Veranlagungszeitraums ist nur dann maßgeblich, wenn damit keine unzumutbaren Nachteile für den Berechtigten verbunden sind, sagt das LSG Niedersachsen: Ist der Elterngeldanspruch auf Basis des Gewinns des letzten Veranlagungszeitraums um mehr als 20% niedriger, als wenn er auf Basis des Einkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet wird, liegen unzumutbare Nachteile vor. Dann kann auch bei Selbstständigen das Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt als Berechnungsgrundlage herangezogen werden (LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2015, L 2 EG 4/14).

Betriebsübergabe: Beratungskosten sind keine Betriebsausgaben

Gerade für Familiengesellschaften ist es im Interesse aller Beteiligten, das Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Beurkundungskosten bei einer Betriebsübergabe als Betriebsausgabe der Gesellschaft behandelt werden. Eine Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben wäre sowohl für die Gesellschaft als auch für die Gesellschafter vorteilhaft: Als Betriebsausgaben würden sie den steuerpflichtigen Gewinn mindern und damit nicht nur die Gewerbesteuer der Gesellschaft, sondern auch die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter.

Leider schiebt der BFH dieser schönen Idee einen Riegel vor und sagt: Die Auswechslung der Gesellschafter aufgrund einer Anteilsübertragung betrifft grundsätzlich nur das Gesellschaftsverhältnis. Der Betrieb der Gesellschaft bleibt dadurch in der Regel unberührt (Urteil vom 16.4.2015, IV R 44/12).

Verzögerungsgeld darf nicht vorschnell festgesetzt werden

Wenn der Betriebsprüfer weitere Unterlagen fordert und Sie sich dabei zu lange Zeit lassen, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro fällig werden.

Aber nicht in jedem Fall: Werden regelmäßig Unterlagen vorgelegt, muss das Finanzamt die Festsetzung des Verzögerungsgelds detailliert begründen – selbst dann, wenn die Unterlagen nur nach und nach vorgelegt wurden. Ohne Begründung ist die Festsetzung „ermessensfehlerhaft“ und das Verzögerungsgeld muss nicht gezahlt werden, erklärt das FG des Saarlandes (Urteil vom 28.1.2015, 1 K 1102/13).

Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, ist vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das entschied das FG Düsseldorf (Urteil vom 30.1.2015, Az. 1 K 1523/14 U; nicht rechtskräftig).

Die Richter erklärten Existenzgründer-freundlich: Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft.

Zeitreihenvergleich nur unter Einschränkungen zulässig

Der Zeitreihenvergleich wird bei Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben gerne angewendet. Es handelt sich dabei um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten zerlegt werden. Für jede Einheit wird dann das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen ermittelt (sog. Rohgewinnaufschlagsatz). Die Finanzverwaltung unterstellt, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist.

Das ist zulässig, sagt der BFH – aber nur unter gewissen Einschränkungen. So muss das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein. Außerdem dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden – auch dann, wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen. Und: Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden (BFH-Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13).

Die mobile Version verlassen