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Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden

Abschreibungen gehören auch bei Freiberuflern zu den wichtigsten Betriebsausgaben. Fast in jeder Gewinnermittlung findet sich eine Abschreibungsposition. Nützlich dabei sind Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter, kurz: „AfA-Tabellen“.

Darum geht es bei der Abschreibung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört und länger als ein Jahr genutzt wird, sind nicht in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar. Die Anschaffung wird vielmehr zunächst aktiviert, also ohne Gewinnauswirkung auf ein Anlagenkonto gebucht. Durch die Abschreibungsbeträge werden dann die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung verteilt. So wird jedes Jahr der anteilige Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt und das Anlagenkonto entsprechend vermindert.

Allgemeines zur Abschreibung

Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung für die wichtigsten Wirtschaftsgüter amtliche AfA-Tabellen aufgestellt. So muss man sich nicht bei jeder einzelnen Anschaffung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts Gedanken machen und gegebenenfalls mit dem Finanzamt streiten.

Beim Festlegen dieser Nutzungsdauer kommt es nicht darauf an, wie lange das Wirtschaftsgut tatsächlich im Betrieb verwendet werden soll. Die normale Nutzungsdauer wird also nicht dadurch verkürzt, dass ein Unternehmer ein Anlagegut regelmäßig bereits vor Ende des technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs verkauft.

Ausnahme: Keine AfA-Tabelle für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“

Nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) spielt die Nutzungsdauer keine Rolle. Dazu an dieser Stelle nur ganz kurz die wichtigsten Informationen:

Und wie funktioniert das bei gebrauchten Gegenständen?

Die AfA-Tabellen gehen immer davon aus, dass ein Wirtschaftsgut neu gekauft wird. Was gilt also, wenn ein Gegenstand gebraucht gekauft oder aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird? Dann richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch im Betrieb genutzt werden wird. Das ist die sogenannte Restnutzungsdauer.

Die meisten Finanzämter gehen zum Glück pragmatisch vor und haben nichts dagegen, wenn einfach von der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle die bisherige, eventuell sogar geschätzte Nutzungsdauer abgezogen wird. Dieses Vorgehen wird aber wohl nicht akzeptiert, wenn ein Wirtschaftsgut gekauft oder eingelegt wird, bei dem die normale Nutzungsdauer laut Tabelle bereits abgelaufen ist, beispielsweise bei einem Pkw, der älter ist als sechs Jahre. Denn dann könnte man das Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung oder Einlage voll abschreiben (Restnutzungsdauer = 0). In solchen Situationen sollte man besser von einer realistischen Restnutzungsdauer von beispielsweise zwei oder drei Jahren ausgehen.

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