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Steuertipps: Firmengeschenke für Geschäftsfreunde

Die Sicherung der Bestandskunden und der Aufbau eines langjährigen Vertrauensverhältnisses ist das Ziel vieler Freiberufler. Bei Geschäftskunden empfehlen sich dazu Geschenke. Freiberufler sollten jedoch versuchen, wo immer möglich, diese steuerlich abzusetzen. Dabei sind einige Vorbedingungen zu beachten, da der Gesetzgeber präzise rechtliche Maßgaben zur Handhabung macht.

Grundlegende Unterscheidungen

Viele Infoseiten im Internet wie das Unternehmerportal der Firma Lexware geben detaillierte Hinweise, wie man steuerlich am vernünftigsten Präsente verteilt. Dort kann man kostenlos das Steuerfallen-eBook zum Thema herunterladen. Dieses behandelt Geschenke aller Art.

Es ist überdies entscheidend, dass bei den Geschenken keine Gegenleistung erbracht wird und die Kosten die Freigrenze nicht überschreiten.

Untersagte Abgaben, gestattete Geschenke

Nach Paragraf 4, Absatz 5, Nummer 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind viele in der Geschäftswelt übliche, kostenlose Abgaben an Geschäftskunden nicht als Geschenke zulässig. Daher dürfen Selbstständige keine

oder ähnliche Zuwendungen als Geschenke versteuern. Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, um Geschenke zu machen. Wichtig ist, dass diese betrieblich veranlasst sind. Diese Veranlassungen sind gegeben, wenn der Geschäftskunde beispielsweise Geburtstag hat oder – wie jetzt – wenn in vielen Firmen die Planungen für die Weihnachtszeit oder den Jahreswechsel angegangen werden. Dann können Betriebe die Beziehungen zu ihren Business-Partnern festigen, indem sie ihnen entsprechend

Beachtung der Freigrenze

Dabei müssen die Verantwortlichen jedoch beachten, dass sie insgesamt nicht die Freigrenze für die Geschenke überschreiten. Diese liegt bei 35 Euro. Auch hier ist jedoch wieder zu unterscheiden. Bei umsatzsteuerpflichtigen kann diese Summe netto, pro Person und pro Jahr von den Betriebsausgaben abgezogen werden. Handelt es sich um Körperschaften, die von der Umsatzsteuer befreit sind, gelten die 35 Euro inklusive Umsatzsteuer.

Pauschalierungsvorgaben

Nach Paragraf 37 b des EStG über die Pauschalierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen kann zwischen zwei Alternativen gewählt werden. Der Unternehmer kann pauschal sein Geschenk besteuern. Hier gilt ein Anteil von 30 Prozent. Oder der Beschenkte versteuert das Präsent nach individuellem Steuersatz. Diese Auswahlmöglichkeit wird auch das Pauschalisierungswahlrecht genannt.

Dabei darf das Geschenk kein Geld sein. Die Zuwendungen müssen innerhalb eines Wirtschaftsjahres im Sinne von Paragraf 4, Absatz 5, Nummer1, Satz 1 des EStG stattfinden. Außerdem muss die Handhabung für alle Geschäftsfreunde gleich sein, das Pauschalisierungswahlrecht muss also nach der Wahl der Variante konsequent beibehalten werden.

Aufzeichnungspflicht, Kontrollmitteilungen

Ab einem Warenwert von 10 Euro beim Präsent unter Businesspartnern muss der schenkende exakte Aufzeichnungen über die Art des Geschenks sowie über den Empfänger führen, um den Anspruch auf Steuervergünstigungen zu erhalten. Dies gilt ab demselben Wert auch für den Empfänger des geschäftlichen Präsents.

Der Gesetzgeber verpflichtet die schenkende Körperschaft im Grunde, dem Empfänger den Wert mitzuteilen. Dies wird jedoch praktisch nicht durchgeführt. Schließlich heißt es, „einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“. Wenn das Präsent nicht versteuert wird, muss der Beschenkte dafür Lohn-, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag abführen.

Ein Hinweis: Wenn nicht pauschal vom schenkenden versteuert wird, können die Außenprüfer des Finanzamts Kontrollmitteilungen erstellen. Daher sollten alle beim Beschenken von Geschäftskunden auf die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben achten. Mehr Details dazu finden Sie hier.

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