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Stolperstein: Impressumspflicht bei Facebook

Freiberufler informieren potenzielle Auftraggeber immer häufiger nicht nur über eine eigene Website – wer vorn dabei sein will, braucht heute ein Profil auf der Social Media Plattform „Facebook“.

Dabei sind allerdings einige Dinge rechtlicher Natur zu beachten: Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass für beruflich eingesetzte Social Media Profile eine Pflicht zur Angabe eines Impressums besteht, wie bekanntlich auch für Websites von Freiberuflern.

Leicht erkennbar und direkt erreichbar

Auch hier gelten die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen: Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das bedeutet unter anderem, dass das Impressum maximal zwei Klicks entfernt sein darf.

Noch nicht ganz geklärt ist die Frage, ob es erlaubt ist, das Impressum unter einer anderen Domain bereit zu halten als den Werbeauftritt selbst. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das erlaubt. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut, aus dem sich nichts Gegenteiliges entnehmen lässt.

Allerdings ist in der Regel von einer Verlinkung auf eine fremde Domain abzuraten, unter anderem, weil das Impressum ständig verfügbar sein muss. Dies wäre nicht der Fall, wenn beispielsweise die Domain, auf der sich das Impressum befindet, für längere Zeit abgeschaltet würde, zugleich aber die verlinkende Domain weiterhin online wäre. Ein Stolperstein, der sich vermeiden lässt.

Andererseits kann eine Verlinkung auf eine fremde Domain In einigen Fällen sinnvoll sein – etwa wenn es sich um ein Angebot eines Drittanbieters handelt und der zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist.

In solchen Fällen müssen allerdings auch die oben genannten Vorgaben genau beachtet werden. Beispiel: Ein Unternehmen hatte in seinem Auftritt bei Facebook kein vollständiges Impressum angegeben, aber unter der Rubrik „Info“ auf seine eigene Website verlinkt, von der aus man auch auf das Impressum zugreifen konnte.

Richter rügen lasche Handhabung

Es wurde daher abgemahnt, und das Landgericht Aschaffenburg gab dem Abmahnenden Recht. Die Richter entschieden, allein der Begriff „Info“ reiche für eine leichte Erkennbarkeit des Impressums nicht aus. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.

Weiter entschied das Landgericht Aschaffenburg, es müsse auch klar sein, auf welche Domain sich das Impressum bezieht. Das war aber im Impressum des Unternehmens nicht der Fall. Am sichersten kann dies dadurch erreicht werden, dass im Impressum selbst darauf hingewiesen wird, auf welche Domains es sich bezieht (zum Beispiel auf die Website und auf den Auftritt bei Facebook). Wahrscheinlich würde es aber auch ausreichen, wenn der Link von dem Auftritt bei Facebook direkt auf das Impressum zeigt und nicht nur, wie (wohl) im beschriebenen Fall, allgemein auf eine Website, auf der dann erst noch der Link zum Impressum anzuklicken ist.

Da das Thema in der Rechtsprechung noch sehr im Fluss ist, ist es am sichersten, bei Facebook entweder einen eigenen, immer sichtbaren Tab „Impressum“ anzulegen. Alternativ kann man auch auf jeder Seite im Text bei der – leicht auffindbaren – Angabe „Impressum:“ den Link zum Impressum der Website setzen.

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