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Der gläserne Steuerzahler: Was das Finanzamt weiß

Der gläserne Steuerzahler: Was das Finanzamt weiß

Der gläserne Steuerzahler: Was das Finanzamt weiß

Die wichtigste Informationsquelle des Finanzamtes ist der Steuerzahler selbst. Mit jeder Steuererklärung legt der Steuerzahler alle Daten offen, die zur Festsetzung der Höhe der anfallenden Steuern dienen. Sind in den Daten Angaben enthalten, die für das Finanzamt nicht schlüssig sind, werden entsprechende Nachforschungen angestellt. Welche Daten die Finanzbeamten vom Steuerbürger im Zuge einer solchen Nachforschung abrufen können und was der Steuerzahler in naher Zukunft zu erwarten hat, erläutert Steuerberater und Dipl. Betriebswirt Rudolf Schollmaier.

Zieht ein Steuerzahler durch für das Finanzamt unschlüssige Angaben in einer Steuererklärung die Aufmerksamkeit der Finanzbeamten auf sich, hat die Behörde die Möglichkeit, Nachforschungen über die gemachten Angaben anzustellen.

Beispiel:
Steuerzahler A kauft ein Haus und vermietet es. Das Finanzamt möchte wissen, wie A das Haus finanziert hat. Hierzu erklärt A, dass er Sparguthaben zum Kauf des Hauses verwendet hat. Das Finanzamt prüft nun, ob A in der Vergangenheit Kapitalerträge erklärt hat. Im Zuge dieser Prüfung findet das Finanzamt heraus, dass A in den Steuererklärungen der letzten Jahre nur geringe Kapitalerträge angegeben hat.

Zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Finanzamt Informationen vom Bundesamt für Finanzen erhalten. Diese Informationen umfassen:

Ob und wie das Finanzamt Informationen über einen Steuerzahler abfragt, erfährt der Betroffene oft überhaupt nicht. Selbst die Banken, bei denen der Betroffene seine Depots bzw. seine Konten führt, erhalten über diesen Vorgang keine Information.

Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen ist in diesem Abfragerahmen nicht möglich. Entdeckt das Finanzamt allerdings ein bisher unbekanntes Konto, kann über ein „Einzelauskunftsersuchen“ festgestellt werden, welche Bewegungen und Erträge ein Konto aufweist. Hierbei wendet sich das Finanzamt zuerst an den Steuerbürger. Sind die hierbei gegebenen Angaben unschlüssig oder lückenhaft, kann sich das Finanzamt unmittelbar an die Bank wenden, die dann Auskunft erteilen muss.

Zwar darf der Kontenabruf nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen, was beispielsweise eine Rasterfahndung ausschließt. Doch das Finanzamt braucht auch keinen begründeten Verdacht. Und damit ist letztlich kaum vorhersehbar, wer ins Visier der Behörden gerät. Dem Betroffenen kann im Einzelfall Auskunft darüber erteilt werden, ob in seinem Fall ein Abruf seiner Daten stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Auskunft besteht aber nicht.

Innerhalb der Europäischen Union haben sich die Mitgliedstaaten sogar im Rahmen der sog. EU-Zinsrichtlinie vom 1. Juli 2005 verpflichtet, einheitliche Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Bürgern untereinander auszutauschen. Dieser Austausch findet ohne vorherige Anfrage statt. Werden etwa Zinsen auf dem Konto eines deutschen Staatsbürgers gutgeschrieben, das er beispielsweise in Spanien führt, erhält der deutsche Fiskus hierüber eine Information.

Was kommt erwartet uns noch vom Finanzamt?

Am 1. Juli 2007 sollte in Deutschland die Tax Identification Number (TIN) eingeführt werden. Die TIN ist eine elf-stellige Steuerkennzahl, die jeder Bürger in Deutschland erhält und durch die er vor den Behörden in Steuersachen identifiziert werden kann. Die TIN wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben und bleibt lebenslang unverändert. Mehr noch: Sie bleibt über den Tod hinaus noch weitere 20 Jahre gespeichert.

Die TIN ersetzt die bisherige Steuernummer des Steuerzahlers, die sich bisher bei jedem Umzug änderte. Alle Ämter in Deutschland sollen Zugang zu dieser Nummer haben, wodurch auch die Gemeinden, Bafög- und Wohngeldstellen oder die Bundesagentur für Arbeit über einen Bürger bestens informiert sein können. Es wird damit für die Behörden erheblich einfacher festzustellen, ob ein Bürger Bafög bezieht, obwohl er noch andere Einkünfte hat. Unternehmen erhalten zusätzlich noch eine Wirtschafts-ID.

Die Einführung der TIN hatte sich aufgrund von Problemen bei der Zusammenführung von Datenbeständen verzögert. Die bisher dezentral gespeicherten Daten müssen aus rund 5400 Meldestellen zusammengeführt und gespeichert werden. Offensichtlich ist der Umfang dieses IT-Großprojektes seitens der Finanzbehörden unterschätzt worden, wodurch nunmehr kein fester Termin für die Einführung der TIN feststeht.

Die TIN verknüpft die vergebene Nummer mit persönlichen Daten wie dem Namen, Künstlernamen, Geschlecht, Geburtstagsdatum, Adresse oder Doktorgrad. Dies zieht möglicherweise Schwierigkeiten beim Datenschutz mit sich. Datenschützer hatten die Einführung der TIN daher in der Vergangenheit heftig kritisiert, da befürchtet wird, dass die TIN nicht nur steuerliche Zwecke erfüllt, sondern zur Gesamterfassung der Bürger in Deutschland diene. Wenn einst der Datenpool gut gefüllt sei, könne die TIN durch hohe Begehrlichkeiten von verschiedensten Seiten ein hohes datenschutzrechtliches Problem darstellen.

Es sind allerdings kaum Änderungen bei der Einführung der TIN in Sicht, so dass allgemein davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt in Zukunft leichter an Informationen gelangen kann, als es heute der Fall ist.

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