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Gesetzesentwurf zur Reform des GmbH-Rechts

Gesetzesentwurf zur Reform des GmbH-Rechts

Gesetzesentwurf zur Reform des GmbH-Rechts

Die GmbH und ihre Rechte werden überarbeitet. Die Bundesregierung hat kürzlich einen Gesetzentwurf , der sich dem GmbH-Recht in Deutschland und dessen Modernisierung widmet, veröffentlicht. (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Mai 2007). Durch das geplante Gesetz soll das bisher gültige GmbH Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Vor allem sollen Existenzgründungen erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleunigt werden. Hierdurch soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt werden.

Die GmbH für Unternehmer teilweise unattraktiv gegenüber Limited

Die GmbH in ihrer bisher gültigen Form hatte im Zuge der Rechtsprechung des EuGH vor allem im Vergleich zur englischen Limited deutlich an Attraktivität verloren. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 05.11.2002 (Überseering) klargestellt, dass es zulässig ist, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen. Damit war der Weg für die Rechtsform der Limited auch in Deutschland frei. Die Vorteile der englischen Limited im Vergleich zur GmbH und zum GmbH-Recht in seiner bisherigen Form bestehen vor allem in der höheren Flexibilität in der Kapitalausstattung und der Möglichkeit einer schnelleren Errichtung. Diese Vorteile haben sich in Deutschland bereits mehr als 30.000 Unternehmensgründer zu Eigen gemacht, indem sie sich für die Rechtsform der Limited entschieden haben.

Dieser Entwicklung möchte die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf zum GmbH-Recht vom 23.05.2007 entgegentreten. So soll durch zahlreiche Deregulierungen die Gründung einer GmbH erleichtert, beschleunigt und verbilligt werden. Dies soll etwa durch die Abkopplung der Registereintragung von der Vorlage eventueller Genehmigungen, die Schaffung einer beurkundungsfreien Mustersatzung und die Zulassung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ohne Mindeststammkapital bewerkstelligt werden. Das Haftkapitalsystem der GmbH soll erhalten bleiben, aber bei Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in vielen Punkten vereinfacht werden.

Interessante Neuerungen für Existenzgründer

Für Existenzgründer ist in diesem Zusammenhang die Zulassung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft besonders interessant. Diese Rechtsform soll es nach dem Willen des Gesetzgebers gerade Existenzgründern mit wenig Startkapital ermöglichen, sich eine unternehmerische Existenz aufzubauen. Anders als bei der neuen Form der GmbH, deren Gründung zukünftig nur noch ein Stammkapital in Höhe von 10.000,- € erfordern soll, soll die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft auch schon mit einem geringeren Stammkapital möglich sein. Zur Sicherung der Eigenkapitalausstattung sollen die Gesellschafter aber verpflichtet werden, in der Bilanz der Gesellschaft eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Verpflichtung soll solange gelten, bis das Stammkapital der Gesellschaft das ansonsten übliche Mindeststammkapital von 10.000,- € erreicht. Als Rechtsformzusatz soll die Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr entweder die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen, wobei eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ nicht zulässig sein soll.

Die geplante Rechtsform der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist angesichts der einfachen Gründungsvoraussetzungen eine sinnvolle Ergänzung zur GmbH. Darüber hinaus stellt sie gerade für Existenzgründer eine attraktive Alternative zur englischen Limited dar. Diese ist bei Existenzgründern vor allem deshalb so beliebt, weil sie innerhalb sehr kurzer Zeit (i. d. R. innerhalb von 24 Stunden) gegründet werden kann, wobei nur ein sehr geringes Stammkapital (mindestens 1 Britisches Pfund) vorausgesetzt wird. Die Limited weist jedoch – gerade im Vergleich zur GmbH – nicht nur Vorteile auf. So wird der Limited im Geschäftsverkehr wegen des geringen Stammkapitals oftmals die Kreditwürdigkeit abgesprochen, mit der Folge, dass von den Gesellschaftern häufig Personalsicherheiten verlangt werden. Außerdem gilt für die Limited stets britisches Haftungsrecht, was gerade im Hinblick auf Kollisionen mit deutschem Recht zu einer permanenten Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus eilt den in Deutschland tätigen Limiteds oftmals ein zweifelhafter Ruf in der Bevölkerung voraus, da diese Rechtsform gerne mit windigen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht wird. Diese Nachteile treffen für die geplante Unternehmergesellschaft nur bedingt zu. Natürlich wird sich auch bei dieser Rechtsform das geringe Stammkapital negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken. Die Frage der Gesellschafter- und der Geschäftsführerhaftung wird sich aber nach deutschem Recht beurteilen, so dass zumindest für in Deutschland tätige Unternehmergesellschaften eine höhere Rechtssicherheit bestehen wird. Alles in Allem lässt sich daher schon jetzt die Prognose wagen, dass die geplante Unternehmergesellschaft der Limited – zumindest im deutschen Raum – über kurz oder lang den Rang ablaufen wird.

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