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Steuerliche Absetzbarkeit von Werbemitteln: Fallen für Freiberufler

Die Kunden- bzw. Klientengewinnung ist für Freiberufler unverzichtbar, um sich dauerhaft finanziell behaupten zu können. Werbegeschenke sind daher wichtig, um auf sich aufmerksam zu machen oder einen Eindruck des eigenen Könnens zu vermitteln. Der angenehme Nebeneffekt: Die Präsente sind oft steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Allerdings müssen gerade Freiberufler einige Besonderheiten berücksichtigen, damit das Finanzamt keine unangenehme Überraschung bereitet.

Werbemittel und Freiberufler – das Wichtigste auf einen Blick

Werbegeschenke müssen das eigene Logo tragen – der eigene Name geht aber auch

Die gesetzlichen Vorgaben für Werbegeschenke sind sehr einfach. Es gibt nur drei Regeln, die Freiberufler berücksichtigen müssen: Erstens müssen sie das eigene Logo tragen. Wer kein eigenes Markenzeichen hat, was für viele Freiberufler gilt, darf hierfür auch seinen Namen und die Tätigkeit einsetzen – beispielsweise: Martina Musterperson – Fotografin. Zweitens muss es sich um ein tatsächliches Präsent handeln. Die Überlassung erfolgt entsprechend kostenlos und dauerhaft. Drittens dürfen die Werbegeschenke an Geschäftspartner oder Kunden einen Netto-Wert von 35 Euro pro Jahr nicht überschreiten, damit diese komplett steuerlich absetzbar sind.

Werbegeschenke mit einem höheren Netto-Wert als 35 Euro

Netto-Wert meint den Erwerbspreis des Geschenks ohne Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die jährliche Grenze gilt für je eine beschenkte Person. Damit sind juristische Personen gemeint: Freiberufler dürfen also beispielsweise nicht einfach mehreren Vorstandsmitgliedern eines Geschäftspartners Geschenke im Wert von mehr als 35 Euro machen, um die Grenze so umzugehen.

Geschenke eines höheren Wertes sind nur bis zu 35 Euro als Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Beispiel: Freiberufler A schenkt Kunden B einen guten Füller, der 50 Euro kostet. 15 Euro (50 – 35) darf er nicht steuerlich absetzen. Gibt er Kunden B in diesem Jahr ein weiteres Werbegeschenk, darf er es überhaupt nicht absetzen. Für Präsente oberhalb von 35 Euro muss deshalb eine Buchhaltung geführt werden. Diese darf einfach sein. Dies bedeutet, sie muss nur den Namen des Kunden oder Geschäftspartners, die Geschenke pro Jahr und deren Einzelwert enthalten.

Streuartikel sind komplett steuerfrei – notfalls beraten lassen

Grundsätzlich lösen allerdings Streuartikel nie eine Steuerpflicht aus. Damit sind Geschenke mit einem geringen Einzelwert gemeint, die in großer Stückzahl geordert werden. Klassische Beispielsweise sind Kugelschreiber oder auch Schlüsselanhänger. Eine Buchhaltung für Streuartikel muss nicht geführt werden. Wer unsicher ist, ob es sich beim ausgesuchten Produkt wirklich um einen Streuartikel handelt, sollte sich von einem Werbemittelanbieter beraten lassen. Diese können zudem darüber informieren, worauf bei der Rechnung für diese zu achten ist, damit es keine Probleme bei der steuerlichen Absetzung gibt.

Digitale Werbegeschenke verlangen nach smarten Lösungen

Freiberufler im Digital-Bereich möchten oft Arbeitsproben als Werbegeschenk überlassen, um Kunden zu überzeugen – z.B. Texte oder Fotografien. Diese digitalen Werte lassen sich nicht problemlos mit einem Logo ausstatten oder einfach so kostenlos überlassen. Hierfür bietet sich ein Gutschein an, der als Werbegeschenk überlassen wird. Zu beachten ist, dass für die Arbeitsprobe dennoch eine Rechnung geschrieben werden muss.

Die Präsente können für den Beschenkten eine Steuerpflicht auslösen

Präsente sind für die Beschenkten nicht in jedem Fall von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt nur für einen Wert von bis zu zehn Euro. Ansonsten müssen diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Freiberufler können dieses Problem dadurch lösen, indem sie 30 Prozent des Wertes aller Geschenke pauschal als Steuer abführen – sämtliche Präsente sind damit immer von allen weiteren Abgaben freigestellt.

Freiberufler, die um diese Probleme und Fallstricke wissen, lernen schnell, welche Werbegeschenke wirken und vor einem unangenehmen Erwachen beim Lesen des Steuerbescheids schützen.

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