Facebook Twitter Instagram
    SOLCOM Freiberufler Blog
    • Steuer
    • Recht
    • Versicherung
    • Business
    • Marktstudien
    • Tipps
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    SOLCOM Freiberufler Blog

    Steuerliche Absetzbarkeit von Werbemitteln: Fallen für Freiberufler

    0
    Unser Autor: Thomas Hoffmann am 22. September 2021 Steuer

    Die Kunden- bzw. Klientengewinnung ist für Freiberufler unverzichtbar, um sich dauerhaft finanziell behaupten zu können. Werbegeschenke sind daher wichtig, um auf sich aufmerksam zu machen oder einen Eindruck des eigenen Könnens zu vermitteln. Der angenehme Nebeneffekt: Die Präsente sind oft steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar. Allerdings müssen gerade Freiberufler einige Besonderheiten berücksichtigen, damit das Finanzamt keine unangenehme Überraschung bereitet.

    Werbemittel und Freiberufler – das Wichtigste auf einen Blick

    • Werbegeschenke müssen das eigene Logo tragen
    • Nur Streuartikel sind komplett steuerfrei
    • Digitale Werbegeschenke verlangen nach smarten Lösungen
    • Die Präsente können für den Beschenkten eine Steuerpflicht auslösen

    Werbegeschenke müssen das eigene Logo tragen – der eigene Name geht aber auch

    Die gesetzlichen Vorgaben für Werbegeschenke sind sehr einfach. Es gibt nur drei Regeln, die Freiberufler berücksichtigen müssen: Erstens müssen sie das eigene Logo tragen. Wer kein eigenes Markenzeichen hat, was für viele Freiberufler gilt, darf hierfür auch seinen Namen und die Tätigkeit einsetzen – beispielsweise: Martina Musterperson – Fotografin. Zweitens muss es sich um ein tatsächliches Präsent handeln. Die Überlassung erfolgt entsprechend kostenlos und dauerhaft. Drittens dürfen die Werbegeschenke an Geschäftspartner oder Kunden einen Netto-Wert von 35 Euro pro Jahr nicht überschreiten, damit diese komplett steuerlich absetzbar sind.

    Werbegeschenke mit einem höheren Netto-Wert als 35 Euro

    Netto-Wert meint den Erwerbspreis des Geschenks ohne Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die jährliche Grenze gilt für je eine beschenkte Person. Damit sind juristische Personen gemeint: Freiberufler dürfen also beispielsweise nicht einfach mehreren Vorstandsmitgliedern eines Geschäftspartners Geschenke im Wert von mehr als 35 Euro machen, um die Grenze so umzugehen.

    Geschenke eines höheren Wertes sind nur bis zu 35 Euro als Betriebsausgaben abzugsfähig. Als Beispiel: Freiberufler A schenkt Kunden B einen guten Füller, der 50 Euro kostet. 15 Euro (50 – 35) darf er nicht steuerlich absetzen. Gibt er Kunden B in diesem Jahr ein weiteres Werbegeschenk, darf er es überhaupt nicht absetzen. Für Präsente oberhalb von 35 Euro muss deshalb eine Buchhaltung geführt werden. Diese darf einfach sein. Dies bedeutet, sie muss nur den Namen des Kunden oder Geschäftspartners, die Geschenke pro Jahr und deren Einzelwert enthalten.

    Streuartikel sind komplett steuerfrei – notfalls beraten lassen

    Grundsätzlich lösen allerdings Streuartikel nie eine Steuerpflicht aus. Damit sind Geschenke mit einem geringen Einzelwert gemeint, die in großer Stückzahl geordert werden. Klassische Beispielsweise sind Kugelschreiber oder auch Schlüsselanhänger. Eine Buchhaltung für Streuartikel muss nicht geführt werden. Wer unsicher ist, ob es sich beim ausgesuchten Produkt wirklich um einen Streuartikel handelt, sollte sich von einem Werbemittelanbieter beraten lassen. Diese können zudem darüber informieren, worauf bei der Rechnung für diese zu achten ist, damit es keine Probleme bei der steuerlichen Absetzung gibt.

    Digitale Werbegeschenke verlangen nach smarten Lösungen

    Freiberufler im Digital-Bereich möchten oft Arbeitsproben als Werbegeschenk überlassen, um Kunden zu überzeugen – z.B. Texte oder Fotografien. Diese digitalen Werte lassen sich nicht problemlos mit einem Logo ausstatten oder einfach so kostenlos überlassen. Hierfür bietet sich ein Gutschein an, der als Werbegeschenk überlassen wird. Zu beachten ist, dass für die Arbeitsprobe dennoch eine Rechnung geschrieben werden muss.

    Die Präsente können für den Beschenkten eine Steuerpflicht auslösen

    Präsente sind für die Beschenkten nicht in jedem Fall von der Steuerpflicht befreit. Dies gilt nur für einen Wert von bis zu zehn Euro. Ansonsten müssen diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Freiberufler können dieses Problem dadurch lösen, indem sie 30 Prozent des Wertes aller Geschenke pauschal als Steuer abführen – sämtliche Präsente sind damit immer von allen weiteren Abgaben freigestellt.

    Freiberufler, die um diese Probleme und Fallstricke wissen, lernen schnell, welche Werbegeschenke wirken und vor einem unangenehmen Erwachen beim Lesen des Steuerbescheids schützen.

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Thomas Hoffmann

    Thomas Hoffmann ist 1964 in Berlin geboren und aufgewachsen. Nach seinem Abitur studierte er Germanistik und Amerikanistik und arbeitete daraufhin als freier Journalist und Übersetzer. Im Zuge dieser Tätigkeit kam er in Kontakt mit betriebswirtschaftlichen Themen und eignete sich ein umfangreiches Wissen an. Spezialisiert hat er sich auf Themen rund um Existenzgründung, Buchhaltung und Personalführung.

    Das könnte Sie interessieren

    Warum Netzwerken jetzt wichtiger ist als je zuvor und wie Sie es richtig machen

    Lohnt sich Suchmaschinenoptimierung für Freiberufler?

    Kreative und günstige Werbemöglichkeiten für Existenzgründer

    Beitrag kommentieren Cancel Reply

    Basiswissen, Guides, Kompendien, Glossar, Tools und Software für jede Lebenslage -
    GRATIS von freiberufler-blog.de

    Zum Servicebereich

    Freiberufler Magazin Abonnieren

    *Datenschutzerklärung

    Für die Anmeldung zu unserem Newsletter verwenden wir das sog. Double-opt-in-Verfahren. Das heißt, dass wir Ihnen nach Angabe Ihrer E-Mail Adresse eine Bestätigungs-E-Mail senden, in welcher wir Sie um Bestätigung bitten, dass Sie den Versand des Newsletters wünschen. Wenn Sie dies nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigen, wird Ihre Anmeldung automatisch gelöscht. Durch Anklicken des Bestätigungslinks wird Ihre Anmeldung abgeschlossen. Sie empfangen dann unseren Newsletter unter der von Ihnen angegebenen E-Mail Adresse bis Sie den Newsletter abbestellen. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich über den entsprechenden Link jederzeit abmelden. Pflichtangaben für die Übersendung des Newsletters sind Ihre E-Mail Adresse, sowie, zwecks Personalisierung Anrede und Ihr Nachname. Die Einwilligung in den Versand des Newsletters / Freiberufler Magazins ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Wenn Sie den Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, können Sie ihn jederzeit über den entsprechenden Link abbestellen.
    zur Datenschutzerklärung

    News Alert abonnieren
    Meistgelesene Beiträge
    • Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen (Teil 2)
    • Freiberufler können Geschäftshandy von der Steuer absetzen
    • Freiberufler profitieren vom neuen Reisekostenrecht
    • Die 15 besten Steuertipps für Selbstständige und Freiberufler
    • Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden
    Letzte Kommentare
    • Karsten zu Freiberufler und Hausbau: Wie ist das zu schaffen?Zur Zeit ist das fast unmöglich und macht auch kein Sinn! Da solltet ihr eu…
    • Sven zu Digitale Berufe: 6 Versicherungen in der Online-WeltSehr gute Übersicht! Jetzt kann ich vergleichen und endlich abschließen!
    • Probst Karin zu Scrum aus Zeitmanagement-SichtSehr geehrte Frau Dr. Herrmann, gerade lese ich Ihren Beitrag, den ich sehr…
    • Chiara Cuvillier zu Freelancer-Bewerbung: So überzeugen Ihre UnterlagenHallo vielen Dank zunächst für den tollen Beitrag! Ist wohl die Projektdaue…
    • Otto zu Was Sie als Freelancer über Steuern wissen müssenHier findet man zumindest die Informationen, die man benötigt. Endlich werd…
    Soziale Medien

    Xing
    Linkedin
    Twitter
    Facebook
    Instagram

    RSS SOLCOM Projektportal
    • Projekt-Nr. 83799 - Terminplaner / Projektmanager im Bauwesen (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83800 - Berater - Digitale Verwaltung/Plattform (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83801 - Baukoordinator Kabeltiefbau (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83802 - Projektmanager Softwareentwicklung (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83782 - Expert EPC / FIDIC (m/w/d)
    Zum SOLCOM Projektportal
    • Impressum
    • Datenschutz
    Links
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    A company  

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.

    Zur mobilen Version gehen