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Streitobjekt Nutzungsrechte – Tipps für IT-Freelancer (Teil I)

Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff Urhebergesetz UrhG). Obwohl dies eigentlich allgemein bekannt ist, kommt es immer wieder vor, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betraut wird, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.

Häufig geht der der Auftraggeber fälschlicherweise davon aus, dass er alle Nutzungsrechte erhält, wenn er die Leistung bezahlt. Oft wird eine Regelung unterlassen, weil sich Freunde oder Bekannte zusammentun und begeistert zum Beispiel an einer Software für eine neue Internetplattform „stricken”. Der Eine liefert die Ideen, der Andere programmiert. Da man sich so gut versteht, scheint eine Regelung über die Nutzungsrechte überflüssiger Formalismus. Dann jedoch zerstreitet sich die Gemeinschaft, und plötzlich wird die Frage der Nutzungsrechte virulent.

Eine Einigung ist in diesem Fällen immer sehr mühsam und aufwändig. Um dies zu vermeiden, wäre es also gut, bereits am Anfang der Zusammenarbeit eine Regelung über Art und Ausmaß der Nutzungsrechte zu treffen. Hier ist zu unterscheiden, ob der Programmierer die Software als Freiberufler oder als Angestellter erstellt hat.

Urheberrechte an Software, die von einem Freiberufler erstellt wird

Haben Auftraggeber und Freiberufler keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (Zweckübertragungstheorie des Urheberrechts). Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen. Dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgehen. Anzuknüpfen ist daher an die nächstliegende Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt. Im Zweifel ist also anzunehmen, dass der Urheber – in unserem Fall der Freiberufler – ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Ist nichts anderes vereinbart, wird der Auftraggeber daher in der Regel ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht erhalten. Auf dieser Basis wird er die Software ausführen können. Zweifelhaft ist aber schon, ob er die Software bearbeiten oder vermarkten kann. Davon geht er häufig aus, da er die Software ja bezahlt hat und in seinem Dafürhalten damit auch die ausschließlichen, übertragbaren, unbefristeten und unwiderruflichen Nutzungsrecht und insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung erworben hat. Ohne diese Rechte kann er mit der für ihn erstellten Software auf  Dauer ja auch nichts anfangen oder ist stets auf die Dienste des Urhebers angewiesen.

Konsequenz: Auftraggeber und Freiberufler sollten nicht versäumen, sich vorzeitig über Art und Umfang der Nutzungsrechte der Software zu einigen. Auch wenn, gerade unter Freunden, der  Formalismus gescheut wird, ist sehr zu empfehlen, Art und Umfang der Nutzungsrechte vorab schriftlich festzulegen.

Urheberrechte an Software, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erstellt wird

Ganz anders verhält es sich, wenn ein Programmierer eine Software als Arbeitnehmer erstellt. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist gemäß § 69 b UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entscheidend ist hier, ob das Programm das Ergebnis einer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist (Arbeitsergebnis). Das kann schon dann der Fall sein, wenn das Programm mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers entwickelt wird, auch wenn das nur nebenbei geschieht. Als Arbeitsergebnis gilt das Programm aber nicht, wenn es nicht auf Kosten des Arbeitgebers in der Freizeit des Arbeitnehmers erstellt wurde.

Die Rechtsfolge des § 69b UrhG  ist, dass ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogramm berechtigt ist, soweit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbart ist. Für die Anwendung der Zweckübertragungsregel ist also kein Raum. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber bei allen Auftragsprogrammen das ausschließliche Recht eingeräumt wird, die Software gemäß aller  in § 69 c UrhG aufgeführten Nutzungsarten zu verwerten.  Ein besonderer Vergütungsanspruch besteht nicht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Erstellungsaufwand mit der Arbeitsvergütung abgegolten wird. Wenn das Programm in der Freizeit oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses erstellt wird, besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Dem Arbeitnehmer verbleiben dabei stets die Urheberpersönlichkeitsrechte.

Fazit

Auftraggeber und Freiberufler sind gut beraten, im Sinne einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit im Einzelnen und detailliert zu regeln, welche Rechte der Auftraggeber an der vom Auftragnehmer erstellten Software erhält. Geschieht dies nicht, werden Art und Umfang der überlassenen Nutzungsrechte im Rahmen der Auslegung des (auch mündlich geschlossenen) Vertrages ermittelt. Der Auftraggeber trägt hier die Beweislast und kann dadurch oft nicht durchsetzen, dass er alle die Rechte auch wirklich zugesprochen bekommt, die für ihn anfänglich selbstverständlich waren. Er wird mit dem Ausgang des Projekts nicht zufrieden sein. Das kann nicht im Interesse eines seriösen Freiberuflers liegen.

 

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