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Durchgriffshaftung


Durchgriffshaftung ist ein Begriff aus dem GmbH-Recht. Er bedeutet, dass ein Gläubiger einer juristischen Person direkt auf das Privatvermögen der grundsätzlich beschränkt haftenden Gesellschafter zugreifen kann. In der Regel ist dies nicht möglich und nur in Ausnahmefällen zulässig. Für den Durchgriff gibt es keine generell gültigen Voraussetzungen. Vielmehr verwendet die Rechtsprechung fallbezogene Haftungstatbestände. Nach der Rechtsprechung geschieht dies, wenn die Berufung auf die Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstößt.

 

Dienstvertrag


Gegenstand des Dienstvertrags ist eine Dienstleistung. Nach deutschen Recht werden durch den Dienstvertrag ein Vertragspartner zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Partei zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In Abgrenzung zum Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg. Er schuldet eine Leistung ohne Leistungserfolg.

 

Deckungsbeitrag


Der Deckungsbeitrag ist der Erlös, den ein Produkt erwirtschaften muss, um die Fixkosten, die zu seiner Herstellung/Erbringung nötig sind, abzudecken. Der Deckungsbeitrag wird berechnet, um entweder die zu vertreibende Gesamtmenge eines Produktes oder dessen Stückpreis zu ermitteln. Deckungsbeitragsrechnungen nimmt man vor, um zu ermitteln, wann unternehmerischer Erfolg eintritt; in zweiter Linie dienen sie der Preiskalkulation.