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Werkvertrag


Ein Werkvertrag §§ 631 ff. BGB ist ein Vertrag, durch den sich der eine Vertragspartner zur Herstellung eines Werks, der andere (Besteller) zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet. In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird also ein konkretes Ergebnis oder Erfolg geschuldet. Das Wesen des Werkvertrags liegt also darin, dass der Unternehmer für einen bestimmten messbaren Erfolg seiner Tätigkeit einsteht.

 

Werbungskosten


Sämtliche Ausgaben rund um eine festangestellte Arbeitstätigkeit, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen sind Werbungskosten, die Sie steuerlich geltend machen und damit Ihre Steuerlast senken können. Dazu gehören z.B. Kosten für Bewerbungen, Reisekosten, Kosten für (selbst gezahlte) Fortbildungen, dienstliche Arbeitskleidung, soweit vorgeschrieben, Umzüge zu einer neuen Stelle, aber auch Krankheitskosten oder Anwaltskosten, die durch die Arbeitstätigkeit verursacht sind.