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    Google Analytics datenschutzkonform einsetzen

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    Unser Autor: Arndt Joachim Nagel am 13. November 2012 Recht

    Google Analytics ist das mit Abstand meistverwendete Web-Analysewerkzeug. Dennoch ist sein Einsatz mehr als umstritten, denn Google kann mit diesem Analysewerkzeug ein umfassendes Benutzerprofil von Besuchern einer Webseite anlegen. Um Google Analytics datenschutzkonform anzuwenden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Auf diese hat das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht jetzt nochmals ausdrücklich hingewiesen.

    Voraussetzungen für einen korrekten Einsatz von Google Analytics

    1. Datenschutzerklärung mit den erforderlichen Hinweisen zum Einsatz von Google Analytics müssen auf der Webseite leicht auffindbar sein.
    2. Der von Google vorbereitete Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung muss von Webseiten-Betreibern schriftlich abgeschlossen werden. Dieser mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmte Vertragstext ist unter http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf. erhältlich.
    3. In der Datenschutzerklärung müssen die Nutzer der Webseite über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklärt und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hingewiesen werden. Hierbei sollte möglichst auf die entsprechende Seite http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de verlinkt werden.
    4. Schließlich muss Google mit der Kürzung der IP-Adressen durch die Webseiten-Betreiber beauftragt werden. Dies geschieht durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode. Auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung ist dafür der Trackingcode um die Funktion „_anonymizeip()“ zu ergänzen. Weitere Details können der technischen Anleitung von Google auf der Seite http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeip entnommen werden.

    Löschen unrechtmäßig erhobener Alt-Daten

    Die Behörde stellt zudem klar, dass unrechtmäßig erhobene Alt-Daten vom Webseitenbetreiber gelöscht werden müssen. Google bietet nach Kenntnis der Behörde derzeit nur den Weg an, das bestehende Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröffnen.

    Um bei der Einbindung von Google Analytics auf der datenschutzkonform sicheren Seite zu sein, raten wir allen Webseitenbetreibern an, sich an die vorgenannten Voraussetzungen zu halten.

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    Arndt Joachim Nagel
    • Website

    Arndt Joachim Nagel ist Fachanwalt für IT-Recht und Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei München

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