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    Jetzt Investitionsabzugsbetrag prüfen

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    Unser Autor: Stefan Rattay am 23. November 2016 Steuer

    Es gelten neue Spielregeln für den Investitionsabzugsbetrag. Zwar können mehr Gestaltungsoptionen genutzt werden. Doch gleichzeitig gilt es, einige Stolperfallen zu beachten.

    Viele Unternehmen nutzen den Investitionsabzugsbetrag als steuerliches Gestaltungsinstrument. Die Aussichten sind verlockend: Für zukünftige Anschaffungen können bis zu 40 Prozent der Ausgaben geltend gemacht werden – und zwar für einen Investitionszeitraum von drei Jahren im Voraus. Auf diese Weise können auch Selbstständige ihren Gewinn deutlich schmälern, die Steuerabgaben senken und die Liquidität erhöhen. Doch man sollte bei allen Vorteilen nicht die steuerlichen Fallstricke aus dem Blick verlieren. Schnell drohen erkleckliche Nachzahlungen samt Zinsen von sechs Prozent jährlich.

    Mehrbetrag geltend machen

    Beim Investitionsabzugsbetrag gibt es jetzt mehr Spielraum. Bisher mussten Firmen die Kosten für die geplante Investition genau darlegen und einen konkreten Abzugsbetrag veranschlagen. Die Summe war über den gesamten Investitionszeitraum hinweg bindend. Diese Bindung hat der Fiskus nun aufgehoben. Ergibt sich innerhalb des Investitionszeitraums ein Mehrbedarf, können Firmen den Betrag entsprechend aufstocken und damit den Mehrbetrag in einem Folgejahr steuerlich geltend machen. Selbstständige können künftig den Betrag nachträglich bis auf maximal 40 Prozent der Investition und höchstens 200.000 Euro aufstocken. Gleiches gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, die für 2015 oder früher beantragt wurden. Eine nachträgliche Aufstockung bietet attraktive Potenziale. Unternehmer sollten bei anstehenden Investitionen diese Option mit ihrem steuerlichen Berater ausloten.

    Schnell erhöht sich im Zuge einer Betriebsprüfung der steuerpflichtige Gewinn. Zur Gewinnminderung kommt ein nachträgliches Aufstocken des Investitionsabzugsbetrags nicht in Betracht. Stattdessen können Unternehmer laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs im Nachhinein einen neuerlichen Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation von Gewinnerhöhungen beantragen (BFH, Az. IV R 9/14).

    Neue Grenzwerte

    Auch bei der Antragstellung sind Unternehmer flexibler als bisher. Das Finanzamt benötigt bei Anträgen ab dem Steuerjahr 2016 keine sogenannte „Funktionsbenennung“. Das heißt: Selbstständige müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr für ein bestimmtes Wirtschaftsgut bilden, sondern können ihn flexibel zuweisen. Dennoch: Unterbleibt die Investition, macht das Finanzamt die Abzugsbeträge rückgängig. Die Folge ist eine kostspielige Nachversteuerung. Selbstständige sollten einen Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn eine konkrete Investition geplant ist.

    Ab dem Steuerjahr 2016 müssen Unternehmer neue Grenzwerte einhalten. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, muss es bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Zum Zeitpunkt der Beantragung dürfen bilanzierungspflichtige Firmen nicht mehr als 235.000 Euro Betriebsvermögen aufweisen. Selbstständige, die ihren Jahresabschluss anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, dürfen nicht mehr als 100.000 Euro Gewinn machen.

    Ganz genau hinsehen

    Schnell sind die steuerlichen Grenzwerte überschritten und die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag gehen verloren. Ein Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass ein Unternehmer sein Privat-Kfz im Antragsjahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Damit wird es automatisch der Firma zugeordnet und erhöht das Betriebsvermögen auf über 235.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag war somit unzulässig und der Unternehmer muss Steuern nachzahlen. Selbstständige sollten sich mit den Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag eingehend vertraut machen. Ansonsten geht die nächste Betriebsprüfung womöglich mit einer bösen Überraschung einher.

    Fazit

    Unternehmer profitieren beim Investitionsabzugsbetrag von zahlreichen Erleichterungen. Selbstständige sollten sicherheitshalber alle geplanten Investitionsvorhaben vorab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. So kann man kostspielige Steuerfallen umgehen und sich alle Steuervorteile sichern.

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    Stefan Rattay
    • Website

    Stefan Rattay ist Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von mittelständischen Unternehmen. Die WWS ist eine überregional tätige, mittelständische Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsberatungskanzlei. Sie ist an drei Standorten am Niederrhein vertreten (Mönchengladbach, Nettetal, Aachen). Rund 130 Mitarbeiter entwickeln interdisziplinäre Beratungslösungen mit ganzheitlichem Anspruch.

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