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    Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

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    Unser Autor: Martina Zimmermann-Brase am 15. Februar 2018 Recht

    Jeder, der im privaten Bereich Prozesskosten bezahlen muss, stellt sich die Frage, ob diese steuerlich abzugsfähig sind.

    Mit einer Urteilsserie hat der Bundesfinanzhof erneut seine Rechtsprechung bestätigt, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur noch dann abzugsfähig sind, wenn sie zur Sicherung der materiellen Existenzgrundlage dienen.

    Prozesskosten für eine Scheidung zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht dazu. Sie sind bereits seit 2013 nicht mehr abzugsfähig. Gleiches gilt für  Prozesskosten bezüglich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts sowie für Streitigkeiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Besuchsrecht.

    Abzugsfähigkeit nur in bestimmten Fällen

    Prozesskosten sollen nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, wenn ansonsten die Gefahr droht, die Existenzgrundlage zu verlieren.

    So hat der Bundesfinanzhof auch die Kosten für ein vom Kind eingeleitetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgelehnt, mit der Begründung, dass die Feststellung oder die Nichtfeststellung der Vaterschaft nicht unmittelbar in die Existenz des Steuerpflichtigen eingreife.

    Fazit

    Alles in allem lässt sich sagen, dass im Moment nur wenige Fälle denkbar scheinen, in dem Prozesskosten tatsächlich steuerlich abzugsfähig sind.

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    Martina Zimmermann-Brase
    • Website

    Martina Zimmermann-Brase ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und geschäftsführende Partnerin der Zimmermann-Brase + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB. Mit ihrem eingespielten Team bietet die Kanzlei Lösungen über das reine Steuerrecht hinaus an. Von der klassischen Steuerberatungsleistung, über ein breites Angebot betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen, bis hin zu Themenbereichen wie Umstrukturierung oder steuerliche Aspekte der Erbregelung berät sie vorausschauend und abgestimmt auf die individuelle Situation, Wünsche und Anforderungen.

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