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Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, soll der vorliegende Teil die Verletzung von Rechten Dritter zum Inhalt haben.

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Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die im ersten Teil behandelt wurde, beschäftigt sich der vorliegende, zweite Teil seiner Serie nun mit der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben.

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Der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, nimmt immer mehr zu – genau aus diesem Grund gilt es jedoch, einige Aspekte einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, behandelt im ersten Teil seiner Reihe „Rechtliche Risiken und Lösungswege beim Einsatz von Open Source Software“ den Themenkomplex „Haftung für Fehler in der OSS“.

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