Facebook Twitter Instagram
    SOLCOM Freiberufler Blog
    • Steuer
    • Recht
    • Versicherung
    • Business
    • Marktstudien
    • Tipps
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    SOLCOM Freiberufler Blog
    Open Source Software
    Open Source Software

    Open Source Software (Teil 2)

    0
    Unser Autor: Dr. Wolf Günther am 26. Mai 2011 Recht

    Der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, nimmt immer mehr zu. Daher sollen im Folgenden die rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS aufgezeigt werden. Der vorliegende, zweite Teil unserer Serie beschäftigt sich mit der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben.

    Verpflichtung zur Offenlegung des Quellcodes eigener Entwicklungen

    Die General Public License (GPL) V.2 stellt nur Anforderung an die Vervielfältigung und Verbreitung („distribution“). Für die Nutzung der Software sieht die V.2 ausdrücklich vor, dass auch eigene Modifikationen erlaubt sind, für die die GPL nicht gilt, solange die Modifikationen nicht weitergegeben („distributed“) werden. Das gilt sogar für Bearbeitungen, die für einen konkreten Auftraggeber erfolgen. Grundsätzlich hat nach Ziffer 2) b) der GPL V.2, wer die Software oder ein Teil davon verändert, die neue Software insgesamt unter der GPL zu lizenzieren. Damit wäre auch der Quellcode offen zu legen.

    Nach Ziffer 5) c) der GPL V.3 hat, wer ein auf dem Programm basierendes Werk erstellt, die neue Software insgesamt unter der GPL zu lizenzieren. Anderenfalls entfällt das Nutzungsrecht an der ursprünglichen Software (und damit auch für davon abgeleitete Software). Diese Klausel jedenfalls in der V.2 ist wohl wirksam bzw. würde eine Unwirksamkeit dazu führen, dass der andere gar keine Rechte hat (Landgericht Frankfurt; LG München 21. Zivilkammer, 7. Zivilkammer und LG Berlin).

    Diese Rechtsprechung zur Weiterlizenzierung unbearbeiteter Software – die allerdings noch nicht von höheren Instanzen bestätigt wurde – muss genauso für den Fall gelten, dass die Software bearbeitet wird. Denn die GPL stellt hierfür die gleichen Forderungen auf bzw. sieht die gleichen Folgen vor, nämlich, dass alle Nutzungsrechte verliert, wer unter der GPL lizenzierte und bearbeitete Software ohne die GPL weiterlizenziert, also sich auch nicht verpflichtet, den Quellcode offen zu legen.

    Einschränkungen und Rechte für Freelancer bei Open Source Software

    Grundsätzlich muss ein IT-Freelancer bei der Veränderung von Open Source Software diese bei der Weiterveräußerung mitsamt den eigenen Änderungen unter die GPL V.2 stellen und den Quellcode offenlegen. Jene, mit dem Geschäftsmodell des IT-Freelancers oft nicht zu vereinbarende, Konsequenz wird aber folgender Maßen eingeschränkt:

    Bearbeitete Software muss nach der V.2 nur unter die GPL gestellt werden (und der Quellcode offengelegt werden), wenn es sich bei der Software, die unter der Nutzung von OSS entstanden ist, um eine von OSS „abgeleitete“ Software handelt („derivative work“). In der V.3 heißt es jetzt, das „Gesamtwerk als Ganzes“ müsse lizenziert werden.

    Weiter heißt es, die Zusammenstellung mit anderen gesonderten und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks und nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden („Aggregat“), wirke sich nicht auf die Lizenzbedingung aus. Hier ist die Rechtslage noch vollkommen unklar. Nach Auffassung im Schrifttum hat sich im Wesentlichen nichts zur V.2 geändert (es wird aber diskutiert, ob die jetzt noch unverständlichere Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt).

    Da für Open Source Software noch die V.2 gilt, ist entscheidend, ob es sich bei der vom IT-Freelancer neu erstellten Software um ein „derivative work“ handelt.

    • Bloße Systemaufrufe führen nicht zu einem abgeleiteten Werk, z.B. wenn Anwendungsprogramme, die mit OSS geliefert werden, auf den Kernel zugreifen (die Applikation muss aber wohl den Bedingungen genügen, denen die Programmbibliothek, z.B. die Bibliothek „glibc“, unterliegt).
    • Inhaltlich selbständige Softwarebestandteile, deren Vertrieb nicht selbständig erfolgt, unterliegen nicht der GPL. Es muss inhaltlich und funktional bewertet werden, ob ein Softwaremodul eine eigenständige Einheit ist, der selbständige und unabhängige Funktionen zukommen.
    • Ein Indiz soll sein, ob die Software nur mit dem GPL-Programm zusammen lauffähig ist. Ob man das auch bei Linux so sehen kann, ist wegen der Eigenschaft als Betriebssystem fraglich.
    • Die Gerichte werden vermutlich auf die üblichen Auslegungsmethoden zurückgreifen, also beurteilen, wie der objektive, neutrale und fachkundige Betrachter die entsprechende Formulierung in der GPL verstehen dürfte. Das heißt, dass so, wie der (neutrale!) Entwickler die GPL in diesem Punkt versteht, auch ein Richter diese anwenden wird.

    Grundsätzlich dürfte daher gelten, dass es sich dann um ein selbständiges Programm handelt, das nicht auch der GPL unterstellt werden muss und dessen Quellcode nicht offengelegt werden muss, wenn ein objektiver, neutraler Entwickler das Programm als selbständig ansehen würde. Um aber möglichst auf der sichereren Seite zu sein, sollten jedoch auch hier die oben genannten Maßnahmen eingehalten werden.

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Dr. Wolf Günther
    • Website

    Das könnte Sie interessieren

    ERP-Systeme für Selbstständige

    Office 365 im Abo – wer will´s?

    Big Data: Wie gut sind Unternehmen auf die Datenexplosion vorbereitet

    Beitrag kommentieren Cancel Reply

    Basiswissen, Guides, Kompendien, Glossar, Tools und Software für jede Lebenslage -
    GRATIS von freiberufler-blog.de

    Zum Servicebereich

    Freiberufler Magazin Abonnieren

    *Datenschutzerklärung

    Für die Anmeldung zu unserem Newsletter verwenden wir das sog. Double-opt-in-Verfahren. Das heißt, dass wir Ihnen nach Angabe Ihrer E-Mail Adresse eine Bestätigungs-E-Mail senden, in welcher wir Sie um Bestätigung bitten, dass Sie den Versand des Newsletters wünschen. Wenn Sie dies nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigen, wird Ihre Anmeldung automatisch gelöscht. Durch Anklicken des Bestätigungslinks wird Ihre Anmeldung abgeschlossen. Sie empfangen dann unseren Newsletter unter der von Ihnen angegebenen E-Mail Adresse bis Sie den Newsletter abbestellen. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich über den entsprechenden Link jederzeit abmelden. Pflichtangaben für die Übersendung des Newsletters sind Ihre E-Mail Adresse, sowie, zwecks Personalisierung Anrede und Ihr Nachname. Die Einwilligung in den Versand des Newsletters / Freiberufler Magazins ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Wenn Sie den Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, können Sie ihn jederzeit über den entsprechenden Link abbestellen.
    zur Datenschutzerklärung

    News Alert abonnieren
    Meistgelesene Beiträge
    • Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen (Teil 2)
    • Freiberufler können Geschäftshandy von der Steuer absetzen
    • Freiberufler profitieren vom neuen Reisekostenrecht
    • Die 15 besten Steuertipps für Selbstständige und Freiberufler
    • Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden
    Letzte Kommentare
    • Probst Karin zu Scrum aus Zeitmanagement-SichtSehr geehrte Frau Dr. Herrmann, gerade lese ich Ihren Beitrag, den ich sehr…
    • Chiara Cuvillier zu Freelancer-Bewerbung: So überzeugen Ihre UnterlagenHallo vielen Dank zunächst für den tollen Beitrag! Ist wohl die Projektdaue…
    • Otto zu Was Sie als Freelancer über Steuern wissen müssenHier findet man zumindest die Informationen, die man benötigt. Endlich werd…
    • Araceli zu Was Sie als Freelancer über Steuern wissen müssenDieser Artikel könnte für jeden, der Freelancer ist, von Bedeutung sein. Es…
    • Araceli zu Was Sie als Freelancer über Steuern wissen müssenVielen Dank für diesen klaren Beitrag zu Steuern als Freelancer. Sehr gut f…
    Soziale Medien

    Xing
    Linkedin
    Twitter
    Facebook
    Instagram

    RSS SOLCOM Projektportal
    • Projekt-Nr. 82524 - Konstrukteur für Kunststoffspritzguss (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 82522 - SPS-Inbetriebnehmer BeckhoffTwinCAT3 (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 82531 - Embedded Entwickler C++ (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 82527 - SPS Programmierer (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 82532 - Gehäuse Konstrukteur (m/w/d)
    Zum SOLCOM Projektportal
    • Impressum
    • Datenschutz
    Links
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    A company  

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.

    Zur mobilen Version gehen