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    Vertragsrecht für Freiberufler
    Vertragsrecht für Freiberufler

    Vertragsrecht für Freiberufler (Teil 2)

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    Unser Autor: Dr. Benno Grunewald am 22. Juli 2010 Recht

    Der nachfolgende Artikel ist der zweite in der Reihe zum Thema Verträge. Verträge stellen für den Freiberufler und seinen Vertragspartner die essentielle Geschäftsgrundlage der Zusammenarbeit dar. Verträge haben aber fast immer auch Auswirkungen gegenüber Dritten wie beispielsweise dem Finanzamt und der Deutsche Rentenversicherung Bund. Wurden im vorangegangenen Artikel die „Basics“ zum Vertragsrecht erläutert, so setzt sich der zweite Teil dieser Serie mit Begriffen auseinander, welche für den Freiberufler steuerliche Auswirkungen besitzen können.

    Der Freiberufler und seine Firma: Das Vertragsrecht im Auge behalten

    Viele IT-Freiberufler verwendeten in der Vergangenheit für ihr Unternehmen Bezeichnungen wie beispielsweise „EDV-Berater“, „EDV-Beratung“ oder „IT-Consultant“, die sie so auch in ihre Verträge aufnahmen und die in dieser Art und Weise auch nach wie vor in Verträgen zu finden sind. Bislang kam einer derartigen Bezeichnung eine erhebliche Bedeutung zu, da eine „unglückliche“ Bezeichnung oftmals zur Prüfung des Freiberuflers durch das Finanzamt führte – was wiederum oftmals eine Einstufung als gewerblich zur Folge hatte. Aufgrund drei neueren, von mir erstrittenen Entscheidungen des BFH (Bundesfinanzhof) kann zwar grundsätzlich Entwarnung gegeben werden – es verbleiben aber dennoch einige Begriffe, die in diesem Zusammenhang als problematisch gelten und daher vermieden werden sollten.

    „Gute“ Tätigkeiten

    Die drei Urteile (Az. VIII R 79/06, BStBl. II 2010, 404; Az. VIII R 63/06 und Az. VIII R 31/07, alle vom 22.09.2009) definieren nunmehr folgende Tätigkeiten als freiberuflich: Softwareentwicklung und -anpassung, Projektleitung, rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, Aufbau, Betreuung und Verwaltung von Netzwerken und -servern, Benutzerservice, Schulung und Administration.

    Sofern sich diese Begriffe in Verträgen finden, sind sie nunmehr als positiv im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit zu bewerten.

    „Schlechte“ Tätigkeiten

    Bereits in der Vergangenheit galten die im Folgenden genannten Begriffe bzw. Tätigkeiten als eher gewerblich, was sich durch die oben genannten drei Urteile des BFH nicht geändert hat: Support, Wartung, Test und Coaching. Diese Begriffe sollten demnach nicht in Verträgen erwähnt werden.

    Sofern die Vertragsparteien die Aufgaben konkretisieren möchten, sollten sie zu anderen Formulierungen greifen. So kann man sicherlich problemlos eine Tätigkeit wie z.B. Support unter dem Begriff Benutzerservice fassen. Damit lassen sich unnötige Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden, da sich der Finanzbeamte aufgrund seiner in der Regel nicht vorhandenen IT-Kenntnisse an die vom BFH gemachten Vorgaben bzw. verwendeten Begriffe klammert, andere Bezeichnungen aber nicht sofort in die Schublade „gewerblich“ stecken kann.

    Leistungsbeschreibung

    Es ist ferner nicht zu empfehlen, im Vertrag sehr ausführliche Aufgaben- bzw. Leistungsbeschreibungen aufzunehmen. Zwar kommt dies ohnehin selten vor, jedoch stellen Projektbeschreibungen in epischer Breite und Tiefe zusätzliche Diskussionspunkte dar, an denen sich das Finanzamt aufhängen kann.

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    Dr. Benno Grunewald
    • Website

    Dr. Benno Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist darüber hinaus ausgebildeter Mediator (DAA) und Justiziar des BVSI (Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V.).

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