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    Gesetzesänderungen 2015: die wichtigsten Informationen für Freiberufler
    Gesetzesänderungen 2015: die wichtigsten Informationen für Freiberufler

    Gesetzesänderungen 2015: die wichtigsten Informationen für Freiberufler

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    Unser Autor: Frank Schneider am 11. März 2015 Steuer

    Neues Jahr, neues Glück. So heißt es auch 2015. Nachdem gerade erst Resümee fürs alte Jahr gezogen worden ist, müssen Freiberufler sich bereits mit den Herausforderungen des kommenden Jahres beschäftigen. Denn es gibt wieder verschiedene Regularien und Gesetze, welche das Alltagsgeschäft betreffen. Damit Sie keine Fehler begehen, müssen Sie als Freiberufler folgende Gesetzesänderungen kennen.

    Neue Umsatzsteuer im E-Commerce

    Wer im Bereich E-Commerce tätig ist, ist 2015 unter Umständen von einer neuen Umsatzsteuer betroffen. Anbieter von Download-Software, E-Books, Communities, Webhoster oder SEOs müssen bei Erbringung einer elektronischen Dienstleistung an Privatkunden im EU-Ausland nun nicht mehr die Umsatzsteuer ihres Wohnsitzes, sondern die ihres Kunden veranschlagen. Darüber hinaus müssen die getätigten Umsätze im jeweiligen EU-Land oder beim Bundeszentralamt für Steuern angemeldet werden.

    Krankenkassenbeitrag 2015

    Obwohl für Freiberufler keine Versicherungspflicht besteht, müssen Sie sich trotzdem mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigen. Grundsätzlich besteht für Sie die Wahl, sich privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern. Entscheiden Sie sich für letzteres, müssen Sie den Höchstsatz bezahlen, der sich aus monatlicher Beitragsbemessungsgrenze und dem gültigen Beitragssatz errechnet. Beide wurden für 2015 verändert.

    Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen:

    Beitragsbemessungsgrenze 2015 Beitragsbemessungsgrenze 2014
    49.500,00 €/ Jahr 48.600,00 €/ Jahr
    4.125,00 €/ Monat 4.050,00 €/ Monat

    Der allgemeine Krankenkassenbeitrag wurde zwar von 15,5 auf 14,6 Prozent gesenkt. Jedoch dürfen die Krankenkassen nun einen individuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser beträgt im Durchschnitt 0,9 Prozent. Ein Wechsel der KK kann sich nun lohnen, denn einige wie zum Beispiel die BKK Euregio erheben erst einmal keinen Zusatzbeitrag.

    Freiberufler können als freiwillig gesetzlich Versicherte zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz wählen. Wer auf die Zahlung von Krankengeld ab der 7. Woche verzichtet, muss bloß 14,0 Prozent seiner beitragspflichtigen Einnahmen an die Krankenkasse abführen. Hinzu kommt dennoch der jeweilige Zusatzbeitrag.

    Allgemeiner Beitragssatz 2015:

    4.125,00 € x 14,6 % + 4.125,00 € x 0,9 % = 602,25 € + 37,13 € = 639,38 €

    Ermäßigter Beitragssatz 2015:

    4.125,00 € x 14,0 % + 4.125,00 € x 0,9 % = 577,50 € + 37,13 € = 614,63 €

    Wer ein geringeres Monatseinkommen besitzt, kann dies bei der KK nachweisen und seinen Monatsbeitrag senken. Nähere Informationen gibt es hier.

    Änderung bei Lohn- & Gehaltsabrechnung

    Erfolgreiche Freiberufler, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, müssen 2015 die Änderungsrichtlinien für die Lohnsteuer berücksichtigen.

    Informationen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung:

    • Änderung der Beiträge zur Krankenversicherung
      AG: 7,3 %, AN: 7,3 % + Kassenindividueller Zusatzbeitrag
    • Rentenversicherungsbeitrag wird auf 18,7 % gesenkt.
      AG: 9,35 %, AN 9,35%
    • Pflegeversicherungsbeitrag steigt auf 2,35 %.
      AG: 1,175%, AN: 1,175%

    In dieser Beziehung sind ebenfalls die Änderungen zur Beitragsbemessungsgrenze relevant.

    Darüber hinaus müssen Sie beachten, dass nun der Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt ist. Dieser gilt auch für Minijobber. Haben oder möchten Sie eine Aushilfe einstellen, müssen Sie dieser mindestens diesen Betrag zahlen. Dadurch kann es dazu kommen, dass die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro überschritten wird und eine Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht entsteht. Durch eine Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit kann die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschritten werden.

    Strafbefreiende Selbstanzeige

    „Fehler“ in der Steuererklärung werden ab diesem Jahr strenger bestraft.

    • Senkung der Grenze für Strafffreiheit von 50.000 auf 25.000 Euro
    • Senken der Schwelle für Strafzuschlag von 10 Prozent auf 25.000 Euro
    • Ab 100.000 Euro hinterzogene Steuern: Strafzuschlag steigt auf 15 Prozent

    Diese und weitere Gesetzesänderungen für 2015 finden Sie im kostenlosen E-Book von Lexware.

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    Frank Schneider

    Der studierte Diplom-Betriebswirt (FH) Frank Schneider hat sich auf die betriebswirtschaftlichen Funktionsbereiche Marketing, Personal und Controlling sowie Rechnungswesen spezialisiert und ist als selbständiger Betriebswirt (Unternehmensberater) tätig. Daneben schreibt der freischaffende Autor als Experte für bekannte Onlineportale und Fachverlage zum Thema Unternehmensführung und der Existenzgründung.

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    4 Kommentare

    1. Tigran Aloian on 16. März 2015 8:12

      Hallo.
      Ich habe eine Frage.
      Ich habe mich am 05.03.2015 selbständig gemacht. Davor war ich 6 Mon.arbeitslos.
      Dan habe ich festgestielt das war doch bisschen zu früh,wen ich jetzt zuruck trete, bekomme ich weiter mein Arbeitslosengeld ?
      MfG Aloian

      Reply
    2. Tasko on 18. März 2015 12:06

      @Tigran
      Nach 2 Wochen weißt Du schon, daß es nicht klappt?
      Meine Infos zu dem Thema sind ein paar Jahre alt, aber Google könnte beim Aktualisieren helfen.
      Ich habe damals noch Übergangsgeld bekommen. Ich nehme stark an, daß es das auch jetzt noch gibt, auch wenn es vielleicht anders heißt. Da werden Dir Dein ALG und zusätzlich die Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung ausgezahlt.
      Wenn Ich in die Arbeitslosigkeit zurückgekehrt währe, hätte ich Anspruch auf die Restzeit gehabt. Dieser Anspruch verfiel erst nach 3 oder 4 Jahren.
      Gerade gefunden, guck mal hier:
      http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/wer-hat-anspruch.html

      Reply
    3. Rainer on 18. März 2015 13:10

      Noch ein Hinweis bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.
      Als Grundlage zur Einstufung benutzt die Krankenkasse den Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr. Lag das Einkommen über dem Bemessungswert ist der Höchstsatz fällig. Ist mein Einkommen im
      aktuellen Jahr dann unterhalb der Bemessungsgrenze müsste eigentlich eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge erfolgen. Das ist aber leider durch das Sozialgesetz ausgeschlossen! Umgekehrt muss natürlich nachgezahlt werden.
      Freiberufler werden hier vom Gesetzgeber eindeutig benachteiligt.
      >>Wer ein geringeres Monatseinkommen besitzt, kann dies bei der KK nachweisen und seinen Monatsbeitrag senken.<<
      Als Freiberufler verfügt man natürlich nicht über ein Monatseinkommen.
      Einzig mir bekannter Weg ist hier die Möglichkeit sich beim Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung neu berechnen zu lassen. Mit diesem Bescheid kann man dann die Krankenkasse bitten, den Monatsbeitrag entsprechend anzupassen.

      Reply
    4. Kompetenz.Persönlich.Gestalten. on 27. März 2015 19:19

      Besten Dank für diese wunderare Zusammenfassung.

      Reply
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