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    Arbeitszimmer: Diese Steuervorteile sind im Home-Office möglich

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    Unser Autor: Oliver Mest am 22. Oktober 2013 Steuer

    Viele Freiberufler arbeiten von zu Hause aus – und wollen die Kosten für das Home-Office steuerlich geltend machen. Der Fiskus schaut dabei ganz genau hin: Denn wer die Kosten für das Büro in den eigenen vier Wänden beim Finanzamt durchbekommt, der kann einige tausend Euro im Jahr sparen.

    Grundsätzlich gilt: Wer den Mittelpunkt seiner freiberuflichen Tätigkeit zu Hause hat, kann die Kosten für das Büro voll absetzen. Neben der Miete bzw. den Kosten der Finanzierung bei einer eigenen Immobilie können alle Nebenkosten abgesetzt werden. Hierzu zählen vor allem Heizungs- und Stromkosten, Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Telefon sowie Internetanschluss, Schornsteinfeger und auch die Aufwendungen für die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung.

    Kosten anteilig absetzbar

    Angerechnet werden die Kosten, die anteilig auf das Büro entfallen. Wer bei 100 Quadratmetern Grundfläche 15 Quadratmeter für das Büro nutzt, kann 15 % aller Kosten absetzen. Voll absetzbar sind Kosten, die nur auf das Arbeitszimmer entfallen: Das können zum Beispiel renovierungskosten für das Arbeitszimmer sein oder auch Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Neben der funktionalen Ausstattung des Büros mit Schreibtisch und Co. können auch alle Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden, die quasi zum Raum gehören: Das sind zum Beispiel Lampen, Gardinen oder Vorhänge.

    Finanzamt kann sich sperren

    Aber nicht immer liegt der Fall der betrieblichen Nutzung so eindeutig. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit gar nicht im Home-Office, sondern in der Tätigkeit beim Kunden, wird es nicht als Mittelpunkt anerkannt und die Kosten sind dann nur noch bis 1.250 Euro im Jahr absetzbar. Gerade für Haus- oder Wohnungseigentümer ist das ein herber Schlag, denn dann fallen viele Kosten steuerlich unter den Tisch. Entscheidend ist es, dass der Steuerzahler das Finanzamt davon überzeugt, dass der Hauptteil der Arbeit – zeitlich wie qualitativ – im Home-Office stattfindet: Dann stehen die Chancen auf eine Anerkennung der vollen Kosten gut.

    Ausweg Spitzfindigkeit

    Will das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, weil es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit nicht dort sieht, muss nicht alles verloren sein. Denn Abzugsbeschränkungen gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Die in die Wohnsphäre eingebunden sind. Die Rechtsprechung geht z. B. vor einem nicht häuslichen und damit unbegrenzt absetzbaren Arbeitszimmer aus, wenn das Arbeitszimmer deutlich räumlich getrennt ist. Das ist der Fall, wenn im gleichen Haus, in dem sich die eigene Wohnung befindet, ein weiteres Appartement angemietet wird, für das ein separater Mietvertrag abgeschlossen wird und das sich auf einer anderen Etage befindet. Häuslich ist das Arbeitszimmer auch dann nicht, wenn Angestellte beschäftigt werden – auch in diesem Fall sind die Bürokosten voll absetzbar.

    Das Arbeitszimmer ist gar kein Arbeitszimmer

    Die Abzugsbeschränkungen gelten ferner nur für Arbeitszimmer: Lässt sich der Raum als etwas anderes qualifizieren, gilt er als Büroraum und unterfällt ebenfalls nicht der Abzugsbeschränkung. Die Finanzverwaltung definiert ein klassisches Arbeitszimmer typisch bürokratisch als Raum, der „seiner Ausstattung und Funktion nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten“ dient. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten voll absetzbar – insbesondere kommen Freiberufler dafür infrage, die Werkstätten und Lagerräume haben – aber auch Tonstudios, Ateliers und Übungsräume werden in der Regel nicht als Arbeitszimmer angesehen.

    Steuerlicher Bumerang

    Wer in der eigenen Immobilie wohnt und ein Arbeitszimmer steuerlich geltend macht, muss bei einem Verkauf der Immobilie die Auswirkungen beachten. Sind die Räume kein Betriebsvermögen, muss bei einem Verkauf innerhalb von 10 Jahren der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ist das Arbeitszimmer sogar Betriebsvermögen geworden, muss bei einem Verkauf – auch über die 10-Jahres-Frist hinaus – der sogenannte Entnahmewert versteuert werden.
    Mehr zum Thema Arbeitszimmer finden Sie hier!

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    Oliver Mest
    • Website

    Als gelernter Jurist und Versicherungsmakler ist die direkte Kundenberatung das Geschäft von Oliver Mest. Als Fachautor für Steuer- und Versicherungsthemen vermittelt er kompaktes Wissen auch ohne persönliche Beratung für jede Zielgruppe passgenau und leicht verständlich. Als Chefredakteur des Vorsorgeportals www.optimal-absichern.de ist er zudem im Internet mit Vorsorge- und Finanzthemen auf einer eigenen, erfolgreichen Plattform präsent – inklusive der Möglichkeit für einen Vergleich einer Krankentagegeldversicherung.

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    31 Kommentare

    1. M.Emer on 23. Oktober 2013 11:01

      Hallo, danke für den interessanten Artikel. Heißt also bei dem abzugsfähigen Kosten beziehen sich diese auf die Raumgröße? Beispielsweise 10 QM = 10%? Viele Grüße M. Emer

      Reply
      • Oliver Mest on 23. Oktober 2013 12:00

        Danke für die Frage!

        Die abzugsfähigen Kosten beziehen sich auf den Anteil des Arbeitszimmers. Beträgt die Fläche des Arbeitszimemrs 20 qm und die Wohnung ist insgesamt 130 qm goß, sind 15,38 % absetzbar (20/130)!

        Grüße

        Oliver Mest

        Reply
        • Sascha on 31. Oktober 2014 20:09

          Super vielen Dank für den Informativen Artikel.
          Ich verfasse zurzeit auch gerade einen Blog Artikel darüber. Bin auch gerade dabei mich für einen Heimarbeitsplatz einzurichten.

          Reply
    2. Burger on 6. November 2013 12:09

      Hallo, vielen Dank für den Artikel.
      Das heißt, auch wenn ich nur ein Jahr das Arbeitszimmer voll absetzen konnte, sonst nur mit 1250 Euro pro Jahr, dann muss ich bei einem Verkauf den Verkaufsgewinn (dem Flächenanteil entsprechend) versteuern?
      Viele Grüße, Burger

      Reply
      • Oliver Mest on 6. November 2013 14:37

        Der Veräußerungsgewinn beim Verkauf muss nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn das Arbeitszimmer steuerlich gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1 250 EUR anerkannt wurde. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Münster bestätigt (FG Münster vom 28.8.2003, EFG 2004 S. 45). Gegen die Entscheidung ist jedoch die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass man auf die endgültige Entscheidung gespannt sein darf (Aktenzeichen: IX R 57/03).

        Reply
    3. Träger on 6. November 2013 13:43

      Guten Tag Herr Mest,
      ich arbeite in einer großen Einraumwohnung und zwar in einem Loft.
      Diese Wohnung ist mein polizeilich gemeldeter Hauptsitzt, ich wohne jedoch bei meiner Partnerin. Meine Wohnung wird hauptsächlich als Arbeitszimmer genutzt welches auch so eingerichtet ist. Ich empfange dort auch Kunden, Vertriebsleute und arbeite mit Praktikanten. Das Finanzamt kennt das Arbeitszimmer nicht an, da es räumlich nicht getrennt ist. Gibt es rechtliche Argumente gegenüber dem Finazamt für diesen Fall.
      Danke für eine Antwort.
      Beste Grüße
      RT

      Reply
      • Oliver Mest on 6. November 2013 14:38

        Hier sehe ich wenig Spielraum – Vorsicht vor allem bei der Argumentation: Ist ein Loft als Wohnraum vermietet, wird aber ausschließlich gewerblich genutzt, ist das unzulässig, weil dann Wohnraum zweckentfremdet wird!

        Grüße

        Oliver Mest

        Reply
    4. Thomas Mantay on 6. November 2013 19:47

      Hallo Herr Mest,

      wer (oder welcher Umstand) entscheidet bei Selbstständigen darüber, ob ein voll absatzfähiges häusliches Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört oder nicht? Da man ja zur vollen Absatzfähigkeit den wesentlichen Teil seines Berufslebens dort verbringen muss, hätte ich erwartet, dass ein solches Arbeitszimmer auf jeden Fall immer zum Betriebsvermögen gehören muss.

      Falls der Selbstständige hier die Wahlmöglichkeit hat, gäbe es dann einen sinnvollen Grund, es dem Betriebsvermögen zuzuordnen? Man müsste den Veräußerungsgewinn ja in dem Fall versteuern, wenn man die Immobilie nach 10 Jahren verkauft.

      Viele Grüße,
      Thomas Mantay

      Reply
    5. Heiko on 10. Dezember 2013 10:46

      Hallo Herr Mest,

      ich bin zu 60% angestellt und arbeite ansonsten freiberuflich von zu Hause aus tätig. Ist der Mittelpunkt meiner Tätigkeit dann das Büro der 60%-Stelle oder kann ich darauf hoffen, über die 40% freiberufliche Tätigkeit ebenfalls mein Arbeitszimmer absetzen zu können?
      Viele Grüße
      Heiko R.

      Reply
    6. Oliver Mest on 10. Dezember 2013 16:23

      Hallo, Heiko,

      nicht leicht zu beantworten. Es wird eine Gesamtbetrachtung angestellt, bei der das Finanzamt argumentieren wird, dass der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit (60 %) im Büro der Festanstellung liegt und sie das Arbeitszimmer deshalb nicht absetzen können. Ich denke, Sie sollten die beiden Tätigkeiten für das Finanzamt inhaltlich sauber trennen, erklären, was sie im Home-Office für di efreiberufliche Tätigkeit machen und dann zumindest die Kosten bis zu 1.250 Euro steuerlich anerkannt bekommen.

      Grüße

      Oliver

      Reply
    7. Frager on 20. Januar 2014 16:58

      Hallo Herr Mest,

      gibt es hier Änderungen im neuen Jahr?

      Reply
    8. Martin Borries on 10. Februar 2014 12:52

      Hallo Herr Mest,

      ich richte mir aktuell ein Homeoffice in unserem baulich vom Haupthaus getrennten Hinterhaus ein. Zugang zu dem Hinterhaus ist nur über den Garten möglich. Die Elektroversorgung erfolgt über das Haupthaus, das Hinterhaus hat jedoch eine separate Heizung.
      Kann ich unter diesen Voraussetzungen die Kosten komplett absetzen oder falle ich unter die Pauschale?
      Welche QM setze ich an (Haupt + Hinterhaus oder nur Hinterhaus)?

      Beste Grüße
      Martin Borries

      Reply
      • Oliver on 10. Februar 2014 13:51

        Hallo, Herr Borries,

        eine schwierige Frage, die abstrakzt kaum zu beantwortren ist. Voll absetzbar sind die Kosten:

        1. … wenn das Arbeitszimmer (unabhängig von der räumlichen Einschätzung) der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist, Sie also kein Büro mehr in einer Firma haben.
        2. …. wenn das Arbeitszimmer kein „häusliches“ ist, es also nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Bei Ihnen wird das leider niucht zutreffen, denn zum häuslichen Bereich gehört sogar ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann. „Hier ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus insgesamt nicht so stark ausgeprägt, dass sie den Zusammenhang der häuslichen Sphäre durchbrechen würde“ (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl. 2003 II S. 350).

        Grüße

        Oliver Mest

        Reply
    9. Joachim Seeburger on 20. Februar 2014 23:45

      Hallo Herr Mest,

      vielleicht können Sie mir auch eine Frage beantworten.
      An anderer Stelle im Netz lese ich, dass man im Zusammenhang mit Homeoffice-Regelung auch die Schuldzinsen eines laufenden Baudarlehensvertrag auf das Haus und die Gebäudeabschreibung (beides bei Eigentümern) absetzen kann.
      Ersteres errechnet sich einfach (%-Anteil der Arbeitszimmerfläche x Summe der Zinsen). Darf ich die Gebäudeabschreibung zusätzlich geltend machen und wenn ja, über welchen Zeitraum schreibe ich dann mein Einfamilienhaus ab? Können Sie das anhand eines Beispiels skizzieren?

      Vielen Dank,
      Joachim Seeburger

      Reply
    10. Heidi wolfbeisz on 26. März 2014 19:03

      Hallo und guten Tag

      Mein Mann selbständig und ich , haben uns ein Haus gekauft. 50%er und 50%ich.
      Die untere Etage 100qm wird privat genutzt.
      Die obere Etage 100qm mit eigenem Zugang als Büroräume.
      Nun muss das Haus komplett renoviert werden, Heizung,Fenster,Böden,usw.
      Was davon können wir außer dem Arbeitslohn für Handwerker absetzen.
      Können wir da 50/50 jeder seinen Anteil als Büro vermieten und es vermietbar herrichten , oder sollen oder können die Büroräume von ihm als Firma renoviert werden ( auch Heizung + Fenster) . Muss man in der Immobilie schon wohnen und darf dann erst renovieren und vermieten, was aber nicht geht ohne Renovierung.
      Danke für ganz viele Antworten.

      Reply
    11. Oliver Mest on 9. April 2014 19:12

      Hallo, heidi,

      sorry für die verspätete Antwort, habe jetzt erst gesehen, dass Du hier angefragt hast. Grundsätzlich könnt Ihr alle Kosten, die auf die Bürofläche entfallen, dort direkt absetzen, wenn das Arbeitszimmer steuerlich voll anerkannt wird. Wird also der Fußboden im Obergeschoss neu gemacht, sind Materialien und Handwerkerkosten absetzbar. Bei Arbeiten am Gebäude selbst (Anstreiches des Hauses Fenster einsetzen) sind die Kosten im Verhältnis Büro- zu Wohnfläche absetzbar – bei Euch also 50/50. Bei Arbeiten an Gemeinflächen wie einem Treppenhaus gilt das auch. Frgl. ist, ob die Kosten direkt absetzbar sind oder nicht – hierfür gilt in aller Regel eine Grenze von 15 % der Herstellungskosten in den ersten drei Jahren. Habt Ihr also für 200.000 Euro ein Haus gekauft, dürfen amximal 30.000 Euro Renovierungskosten in den ersten drei Jahren sofort abgesetzt werden – ist es mehr, wird es in der Regel über die Nutzungsdauer von 40 oder 50 Jahren mit abgeschrieben!

      Grüße

      Oliver

      Reply
    12. Conny R. on 13. November 2014 14:32

      Hallo Herr Mest,
      ich möchte eine 2-Zimmer-Wohnung mieten, die direkt neben der Wohnung meine Tochter liegt. In dieser Wohnung will sie sich ein Arbeitszimmer einrichten (sie ist freiberuflich tätig), wofür sie dann mit mir einen Untermietvertrag abschließt. Das andere Zimmer möchte ich ebenfalls untervermieten. Kann meine Tochter die Kosten für dieses Arbeitszimmer voll von der Steuer absetzen, ist das überhaupt gestattet?
      Für eine Antwort wäre ich dankbar.

      Viele Grüße
      Conny R.

      Reply
    13. Oliver Mest on 13. November 2014 17:39

      Hallo, Conny,

      grundsätzlich sollte das möglich sein, wenn die angemietete Wohnung separat liegt und einen eigenen Eingang hat. Denn wenn es kein häusliches Arbeitszimmer ist, gelten die oft diskutierten Beschränkungen nicht!

      Grüße

      Oliver

      Reply
    14. Simle on 25. November 2014 21:27

      Hallo Herr Mest,
      ich arbeite als Angestellte work@home, die technischen Arbeitsmittel hat mein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Stromkosten, Heizung, VOIP läuft über unseren privaten Anschluß. Ich bin im Idealfall einmal im Monat bei meinem Arbeitgeber. Wir bewohnen ein Eigenheim, wobei die Immobilie meinem Mann gehört, der das Haus schon vor unserer Ehe im Besitz hatte. In dem Büro sind auch der private PC und die privaten Ordner untergebracht. Das Finanzamt hat keinen Homeofficeplatz anerkannt, in den WK taucht auch kein Pauschbetrag auf. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen.
      Vielen Dank im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      Simle

      Reply
    15. Oliver Mest on 26. November 2014 10:35

      Hallo Simle,

      grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie an mindestens 3 Tagen in Woche zu Hause und ist die Arbeit dort qualitativ hochwertiger als die im Betrieb, ist das Arbeitszimmer der MIttelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten sind dann voll absetzbar. (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03). Allerdings müssen die Kosten natürlich nachgewiesen werden, was bei Strom etc. kein Problem sein wird – aber wenn die Immobilie Ihrem mann gehört und bereits abbezahlt ist, leisten Sie ja keinen Kostenanteil. Ergo haben Sie keine absetzbaren Kosten in diesem Punkt. Anders sieht es aus, wenn Sie einen Beitrag zu den eventuellen Kreditkosten der Immobilie leisten – das ist dann natürlich anteilig absetzbar!

      Grüße

      Oliver Mest

      Reply
    16. Jörg on 14. Dezember 2014 22:38

      Wir haben in einem Mehrfamilienhaus eine Etagenwohnung im EG und eine kleine Souterrain-Wohnung gemietet. Das Arbeitszimmer befindet sich in Souterrain. In dieser Wohnung ist auch das Schlafzimmer und ein kleines Bad /Toilette. Der Schwerpunkt des täglichen Lebens findet in der EG-Wohnung statt, dort befinden sich die Zimmer der schulpflichtigen Kinder, Küche, Wohnzimmer etc.
      Meine Frau ist freiberuflich tätig und nutzt das Arbeitszimmer auch zu diesem Zweck (Schreibtisch- und Comuterarbeit, Kundenbesuche).
      Was können wir nun absetzen? Anteilig an der Souterrain-Wohnung? Anteilig an der gesamten Miete (EG und Sout.)? Können anteilig Kosten am kleinen Bad geltend gemacht werden?

      Viele Grüße,
      Jörg

      Reply
    17. Oliver Mest on 15. Dezember 2014 18:31

      Hallo, Jörg,

      das ist steuerlich schwierig, wichtig ist zum einen, ob das Arbeitszimmer ein separater Raum im Souterrain ist – denn nur dann wird die Absetzbarkeuit überhaupt infrage kommen. Wenn ja, sind die anteiligen Kosten der Fläche Arbeitszimmer zu den beiden Wohnungen im EG und Souterrain insgesamt absetzbar. Hat das AZ dort also 20 qm, während die Wohnung insgesamt (mit AZ) 120 qm hat, dann sind 1/6 der Gesamtkosten absetzbar, wenn Deine Frau keinen eigenen Arbeitsplatz irgendwo in einer Firma hat.

      Grüße

      Oliver

      Reply
      • Jörg on 16. Dezember 2014 20:48

        Vielen Dank!

        Reply
      • Jörg on 21. Dezember 2014 13:38

        Hallo Oliver, eine Frage habe ich noch. Wir haben für die Souterrainwohnung einen eigenen, von der Hauptwohnung unabhängigen Mietvertrag. Berechnen wir den Anteil des Arbeitszimmers von der gesamten Fläche (Hauptwohnung plus Souterrainwohnung) oder nur von der Souterrainwohnung?

        Reply
    18. Neumann on 1. März 2015 14:22

      Handwerkerleistungen werden zu 20% steuerlich angesetzt bis max. 1200 €. Das ist mir bewußt. Aber können die restlichen 80 % beim Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden?

      Reply
    19. Kahlau on 28. August 2015 15:51

      Hallo Herr Mest,

      ich bin Freiberuflerin und arbeite von zu Hause. Allerdings wohne und arbeite ich in einer Einzimmerwohnung. Gibt es trotzdem Chancen, etwas abzusetzen? Es handelt sich zwar nicht um ein räumlich getrenntes Zimmer, doch allein die Kosten für Strom und Heizung wären deutlich geringer, wenn ich woanders arbeiten würde. Ganz zu schweigen von dem Platz, den ich nicht privat nutzen kann.

      Vielen Dank und viele Grüße

      Reply
    20. Nina on 28. März 2017 12:15

      Hallo Herr Mest,
      ich arbeite als Redakteurin ausschließlich von zu Hause aus, in einem Arbeitszimmer im eigenen Haus. Nun möchte ich dieses steuerlich absetzen und habe eine Frage dazu: Wenn ich die Schuldzinsen absetzen möchte, muss ich da (wie bei der Abschreibung) auch zwischen Haus und Grundstück unterscheiden? Also die gezahlten Zinsen aufteilen? Oder nehme ich die in 2016 insgesamt gezahlten Schuldzinsen und gebe sie einfach gemäß des Anteils des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche an?
      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
      Herzliche Grüße

      Reply
    21. Oliver Mest on 28. März 2017 14:13

      Hallo, Nina,

      nein, die Zinsen teilen Sie im Verhältnis Büro zu Gesamtfläche auf!

      Beste Grüße

      Oliver Mest

      Reply
    22. Mikke on 26. September 2017 11:48

      Hallo Herr Mest
      wir hatten BP und sind in Widerspruch gegangen.
      Beanstandet wurden die Kosten der AZ im EFH 110m² Gesamtwohnfläche

      – ein AZ- 10m² – mehrere Bildschirme, Rechner usw. – – Freiberufler IT ( 100TE p.a Umsatz )
      – zweites AZ 10m² Selbständige Kauffrau

      Dem Begehren 1/3 der Bewirtschaftungskosten anzusetzen folgte die Behörde nicht.
      Der BP kürzte alle außer den Stromkosten, da nachweislich ein erheblicher Verbrauch durch die notwendige PC-Technik entstanden ist / entsteht

      Nach Widerspruch wurden auch die wieder prozentual angesetzt und gekürzt.

      Wie kann ich höhere Heizöl- und Stromkosten, die durch die berufliche Arbeit zwangsläufig höher sind und tatsächlich mindestens 8 Stunden notwendig sind begründen ? Ebenso ist der Wasserverbrauch und die Abnutzung privater Räume und Ausstattung aus meiner Sicht höher als wenn die Arbeit auswärts erfolgen würde. Würde es etwas ändern , wenn das IT-Zimmer Betriebsraum / Stätte genannt wird ? Die Kürzung ist so hoch, dass wir nicht einmal die 1250,00 Euro ausschöpfen. Ich bin neugierig und gespannt auf Ihre Antwort – beste Grüsse Mike

      Reply
    23. Oliver Mest on 26. September 2017 11:58

      Hallo, Mike,

      das werden Sie nicht schaffen, die Kosten werden immer anteilig abgesetzt, bei Ihnen also im besten Fall 20/110 der Gesamtkosten. Das Problem ist, dass Sie einen höheren Kostenanteil belegen müssen – das wird nur mit separaten Zählern für Strom/ Gas etc. gelingen. Ähnlich wird ja beim Telefon verfahren – ohne Einzelnachweis wird pauschal kaum mehr als eine Summe anteilig der Wohnfläche anerkannt. Grüße Oliver Mest

      Reply
    24. helga on 2. Januar 2019 21:55

      Gute Tipps, Oliver, danke! Der Sohn macht sich eben Gedanken über sein Office, möchte sich in der IT-Branche einsetzen. Sinnvolle Ratschläge zur Steuererklärung, das hilft bestimmt am Anfang!

      Reply
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