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    EuGH: Gebrauchte Software darf weiter verkauft werden

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    Unser Autor: Dr. Wolf Günther am 24. September 2012 Recht

    Wer Software auf einem Datenträger kauft, kann diese wie jede andere Sache ohne Einschränkungen weiterverkaufen. Denn: Ist das Programm einmal innerhalb der EU verkauft, greift juristisch die sogenannte Erschöpfung. Das heißt, die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, sind mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft. Allerdings darf der Erstkäufer keine Kopie behalten.

    Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Softwarehaus die Märkte der EU-Mitgliedsstaaten gegeneinander abschotten kann.

    Unklar war bisher, ob diese Bestimmung auch gilt, wenn die Software nicht auf einem Datenträger verkauft wird, sondern zum Download bereitgestellt wird. Zu dieser Sachlage gibt es keine klaren gesetzlichen Regelungen. Zentrales Argument der Softwarehäuser ist in diesem Zusammenhang, es sei schwierig, zu kontrollieren, ob der Erstkäufer seine Kopie gelöscht habe.

    Ob Software-Download oder Datenträger ist unerheblich

    Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der Europäische Gerichtshof EuGH aber jetzt entschieden: Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts ist wichtiger, die Art des Verkaufs daher unerheblich. Daher darf auch Software weiterverkauft werden, die per Download bereitgestellt und erworben wurde. Bei einem Weiterverkauf muss der Erstkäufer seine Kopie aber natürlich löschen.

    Der Gerichtshof geht sogar noch weiter. Demnach darf der Zweitkäufer die gebraucht erworbene Software von der Website des Softwarehauses noch einmal herunterladen. In der Praxis genügt es also, wenn nur der Lizenzkey verkauft wird.

    Ausnahme: Mehrere Nutzer der gleichen Software

    Eine Ausnahme gibt es allerdings: Gilt die Lizenz für mehrere Nutzer, darf der Erstkäufer nicht einzelne Nutzungsrechte abspalten und diese isoliert verkaufen. Denn laut EuGH handelt es sich in einem solchen Fall immer noch nur um Nutzungsrechte an einer Kopie, die nur insgesamt verkauft werden darf.

    Das Thema bleibt relevant und wird Juristen, Unternehmen und Software-Nutzer noch weiter beschäftigen. Denn gerade beim späteren Zukauf von Lizenzen ist die Abgrenzung schwierig, wann eine weitere Kopie erworben wurde und wann nur weitere Nutzungsrechte (Lizenzen) an der bereits vorhandenen Kopie erworben wurden. Es ist daher zu erwarten, dass dieser Punkt in der Praxis wahrscheinlich noch zu Streit führen wird.

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    Dr. Wolf Günther
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    2 Kommentare

    1. Axel Susen on 26. September 2012 14:00

      Eine kurze sachliche Zusammenfassung, danke. Geht es wirklich nur darum sicherzustellen, dass der Verkäufer die Software auch auf dem eigenen Rechner löscht? Können wir nicht davon ausgehen, dass Unternehmen und Personen sich typischerweise legal verhalten? Oder worum geht es?

      Dazu eine Frage:
      Können Sie sich vorstellen, dass ein Händler für gebrauchte Software durch die Regierung eines EU Staates unterstützt wird?

      An dieser Stelle hinterfrage ich die Positionen von Irland, Frankreich,
      Spanien und Italien. Warum sind die Regierungen dieser Länder in diesem
      Verfahren vor dem EuGH aktiv und unterstützen den Softwarehersteller?

      Reply
    2. RA Dr. Wolf Günther on 4. Oktober 2012 11:39

      Sehr geehrter Herr Susen,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Wirtschaftlich geht es den Softwarehäusern sicher auch darum, den Vertriebsweg der Software zu kontrollieren bzw. den Verkauf gebrauchter Software zu verhindern, um neue Software absetzen zu können. Oft werden aber auch unbewusst Lizenzverstöße begangen.
      In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geht es um die Auslegung von europäischen Gesetzen, die letztlich unter Mitwirkung der Staaten gemacht werden. Jeder Staat darf hier seine Rechtsauffassung dem Gericht mitteilen. Diese kann rein wissenschaftlich basiert sein oder auch politisch bedingt. Bei allen Rechtsfragen gibt es für jede Position Argumente, so dass eine bestimmte Position nicht unbedingt bedeutet, dass eine bestimmte Gruppe unterstütz werden soll. So wäre eine berechtigte Gegenposition zum Urteil, dass das Gesetzt nicht klar formuliert ist und dass der Gesetzgeber eben zum Nutzen aller klarer formuliern soll und das Gesetz eben ändern soll, wenn auch der Download umfasst werden soll. Wenn Staaten gar nicht Stellung nehmen, sehen sie das ggf. auch so und lassen eben das Gericht entscheiden. Traditionell ist es zudem so, dass der Europäische Gerichtshof eher zugunsten des freien Warenverkehrs innerhalb der EU entscheidet, so dass das Urteil so ggf. erwartet wurde, so dass nur die Staaten – letztlich ja auch erfolglos – Stellung genommen haben, die noch eine andere Meinung herbeiführen wollten. Zu dem Thema gab es ferner bereits so viele Stellungnahmen und Aufsätze, dass ich bezeifle, dass die Stellungnahmen der Staaten hier viel bewirkt haben.

      Reply

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