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    Fahrtenbuch oder 1%-Methode? Im Januar dürfen Sie neu entscheiden!

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    Unser Autor: Maike Backhaus am 1. Dezember 2016 Steuer

    Wer einen Firmenwagen hat, fährt diesen in aller Regel auch privat. Diese Privatnutzung muss versteuert werden – entweder pauschal mit der sogenannten 1%-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuchs. Was ist die bessere Wahl?

    Vorbemerkung: Das Thema „Firmenwagen“ ist extrem umfangreich. Dieser Artikel bezieht sich daher nur auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden und steuerlich zum sogenannten „notwendigen Betriebsvermögen“ gehören.

    Einfach: Pauschal 1% des Listenpreises versteuern

    Bei der pauschalen Versteuerung nach der 1%-Methode wird jeden Monat 1% des Listenpreises versteuert. „Listenpreis“ ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers plus Umsatzsteuer. Die tatsächlich entstandenen Kosten und der genaue Umfang der privaten Nutzung spielen (fast) keine Rolle. Das macht diese Methode zu einfacheren Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil zu versteuern, denn Sie müssen weder die einzelnen Fahrten aufschreiben oder nachweisen noch die einzelnen Kosten.

    Einfach heißt aber nicht unbedingt auch „finanziell günstiger“: Das Ergebnis der 1%-Methode kann günstig sein, oft ist sie aber die teurere Möglichkeit.

    Aufwändiger: Versteuerung mithilfe eines Fahrtenbuchs

    Bei der zweiten Methode zahlen Sie nur für die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer Steuern. Es wird also kein pauschaler Wert genommen, sondern genau ausgerechnet, wie hoch der private Anteil (in Prozent) ist. Dafür müssen Sie ein Fahrtenbuch führen.

    Die Finanzämter sind sehr streng, was die Anerkennung von Fahrtenbüchern angeht. Zwar ist in keinem Gesetz festgelegt, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, aber es gab in den letzten Jahren viele Urteile dazu und die Rechtsprechung hat im Lauf der Jahre sehr konkrete Anforderungen entwickelt: Das Fahrtenbuch ist danach ein Eigenbeleg, der lückenlos, zeitnah und in geschlossener Form zu erstellen ist. Und es muss der Finanzverwaltung möglich sein, mit vertretbarem Aufwand das Fahrtenbuch zu überprüfen.

    Im Einzelnen heißt das:

    • Ein Fahrtenbuch ist laufend zu führen. Sie müssen Ihre Aufzeichnungen also nicht nur ein paar Monate, sondern durchgehend das ganze Jahr führen, auch wenn die Nutzung sich nicht ändert.
    • „Zeitnah“ bezieht sich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Fahrt und dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrt ins Fahrtenbuch geschrieben wird. Leider gibt es in der gesamten Rechtsprechung keine Aussage dazu, wie zeitnah die Aufzeichnungen konkret sein müssen. Den Notizen selbst sieht man ja normalerweise nicht an, wann genau sie gemacht worden sind. Am besten schreiben Sie jede Fahrt gleich nach Fahrtende auf. (Was definitiv nicht geht: alle Fahrten erst auf Zetteln aufschreiben und daraus dann am Ende des Monats oder sogar erst beim Anfertigen der Steuererklärung ein Fahrtenbuch erstellen.)
    • Der Bundesfinanzhof fordert eine buchförmige äußere Gestalt der Aufzeichnungen. Die Angaben müssen in einer gebundenen oder in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen, Streichungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Was geht: ein gebundener Terminkalender, ein Schreibheft oder ein spezielles Fahrtenbuch-Heft, das Sie an vielen Tankstellen kaufen können. Was nicht geht: eine Zettelsammlung oder eine Excel-Liste.

    Alle Angaben müssen sich direkt aus dem geschlossenen Fahrtenbuch selbst ergeben. Das gilt auch für die genaue Adresse des jeweiligen Fahrtziels.

    Wenn Ihr Fahrtenbuch fehlerhaft ist und vom Finanzamt nicht anerkannt wird, dann wird der Privatanteil nach der 1%-Methode berechnet.

    Wann lohnt sich der Aufwand für ein Fahrtenbuch?

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie durch ein Fahrtenbuch Steuern sparen, ist vor allem in diesen Fällen sehr hoch:

    • Der Pkw wird nur in geringem Umfang zu Privatfahrten genutzt.
    • Der Listenpreis des Pkw ist sehr hoch.
    • Der Pkw ist schon älter und bereits abgeschrieben.
    • Der Pkw ist gebraucht gekauft worden.
    • Die Fahrleistung und die laufenden Kosten sind niedrig.
    • Bei Anwendung der 1%-Methode wären keine Betriebsausgaben abziehbar, da der Privatanteil so hoch ist wie die gesamten Kfz-Kosten.
    • Im Betriebsvermögen befinden sich mehrere Pkw, und ohne Fahrtenbuch müsste für jedes Fahrzeug ein Privatanteil nach der 1%-Methode versteuert werden.
    • Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb spielen keine oder nur eine geringe Rolle (wenige Fahrten und/oder geringe Entfernung; Wohnung und Büro im selben Haus).
    • Kein Wechsel während des Jahres

    Für ein und dasselbe Fahrzeug darf man während des Jahres nicht die Methode wechseln. Sie müssen sich also am 1. Januar entscheiden und die Methode dann auch durchhalten.

    Es ist aber möglich, ein Fahrtenbuch zu führen und dann für die Steuererklärung doch die 1%-Methode zu nutzen, wenn diese günstiger ist. Und: Bei einem neuen Firmenwagen können Sie sich ebenfalls neu für eine der beschriebenen Methoden entscheiden, auch wenn Sie das Fahrzeug irgendwann während des Jahres kaufen.

     

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    Maike Backhaus
    • Website

    Maike Backhaus, Jahrgang 1976, schreibt seit dem Ende ihres Jurastudiums als Fachredakteurin beim „Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag“ (Wolters Kluwer Deutschland/www.steuertipps.de). Ihre Themen sind dort vor allem Steuerrecht für Freiberufler und Arbeitnehmer. An ihrer Arbeit gefällt ihr besonders, dass das Steuerrecht immer wieder neue Überraschungen bereithält sowie die Aufgabe, die oft trockene und/oder komplizierte Materie für alle verständlich darzustellen.

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    4 Kommentare

    1. Kpeov94 on 21. Januar 2017 14:59

      Wie sieht es denn aus wenn man zum Kunden mit Öffentlichen Verkehrsmitteln kommt?
      Bin Freelancer und brauche kein Auto bzw. würde sich für mich nicht rentieren.
      Wie kann die Fahrtkosten zum Kunden entsprechend geltend machen?
      Danke

      Reply
    2. Maike Backhaus on 23. Januar 2017 9:43

      Hallo,
      wenn Sie zu einem Kunden fahren, entstehen Ihnen Reisekosten. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel setzen Sie den Fahrpreis (Ticketpreis) als Betriebsausgaben an sowie ggf. (bei längerer Abwesenheit) Verpflegungsmehraufwand. Den Fahrschein bitte aufheben, eventuell will das Finanzamt ihn sehen!
      Vielleicht haben Sie auch eine BehnCard? Dann können Sie den Kaufpreis mit dem betrieblichen Anteil als Betriebsausgaben geltend machen. Und wenn Sie belegen können, dass die Ersparnis durch den BahnCard-Rabatt den Preis für die BahnCard übersteigt, sollten Sie den vollen Kaufpreis der BahnCard als Betriebsausgabe ansetzen. Gegenüber dem Finanzamt können Sie argumentieren, dass der reguläre Fahrpreis höhere Betriebsausgaben bedeutet hätte.
      Viele Grüße
      Maike Backhaus

      Reply
    3. RE18 on 12. Februar 2018 21:36

      Ich bin Freiberufler ohne eigenen PKW und benutze das Auto meiner Mutter für die Fahrten zu Auftraggebern. Kann ich die Kilometer dennoch mit 30 Cent absetzen ?

      Reply
    4. helga on 3. Dezember 2018 19:13

      Danke für das aktuelle Thema! Die geschilderte Situation kommt ja wohl nicht selten vor:) Unser Neffe verfügt über eine eigene Bäckerei, muss also mit seinem Wagen frisches Gebäck in die Laden liefern. Das stört aber nicht, uns Familienausflüge ins Freie zusammen machen, weil wir alle Platz in seinem Wagen finden können. Obwohl Die Ausflüge sehr selten vorkommen, muss er trotzdem Steuer für die privaten Nutzfahrten zahlen:)Mit Tricks geht es leichter, hoffe ich:) Danke!

      Reply

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