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    Freiberufler und ihre Verträge: Rechtstipps Teil 2

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    Unser Autor: Dr. Wolf Günther am 19. November 2012 Recht

    In Teil 1 unserer Rechtstipps zum Thema „Freiberufler und ihre Verträge“ haben wir uns mit dem Bereich der Nutzungsrechte befasst. Heute geht es im Wesentlichen um Vereinbarungen zu Pflege und Mängelbeseitigung und darum, welche Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung Sie haben beziehungsweise nicht haben.

    Pflege und Mängelbeseitigung

    Auch die Pflege der Software sollte im IT-Vertrag geregelt werden. Dadurch kann das Softwarehaus weiteres Geschäft generieren, zumal die Pflege auch im Interesse des Kunden liegt, der ja oft hohe Einführungskosten hat.

    Geregelt werden sollten auch Reaktionszeiten für die Mängelbeseitigung, geordnet nach definierten Mängelklassen – eine gerade für allein arbeitende Freiberufler wichtige Angelegenheit. In der Praxis geschieht das in Service Level Agreements (SLA). Mängelklassen sind zum Beispiel: Schwere Mängel = Programm nicht anwendbar, Beginn der Beseitigung nach X Tagen, gegebenfalls Umgehungslösung; Leichte Mängel = Programm nur umständlicher zu bedienen, Fehlerbehebung zum Beispiel mit dem nächsten Update.

    Überlassung des Quellcodes

    Wird der Quellcode dem Kunden überlassen? Und darf dieser bearbeitet, also modifiziert werden? Auch das ist zu regeln. Gegebenenfalls kann zur Sicherheit des Kunden eine Hinterlegungsvereinbarung geschlossen werden, damit der Kunde in bestimmten, im IT-Vertrag zu definierenden Fällen wie etwa einer Insolvenz des Softwarehauses auf den Quellcode zugreifen kann.

    Haftungsbeschränkungen

    Durch Fehler in der Software können große Schäden entstehen, selbst wenn die Software nicht umfangreich ist. Man stelle sich nur vor, dass ein Fehler in der Steuerungssoftware einer Maschine dazu führt, dass eine ganze Produktion still steht.

    Es ist anerkannt, dass zumindest ab einer gewissen Komplexität Abläufe nicht mehr fehlerfrei programmiert werden können. Daher ist es für das Softwarehaus extrem wichtig, die Haftung gegenüber dem Vertragspartner zu beschränken. Letztlich dient eine Haftungsbeschränkung auch den Interessen des Kunden. Wäre dies nicht oder unzureichend geregelt, müssten die Preise für Software viel höher sein. Außerdem gäbe es, wenn das Softwarehaus / der Freiberufler wegen eines Haftungsfalls insolvent würde, aufgrund fehlenden Know-hows niemanden, der den Fehler zeitnah beseitigen könnte. Allerdings kann die Haftung nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Hierzu mehr im nächsten Abschnitt.

    Haftungsbeschränkung in individuell ausgehandelten Verträgen

    Schließen der Freiberufler und sein Auftraggeber einen individuell ausgehandelten IT-Vertrag wie etwa einen Rahmenvertrag, ist der Ausschluss der Haftung bei Vorsatz nicht erlaubt. Allerdings ist der Ausschluss der Haftung bei grober Fahrlässigkeit zwar möglich, ein Unternehmen sollte diese Haftung aber im Regelfall nicht ausschließen. Denn grobe Fahrlässigkeit bedeutet nach dem Bundesgerichtshof (BGH), dass „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen.“

    Wegen der mit der Nutzung von Software verbundenen Risiken wird der Kunde Wert darauf legen, dass der Freiberufler vor allem bei sicherheitskritischen Anwendungen besonders sorgfältig arbeitet. Mit dem Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit würde er zu erkennen geben, dass er damit rechnet, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anzustellen und das nicht zu beachten, was jedem hätte einleuchten müssen – und dafür noch nicht einmal haften will. Man sollte daher grundsätzlich nur die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen.

    Haftungsbeschränkung in AGB

    Alle Klauseln, die mehrfach verwendet werden, sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also auch alle Standardtexte – so will es die Rechtsprechung. Für ABG gelten besondere gesetzliche Anforderungen. So kann in AGB vor allem die Haftung nur begrenzt eingeschränkt werden: Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf gar nicht ausgeschlossen werden. Bei leichter Fahrlässigkeit darf die Haftung für den typischen vorhersehbaren Schaden (jedenfalls bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) nicht ausgeschlossen werden, diese Einschränkung muss auch ausdrücklich so formuliert werden. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist die gesamte Haftungsregelung unwirksam. Die Folge kann fatale Auswirkungen haben, denn die Haftung besteht dann dem Grunde nach unbeschränkt und ist auch in der Höhe unbegrenzt. Hier muss also äußerst sorgfältig formuliert werden.

    Nachfolgend eine tabellarische Übersicht, wo ein Haftungsausschluss in welcher Ausprägung möglich ist:

    Haftungsausschluss in:

    für Vorsatz

    für grobe Fahrlässigkeit

    für einfache Fahrlässigkeit

    ausgehandelten Verträgen

    nicht ausschließbar

    ausschließbar

    ausschließbar

    AGB

    nicht ausschließbar

    nicht ausschließbar

    nur begrenzt
    einschränkbar

    Testverpflichtung

    Wichtig: Dem Vertragspartner muss die Verpflichtung auferlegt werden, die Software vor dem produktiven Einsatz sorgfältig zu testen. Dies vor allem, insbesondere, wenn es um den Einsatz im sicherheitskritischen Bereich geht. Auch das Softwarehaus oder der Freiberufler kann die Anforderungen an Tests nicht hoch genug einschätzen – dies allein schon, um eine eventuelle Produkthaftung zu vermeiden. Darüber hinaus benötigt der Auftragnehmer eine Risiko adäquate Betriebshaftpflichtversicherung, die die Risiken des Einsatzes von Software berücksichtigt.

    Mehr Information zu dieser Thematik finden sich in den Fachbüchern „Gestaltung und Management für IT Verträge“ und „IT-AGB beurteilen und wirksam vereinbaren.“

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    Dr. Wolf Günther
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