Facebook Twitter Instagram
    SOLCOM Freiberufler Blog
    • Steuer
    • Recht
    • Versicherung
    • Business
    • Marktstudien
    • Tipps
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    SOLCOM Freiberufler Blog

    Informationen zur Überbrückungshilfe 3

    0
    Unser Autor: Martina Zimmermann-Brase am 2. März 2021 Business

    Mit der Überbrückungshilfe 3 sollen Unternehmen und Selbständige bei Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt werden. Im Artikel werden dazu alle wichtigen Fragen beantwortet.

    Wer ist antragsberichtigt?

    Antragsberechtigt ist jeder (branchenunabhängig) der im jeweiligen Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % ggü. dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 hat. Bitte beachten Sie, dass immer mit 2019 verglichen wird und natürlich nicht für 2021 mit 2020.

    ACHTUNG: Bei der Umsatzermittlung sind sämtliche Umsätze einzubeziehen, auch Außerhausumsätze von Restaurants. Bei Bilanzierern ist der Umsatz dem Monat der Leistungserbringung zuzurechnen. Einnahmenüberschuss-Rechner haben ein Wahlrecht, den Umsatz dem Monat der Leistungserbringung oder dem Monat des Zahlungseingangs zuzurechnen. Dieses Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden.

    Eine zweistufige Prüfung (die auch einen Umsatzrückgang in den Vormonaten erfordert), wie bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 erfolgt nicht mehr. Unternehmen, die die Novemberhilfe und Dezemberhilfe beantragen konnten, können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe 3 mehr beantragen. Für diese Unternehmen gelten die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 als möglicher Förderzeitraum.

    Nicht antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

    • Soloselbständige (ohne Beschäftigte) im Nebenerwerb
    • Private Vermieter (ohne Gewerbeschein)
    • Unternehmen, die nach dem 30.04.2020 gegründet wurden
    • Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb vor dem 30.06.2021 bzw. vor Auszahlung der Ü-Hilfe 3 eingestellt haben

    Wieviel wird erstattet?

    Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich – wie auch bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 – am Umsatzrückgang. Es ergeben sich folgende Erstattungssätze:

    • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
    • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet
    • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

    Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Für verbundene Unternehmen gilt ein Höchstbetrag von EUR 3 Mio. pro Monat. Hier sind allerdings auch die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts zu beachten. Diese betragen aktuell insgesamt EUR 4 Mio. und werden daher nur in Ausnahmefällen erreicht.

    Was gilt aus Vergleichsumsatz?

    Als Vergleichsumsatz zählt grundsätzlich der Umsatz aus dem entsprechenden Referenzmonat im Jahr 2019, beispielsweise wird der März 2021 mit März 2019 verglichen.

    Besonderheiten Neugründer: Bei Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden, können folgende Umsätze als Vergleichsumsatz herangezogen werden:

    • durchschnittlicher Monatsumsatz 2019 ODER
    • durchschnittlicher Umsatz der Monate Januar und Februar 2020 ODER
    • durchschnittlicher Umsatz der Monate Juni bis September 2020 ODER
    • der erwartete Durchschnittsumsatz 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde.

    Muss ich Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten nachweisen?

    Der Nachweis von Verlusten ist nur bei einer Gesamtförderung von über EUR 1 Mio. nötig, also nur in Ausnahmefällen. Sofern dies bei Ihnen der Fall sein sollte, werden wir Sie im Rahmen der Antragstellung hierauf hinweisen.

    Welche Fixkosten werden erstattet?

    Zunächst sind alle Fixkosten, die bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 angesetzt werden können, auch bei der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig.

    Abweichend von der Überbrückungshilfe 2 sind bei der Überbrückungshilfe 3 folgende Kosten förderfähig:

    • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags
    • Investitionen in Digitalisierung einmalig bis EUR 20.000
    • Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis EUR 20.000 pro Monat

    WICHTIG: Bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung sind auch förderfähig, wenn sie außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich förderfähig, wenn Sie im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

    Zudem gibt es spezielle Fördermöglichkeiten für stark betroffene Branchen. Es gibt folgende Förderungen:

    Einzelhandel: Warenabschreibungen auf verderbliche und Saisonware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

    Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können angesetzt werden.

    Reisebranche: Unabhängig von der allgemeingültigen Personalkostenpauschale (20 % der Fixkosten) kann für die Reisewirtschaft eine Personalkostenpauschale von 50 % der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten angesetzt werden.

    WICHTIG: Es können nur Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden, beispielsweise muss der zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2021 geschlossen worden sein. Bei Fixkosten, die sich auf ein Anlagegut beziehen, zum Beispiel Instandhaltungskosten, ist es ausreichend, wenn das Anlagegut vor dem 01.01.2021 angeschafft wurde.

    Zeitlich sind die Fixkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erstmalig fällig waren. Sollte auf der Rechnung keine Fälligkeit ausgewiesen sein, gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitstag.

    Gibt es auch Hilfen für Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten?

    Ja, für Soloselbständige kann eine einmalige Betriebskostenpauschale (sog. Neustarthilfe) als Fixkosten angesetzt werden.

    Die Betriebskostenpauschale wird wie folgt ermittelt:

    Gesamtumsatz 2019 x 25 % = Betriebskostenpauschale

    Für Soloselbständige, die Ihre Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019 aufgenommen haben, gelten hier besondere Regeln. Maximal kann ein Betrag von EUR 7.500,00 als Betriebskostenpauschale angesetzt werden. Hierzu gibt es einen gesonderte FAQ vom Bundesministerium für Finanzen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

    7. Welche Termine gelten für Antragstellung, Abschlagszahlungen und Schlussabrechnung?

    Die Antragstellung ist seit dem 10.02.2021 möglich. Frist für die Antragstellung ist der 31.08.2021. Ab dem 15.02.2021 sollen erste Abschlagszahlungen erfolgen, es ist allerdings abzuwarten, ob dies tatsächlich eingehalten werden kann. Es sind Abschläge bis zu einem Betrag von EUR 100.000 möglich. Die ersten endgültigen Bescheide sollen ab März ergehen. Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung ist der 30.06.2022. Die Antragstellung muss durch den Steuerberater erfolgen.

    Soloselbständige haben die Möglichkeit, die Neustarthilfe selbst zu beantragen. Hierzu benötigen Sie ein Elster-Zertifikat. Sofern Sie noch keines haben, kann dieses bereits jetzt beantragt werden. Alle nötigen Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Martina Zimmermann-Brase
    • Website

    Martina Zimmermann-Brase ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und geschäftsführende Partnerin der Zimmermann-Brase + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB. Mit ihrem eingespielten Team bietet die Kanzlei Lösungen über das reine Steuerrecht hinaus an. Von der klassischen Steuerberatungsleistung, über ein breites Angebot betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen, bis hin zu Themenbereichen wie Umstrukturierung oder steuerliche Aspekte der Erbregelung berät sie vorausschauend und abgestimmt auf die individuelle Situation, Wünsche und Anforderungen.

    Das könnte Sie interessieren

    7 Tipps für Freelancer, um finanzielle Engpässe zu vermeiden

    Mit der Lebensversicherung finanzielle Engpässe überbrücken

    Festgeld für Freiberufler: Darauf muss geachtet werden

    Beitrag kommentieren Cancel Reply

    Basiswissen, Guides, Kompendien, Glossar, Tools und Software für jede Lebenslage -
    GRATIS von freiberufler-blog.de

    Zum Servicebereich

    Freiberufler Magazin Abonnieren

    *Datenschutzerklärung

    Für die Anmeldung zu unserem Newsletter verwenden wir das sog. Double-opt-in-Verfahren. Das heißt, dass wir Ihnen nach Angabe Ihrer E-Mail Adresse eine Bestätigungs-E-Mail senden, in welcher wir Sie um Bestätigung bitten, dass Sie den Versand des Newsletters wünschen. Wenn Sie dies nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigen, wird Ihre Anmeldung automatisch gelöscht. Durch Anklicken des Bestätigungslinks wird Ihre Anmeldung abgeschlossen. Sie empfangen dann unseren Newsletter unter der von Ihnen angegebenen E-Mail Adresse bis Sie den Newsletter abbestellen. Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich über den entsprechenden Link jederzeit abmelden. Pflichtangaben für die Übersendung des Newsletters sind Ihre E-Mail Adresse, sowie, zwecks Personalisierung Anrede und Ihr Nachname. Die Einwilligung in den Versand des Newsletters / Freiberufler Magazins ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Wenn Sie den Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, können Sie ihn jederzeit über den entsprechenden Link abbestellen.
    zur Datenschutzerklärung

    News Alert abonnieren
    Meistgelesene Beiträge
    • Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen (Teil 2)
    • Freiberufler können Geschäftshandy von der Steuer absetzen
    • Freiberufler profitieren vom neuen Reisekostenrecht
    • Die 15 besten Steuertipps für Selbstständige und Freiberufler
    • Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden
    Letzte Kommentare
    • Karsten zu Freiberufler und Hausbau: Wie ist das zu schaffen?Zur Zeit ist das fast unmöglich und macht auch kein Sinn! Da solltet ihr eu…
    • Sven zu Digitale Berufe: 6 Versicherungen in der Online-WeltSehr gute Übersicht! Jetzt kann ich vergleichen und endlich abschließen!
    • Probst Karin zu Scrum aus Zeitmanagement-SichtSehr geehrte Frau Dr. Herrmann, gerade lese ich Ihren Beitrag, den ich sehr…
    • Chiara Cuvillier zu Freelancer-Bewerbung: So überzeugen Ihre UnterlagenHallo vielen Dank zunächst für den tollen Beitrag! Ist wohl die Projektdaue…
    • Otto zu Was Sie als Freelancer über Steuern wissen müssenHier findet man zumindest die Informationen, die man benötigt. Endlich werd…
    Soziale Medien

    Xing
    Linkedin
    Twitter
    Facebook
    Instagram

    RSS SOLCOM Projektportal
    • Projekt-Nr. 83707 - Mechatroniker (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83705 - Experte Scope 3 CO2 Fußabdruck (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83711 - Projektingenieur für die Implementierung einer Rohbausteuerung/Leittechnik (WinCC App, SPS) (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83709 - Bauleiter TGA Elektro (m/w/d)
    • Projekt-Nr. 83715 - ASP.Net 7 / Blazor Entwickler Fokus Frontend (m/w/d)
    Zum SOLCOM Projektportal
    • Impressum
    • Datenschutz
    Links
    • Über uns
    • Redaktion
    • Freiberufler Magazin
    • Servicebereich
    A company  

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.

    Zur mobilen Version gehen