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    Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden
    Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden

    Steuern: Auch gebrauchte Gegenstände können abgeschrieben werden

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    Unser Autor: Maike Backhaus am 30. Juli 2014 Steuer

    Abschreibungen gehören auch bei Freiberuflern zu den wichtigsten Betriebsausgaben. Fast in jeder Gewinnermittlung findet sich eine Abschreibungsposition. Nützlich dabei sind Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter, kurz: „AfA-Tabellen“.

    Darum geht es bei der Abschreibung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört und länger als ein Jahr genutzt wird, sind nicht in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar. Die Anschaffung wird vielmehr zunächst aktiviert, also ohne Gewinnauswirkung auf ein Anlagenkonto gebucht. Durch die Abschreibungsbeträge werden dann die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung verteilt. So wird jedes Jahr der anteilige Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt und das Anlagenkonto entsprechend vermindert.

    Allgemeines zur Abschreibung

    Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, hat die Finanzverwaltung für die wichtigsten Wirtschaftsgüter amtliche AfA-Tabellen aufgestellt. So muss man sich nicht bei jeder einzelnen Anschaffung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts Gedanken machen und gegebenenfalls mit dem Finanzamt streiten.

    Beim Festlegen dieser Nutzungsdauer kommt es nicht darauf an, wie lange das Wirtschaftsgut tatsächlich im Betrieb verwendet werden soll. Die normale Nutzungsdauer wird also nicht dadurch verkürzt, dass ein Unternehmer ein Anlagegut regelmäßig bereits vor Ende des technischen oder wirtschaftlichen Wertverzehrs verkauft.

    Ausnahme: Keine AfA-Tabelle für „Geringwertige Wirtschaftsgüter“

    Nur bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) spielt die Nutzungsdauer keine Rolle. Dazu an dieser Stelle nur ganz kurz die wichtigsten Informationen:

    • GWG mit Anschaffungskosten bis zu 150 Euro können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Dasselbe gilt bei der Entscheidung für eine GWG-Grenze von 410 Euro für GWG mit Anschaffungskosten über 150 Euro bis 410 Euro.
    • Wird in einem Jahr die GWG-Grenze von 1.000 Euro gewählt, so sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150 Euro bis 1.000 Euro in einen Sammelposten einzustellen und zwingend über fünf Jahre mit jeweils 20% abzuschreiben.

    Und wie funktioniert das bei gebrauchten Gegenständen?

    Die AfA-Tabellen gehen immer davon aus, dass ein Wirtschaftsgut neu gekauft wird. Was gilt also, wenn ein Gegenstand gebraucht gekauft oder aus dem Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird? Dann richtet sich die Nutzungsdauer nach der Zeit, die das Wirtschaftsgut voraussichtlich noch im Betrieb genutzt werden wird. Das ist die sogenannte Restnutzungsdauer.

    Die meisten Finanzämter gehen zum Glück pragmatisch vor und haben nichts dagegen, wenn einfach von der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle die bisherige, eventuell sogar geschätzte Nutzungsdauer abgezogen wird. Dieses Vorgehen wird aber wohl nicht akzeptiert, wenn ein Wirtschaftsgut gekauft oder eingelegt wird, bei dem die normale Nutzungsdauer laut Tabelle bereits abgelaufen ist, beispielsweise bei einem Pkw, der älter ist als sechs Jahre. Denn dann könnte man das Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung oder Einlage voll abschreiben (Restnutzungsdauer = 0). In solchen Situationen sollte man besser von einer realistischen Restnutzungsdauer von beispielsweise zwei oder drei Jahren ausgehen.

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    Maike Backhaus
    • Website

    Maike Backhaus, Jahrgang 1976, schreibt seit dem Ende ihres Jurastudiums als Fachredakteurin beim „Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag“ (Wolters Kluwer Deutschland/www.steuertipps.de). Ihre Themen sind dort vor allem Steuerrecht für Freiberufler und Arbeitnehmer. An ihrer Arbeit gefällt ihr besonders, dass das Steuerrecht immer wieder neue Überraschungen bereithält sowie die Aufgabe, die oft trockene und/oder komplizierte Materie für alle verständlich darzustellen.

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    3 Kommentare

    1. Mark Seidler on 17. Juni 2015 10:12

      Sehr geehrte Frau Backhaus,

      vielen Dank für Ihren Beitrag.
      Ich habe aber mal eine kleine Frage.
      Wie hoch ist die Nutzungsdauer, wenn ich zum Beispiel eine zwei Jahre alte Kamera gebraucht kaufe (Nutzungsdauer laut AfA 7 Jahr) und diese aber sicher 7 Jahre im Betrieb verwende? Kann ich dann trotzdem über 7 Jahre Abschreiben?
      Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

      Mark Seidler

      Reply
    2. Hanna Adams on 3. Februar 2021 16:18

      Vielen Dank für den Beitrag zum Abschreiben von gebrauchten Gegenständen. Mein Onkel hat sein neues Büro mit gebrauchten Möbeln eingerichtet und möchte die Kosten mithilfe seines Steuerberaters zurückholen. Gut zu wissen, dass die Nutzungsdauer von geringwertigen Wirtschaftsgütern nicht von Belang ist.

      Reply
    3. Florian K. on 15. Dezember 2023 10:40

      Ganz ehrlich, ich bin eher zufällig hier gelandet, weil ich mitten in der Vorbereitung für meine Buchführungsprüfung stecke und mir neulich einen gebrauchten Laptop zugelegt habe. Da dachte mein von Uni-Themen verseuchtes Gehirn: „Kann man das eigentlich abschreiben?“. Und weil man ja bekanntlich alles andere macht, statt zu lernen, habe ich das jetzt mal recherchiert. Also, vielen Dank für die klare Erläuterung – jetzt widme ich mich aber wieder meinen Buchführungsaufgaben und der guten alten Bilanz!

      Reply
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