Autor: Dr. Jörg Gössler

Dr. Jörg Gössler, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei RoH Rechtsanwälte AG (Schweiz). Sein Arbeitsfeld umfasst das Steuer-, Wirtschafts- sowie das Stiftungsrecht.

Jeder Freiberufler hat genau so wie jedes andere Unternehmen beim Finanzamt jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, in der er seine Umsatzsteuerschuld oder ein Guthaben selbst berechnet. Zusätzlich hat er bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Während bei der Istbesteuerung die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem er die Zahlung erhalten hat, erfolgt bei der Sollbesteuerung die Besteuerung bereits schon früher.

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Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebilligt und es ist bereits in Kraft getreten. Ziel der Modernisierung der mehr als 115 Jahre alten Rechtsform der GmbH ist es, die Attraktivität dieser Rechtsform angesichts der Konkurrenz ausländischer Rechtsformen (insb. Limited (Ltd.)) für Einzelunternehmer und den Mittelstand zu erhöhen. Die nachfolgende Abhandlung betrachtet dabei vor allem diese neue Unternehmergesellschaft im Anfangsstadium.

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Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht buchführungspflichtig ist, auch verpflichtet, Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren. Wer dies nicht beachtet, sei es auch nur, wenn die Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht vernichtet werden, macht sich womöglich strafbar oder riskiert empfindliche Bußgelder. Daneben drohen auch überhöhte Schätzungen im Besteuerungsverfahren. Demgegenüber besteht aus Kostengründen ein Interesse an einer möglichst raschen Vernichtung der Geschäftsunterlagen.

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