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    Die 1-Euro GmbH ist da!
    Die 1-Euro GmbH ist da!

    Die 1-Euro GmbH ist da!

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    Unser Autor: Dr. Jörg Gössler am 2. November 2008 Recht, Steuer

    Der Bundesrat hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gebilligt und ist bereits in Kraft getreten. Ziel der Modernisierung der mehr als 115 Jahre alten Rechtsform der GmbH ist es, die Attraktivität dieser Rechtsform angesichts der Konkurrenz ausländischer Rechtsformen (insb. Limited (Ltd.)) für Einzelunternehmer und den Mittelstand zu erhöhen. Die nachfolgende Abhandlung betrachtet dabei vor allem diese neue Unternehmergesellschaft im Anfangsstadium.

    Erleichterung der GmbH-Gründung

    Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

    Stammkapital

    Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen zu entsprechen, bringt das MoMiG eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Für ihre Gründung ist nur 1 Euro Stammkapital notwendig.

    Bei der Ein-Personen-GmbH muss der Gründer keine Sicherheit mehr für den nicht eingezahlten Teil der Stammeinlage leisten.

    Firma

    Die Mini-GmbH muss zwingend als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ firmieren.

    Rücklagen

    In der Bilanz hat die Mini-GmbH eine gesetzliche Rücklage zu bilden. In diese ist jeweils ein Viertel ihres Gewinns einzustellen. Dieses Viertel darf nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden. Insoweit besteht ein Ausschüttungsverbot. Sobald die Kapitalerhöhungen dazu führen, dass das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 Euro erreicht ist, entfällt die Pflicht zur Bildung einer Rücklage.

    Geschäftsanteil mindestens 1 Euro

    Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten.

    Keine Sanktionierung der verdeckten Sacheinlage mehr

    Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer einzuhaltenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i. E. häufig zweimal leisten muss, wurden fast einhellig kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.

    Musterprotokolle

    Für unkomplizierte Standardgründungen, bei denen an der Gründung maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer beteiligt sind, werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem einzigen Dokument, sowie einer kostenrechtliche Privilegierung bewirkt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer deutlichen Kosteneinsparung führen: Für die Berechnung der Notargebühren bei der Gründung einer Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) gilt nicht der Mindestwert von 25.000 EUR. Bei diesem Wert machen die Notargebühren für die Gründung 168 Euro aus. Die Mindestgebühr (bei einem Kapital bis zu 1.000 Euro) beträgt 20 Euro. Durch Verwendung der Mustersatzung können also bis zu 148 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gespart werden.

    Beschleunigung der Registereintragung

    Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann.

    Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:

    • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Das langsamste Verfahren bestimmte das Tempo. Diese Rechtslage erschwert und verzögert die Unternehmensgründung erheblich. Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen.
    • Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet.
    • Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
    • Die Verwendung des Musterprotokolls wird ebenfalls zur Beschleunigung führen, da es weniger Nachfragen der Registergerichte geben wird.

    Rechtsform der GmbH soll attraktiver werden

    Durch ein Bündel von Maßnahmen wird die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und werden Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen.

    Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

    Als ein Wettbewerbsnachteil wurde bisher angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Nunmehr wird es der GmbH ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.

    Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen

    Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.

    Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

    Beim Handelsregister ist wie bisher auch die aktuelle Gesellschafterliste einzureichen. Das Handelsregister veröffentlicht diese, um eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten. Dies geht nunmehr soweit, dass die Gesellschafterliste auch Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist.

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    Dr. Jörg Gössler
    • Website

    Dr. Jörg Gössler, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei RoH Rechtsanwälte AG (Schweiz). Sein Arbeitsfeld umfasst das Steuer-, Wirtschafts- sowie das Stiftungsrecht.

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