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    Freiberufler und ihre Verträge: Rechtstipps Teil 3

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    Unser Autor: Dr. Wolf Günther am 22. November 2012 Recht

    In den zwei vorhergehenden Teilen unserer Rechtstipps zum Thema Freiberufler und ihre Verträge haben wir uns mit Nutzungsrechten, mit Vereinbarungen zu Pflege und Mängelbeseitigung und mit dem Thema Haftungsbeschränkung befasst. Heute lesen Sie abschließend,  welche sonstigen Punkte sonst zu beachten sind und welche Vertragstypen wie anzuwenden sind beziehungsweise welche rechtlichen Konsequenzen mit sich bringen.

    Allgemeine Punkte

    Pflichten sollten im Aktiv formuliert werden, nicht zuletzt, damit klar wird, wer welche Pflichten zu erfüllen hat. So sollte es zum Beispiel heißen „Der Kunde wird ein Lastenheft erarbeiten.“ Ungeeignet ist die Formulierung „Lastenhefte werden erarbeitet.“ – hier ist nämlich nicht klar, von wem diese zu erarbeiten sind.

    Klare Sprache ist wichtig

    Die Sprache sollte klar und eindeutig sein, zum Beispiel „Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate“ statt „Ein Gewährleistungszeitraum von 12 Monaten gilt als garantiert.“ Bei solch ungenauen Formulierungen ist nicht nur der Text möglicherweise unverständlich. Viel schwerer wiegt, dass Sie eventuell einen juristischen Begriff verwenden, der einen anderen Inhalt hat, als Sie möglicherweise annehmen. Damit könnten Sie ungewollt Zusicherungen oder Garantien abgeben und damit unnötigerweise eine weit gehende Haftung übernehmen.

    • Fragen Sie sich bei der Vertragserstellung: Wer soll etwas tun? Was soll derjenige tun? Warum soll er es tun? Wie soll er es tun? Von wem erhält er die dafür benötigten Informationen?
    • Machen Sie die Probe aufs Exempel: Lassen Sie den Vertragstext von einem Kollegen oder Mitarbeiter lesen und fragen Sie ihn, was im Dokument steht (oder auch nicht steht, also fehlt). Auch sollten Sie die Frage stellen, was Sie lieber weglassen sollten, um den Kunden nicht auf ungewollte Ideen zu bringen. Auf diese Weise finden Sie beispielsweise heraus, ob die Stellen, die Ihnen wichtig sind, auch als solche erkennbar sind.
    • Treffen Sie positive Maßnahmen – auch damit Ihr Vertrag attraktiv wirkt: Sie können den Vertrag übersichtlich gliedern und bei umfangreichen Dokumenten ein Inhaltsverzeichnis voranstellen. Vermeiden Sie Tippfehler – ein schlampiger Vertrag kann beim Kunden Rückschlüsse auf Ihre sonstige Arbeit auslösen.
    • Versuchen Sie generell, präzise Regelungen zu treffen. Bezeichnen Sie dazu Begriffe eine Stufe genauer, als es dem üblichen Sprachgebrauch entspricht, zum Beispiel: „Benutzerdokumentation“ statt „Dokumentation“. Präzise Regelungen sind auch bei den Nutzungsrechen wichtig (siehe oben).

    Vertragstypen bestimmen die Regeln

    Ein wichtiges Element für die richtige Vertragsgestaltung ist Klarheit in der Frage, welcher Vertragstyp auf den jeweiligen IT-Vertrag anwendbar ist. Denn der Vertragstyp bestimmt die anwendbaren gesetzlichen Regeln, die dann gelten, wenn im Vertrag zu einer Frage (etwa, wann der Kunde zahlen muss, welche Gewährleistungsrechte er hat und Ähnliches) nichts Abweichendes geregelt ist.

    Ob abweichende Regelungen im Vertrag überhaupt möglich sind, ergibt sich wiederum aus den Regelungen zum anwendbaren Vertragstyp. In AGB beispielsweise kann von den wesentlichen gesetzlichen Leitlinien des jeweiligen Vertragstyps überhaupt nicht abgewichen werden. In einem Kaufvertrag zum Beispiel ist eine Beschränkung des Nutzungsrechts auf eine bestimmte Maschine (CPU-Klausel) nicht zulässig, denn dann würde vom gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrags – der Käufer kann über den Kaufgegenstand frei verfügen – zu weit abgewichen. In einem Mietvertrag ist eine solche Regelung eher möglich.

    Der Vertragstyp ist auch nicht einfach änderbar (zum Beispiel durch Klauseln wie „Alle Leistungen unter diesem Vertrag sind Dienstleistungen“). Er bestimmt sich generell danach, was geschuldete Leistung ist:

    • Kaufvertrag: Prägende Leistung ist die Lieferung einer bereits vorhandenen Sache, zum Beispiel eines fertigen Programm (Standardsoftware).
    • Werkvertrag: Die Herstellung etwa einer Studie oder Spezifikation ist hier die prägende Leistung. Dazu gehört meist auch Individualsoftware, allerdings ist die Rechtsprechung hierzu noch uneinheitlich. Auch ein sonstiger Erfolg wie etwa die Implementierung einer Software gehört zu den prägenden Leistungen eines Werkvertrags.
    • Werklieferungsvertrag: Die prägende Leistung eines Werklieferungsvertrags ist die Herstellung einer beweglichen Sache – eventuell auch von Individualsoftware, die vom Lieferanten hergestellt oder erzeugt wird. Aber auch hier ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich (siehe oben). Es gilt dann weitgehend das Kaufvertragsrecht.
    • Dienstvertrag: Hier ist das Arbeiten in Richtung auf ein Ergebnis, ohne dass der Erfolg eintreten muss, die prägende Leistung.
    • Mietvertrag: Prägende Leistung ist die Überlassung von Software oder Hardware auf Zeit. Nach der Rechtsprechung ist auch auf Application Service Providing (ASP) Mietvertragsrecht anzuwenden. Die meisten Cloud Computing und Software as a Service (SaaS) Anwendungen werden daher auch unter das Mietvertragsrecht fallen.

    Weiterdenken hilft

    Bedenken Sie bei der Vertragserstellung alle – vor allem auch alle unwahrscheinlichen – Szenarien. Denken Sie darüber nach, ehe Sie Meilensteile festlegen, ob Sie diese auch bei Ausfall oder Krankheit einhalten können. Dies ist besonders relevant für Sie als Freiberufler, dessen personelle Kapazitäten oft auf Sie als Einzelperson beschränkt sind.

    Oft wird beim Verpassen von Meilensteinen auf Druck des Kunden eine Vertragsstrafe vereinbart. Bedenken Sie, dass Sie in der Regel gerade als Freiberufler den Zeitplan kaum wieder aufholen können, wenn Sie einmal einen Meilenstein verpasst haben. Ist für das Verpassen von Meilensteinen eine Vertragsstrafe vereinbart, müssen Sie in einem solchen Fall auch bei allen nachfolgend verpassten Meilensteinen die Vertragsstrafe zahlen. Setzen Sie in Ihrem Vertrag daher mindestens durch, dass sich alle nachfolgenden Meilensteine entsprechend verschieben, wenn ein Meilenstein verpasst wurde.

    Mehr Information zu dieser Thematik finden sich in den Fachbüchern „Gestaltung und Management für IT Verträge“ und „IT-AGB beurteilen und wirksam vereinbaren“.

    Literatur:
    Erben (Hrsg.) /Günther. Gestaltung und Management von IT-Verträgen, Eine Anleitung für Praktiker, 2. Aufl. 2013
    Erben (Hrsg.) /Günther, Allgemeine Geschäftsbedingungen, IT Verträge wirksam vereinbaren, 5. Aufl. 2011.

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    Dr. Wolf Günther
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