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    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen
    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten teilen (Teil 1)

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    Unser Autor: Lutz Schumann am 22. Juli 2010 Steuer

    Für viele ist es ein Traum, für andere eher ein Alptraum: leben und arbeiten unter einem Dach. Zugegeben, sich morgens nicht stundenlang im Auto über verstopfte Straßen zur Arbeitsstelle quälen zu müssen oder nicht in überfüllten U-Bahnen der Haltestelle entgegenzufiebern, hat schon seine Vorteile. Doch wer unter einem Dach arbeitet und lebt, kennt auch die Nachteile: Die räumliche Nähe von Privatem und Job kann auch Probleme bereiten. Mal schnell an den Computer zu springen und dort, trotz der Ankündigung, nur schnell eine E-Mail abrufen zu wollen, Stunden zu verbringen, nervt die Familie. Auch den Faktor Familie als Ablenkung dürfen Sie nicht unterschätzen. Das Home-Office erfordert von Ihnen eine strenge Disziplin – und Nerven wie Stahlseile, nicht nur beim täglichen Umgang mit der Familie, sondern auch beim Kampf mit dem Finanzamt.

    Das Finanzamt macht Stress

    Der Grund: Das häusliche Arbeitszimmer, auch wenn Sie es als Selbstständiger oder Freiberufler nutzen, provoziert regelmäßig Streit mit dem Fiskus. Dies verwundert kaum: War das häusliche Arbeitsdomizil bis Ende 1995 doch für rund zwei Drittel aller Steuerzahler das wohl beliebteste Steuersparmodell. Mit einem Zimmer in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus – mehr oder weniger für berufliche Arbeiten reserviert – ließ sich oft ein dreistelliger Steuervorteil pro Jahr herausholen. Ex-Bundesfinanzminister Theo Waigel setzte diesem Treiben ein jähes Ende und verschärfte die steuerlichen Voraussetzungen erheblich. 2007 gab es eine erneute drastische Steuerverschärfung und seitdem können nur noch die wenigsten angestellten Steuerzahler ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Der Grund: Die bisherige Möglichkeit, Arbeitszimmerkosten von maximal 1.250 Euro mit dem Fiskus zu teilen, fiel dem Rotstift zum Opfer.

    Tipp für Angestellte
    Finanzgerichte halten die komplette Streichung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers für angestellte Steuerzahler für verfassungswidrig. Deshalb muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit diesem Thema beschäftigen. Angestellte, die einen Raum ihrer Wohnung „übrig haben“, sollten daher diesen ab sofort als häusliches Arbeitszimmer nutzen, die anteiligen Kosten dafür in ihrer Steuererklärung geltend machen und gegen eine Ablehnung des Finanzamts Einspruch einlegen. Nur so profitieren sie von einem eventuell positiven Urteil – zumindest bis zu der im Jahr 2007 gestrichenen Kostenobergrenze von 1.250 Euro pro Jahr.

    Die Arbeitszimmer-Regeln

    Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen, wenn Sie die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzen wollen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG):

    Sie können alle Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe absetzen, wenn:
    Das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Arbeit bildet.

    Weitere Möglichkeit (bei einer positiven Entscheidung des BVerfG; Ausgaben müssen vorab geltend gemacht werden):

    Sie können maximal 1.250 Euro im Jahr absetzen, wenn:
    Sie mehr als 50 % Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Heim-Büro ausüben.

    Oder wenn:
    Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Für Selbstständige und Freiberufler, die nur zu Hause arbeiten, sieht die aktuelle Arbeitszimmerregelung auf den ersten Blick gar nicht so übel aus: Wenn Sie Ihre Tätigkeit vom Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus aus betreiben, Ihr häusliches Arbeitszimmer somit den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Arbeit darstellt, können Sie alle Kosten ohne Obergrenze absetzen – theoretisch. Denn der Gesetzgeber hat die Steuervorschriften in Sachen Arbeitszimmer bewusst schwammig formuliert. Über den „Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit“ gab es daher in den letzten Jahren oft Streit mit den Finanzämtern.

    BFH-Rechtsprechung verschafft Ihnen mehr Spielraum

    Erst eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI R 21/03) und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 6 – S 2145 – 71/03) brachten Erleichterung. Der Fiskus darf nun bei der Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes nicht nur von der Zeit ausgehen, die Sie im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, jetzt kommt es auf den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt an.

    Allerdings prüft der Fiskus diese Frage auch heute noch ausgesprochen penibel und in jedem Einzelfall. Dabei kommt es darauf an, dass Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer „diejenigen Handlungen vornehmen, und Leistungen erbringen, die für Ihren ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind“.

    Das aber bedeutet wiederum, dass Berufe, in denen Sie größtenteils am Schreibtisch sitzen, steuerlich problemlos sind. Sind Sie dagegen in Ihrem Job oft auch auswärts unterwegs, weil Sie zum Beispiel bei Ihren Kunden die entwickelte Software installieren müssen oder als Berater tätig sind, kann es zu Streit mit dem Finanzamt um den Tätigkeitsschwerpunkt kommen. Als kleiner Anhaltspunkt nachfolgend einige Positiv- und Negativbeispiele.

    Wann keine Probleme mit dem Fiskus „drohen“

    • Wenn es sich um ein „Büro Ihres Arbeitgebers“ handelt, Sie also angestellt sind, Ihr häusliches Arbeitszimmer aus betrieblichem Interesse an Ihren Chef vermietet haben und dieser es Ihnen zur Nutzung überlässt.
    • Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer einem intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr offen steht, zum Beispiel in einer Arztpraxis.
    • Wenn in Ihrem Arbeitszimmer fremde Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt werden.
    • Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer als Teil einer Betriebsstätte gilt, folglich das Büro in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegt (z.B. neben der Wohnung des selbstständigen Heizungsinstallateurs befinden sich die Werkstatt, das Lager, die Sozialräume für die Mitarbeiter und das Büro).

    Bei diesen Tätigkeiten erkennt der Fiskus alle Arbeitszimmerkosten an

    Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer wird angenommen bei

    • einem Praxis-Consultant, der Ärzte in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, auch wenn dieser einen Großteil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt (BFH, Az.: VI R 78/02).
    • einem freiberuflichen Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und Betreuung von Großkunden einen beträchtlichen Teil seiner gesamten Arbeitszeit außerhalb des Arbeitszimmers verbringt (BFH, Az. VI R 104/01).
    • einem Kundendienst-Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Pläne im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, trotz regelmäßigen Außendienstes (BFH, Az. VI R 28/02).
    • einem Arzt, der eine kleine Notfall-Praxis in seinem Privathaus nutzt (BFH, Az. IV R 3/02).
    • einem selbstständiger Musiker, der in seinem Privathaus ein Musikstudio betreibt (BFH, Az. IV R 53/01).

    … bei diesen Tätigkeiten maximal 1.250 Euro pro Jahr (für Angestellte)

    Bei den nachfolgenden Beispielen erkannte die Finanzverwaltung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nicht an und bekam vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Recht.

    • Ein Handelsvertreter, dessen Tätigkeit durch seine Arbeit im Außendienst (7 bis 21 Uhr) geprägt wird (BFH, Az. X R 1/03).
    • Ein Bildjournalist, der sein Arbeitszimmer nur für Auftragsvor- und -nachbereitung nutzt (BFH, Az. IV R 34/02).
    • Einer Ärztin, die ihre Patienten ausschließlich außerhalb ihres häuslichen Arbeitszimmers untersucht und vor Ort Befunde über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt (BFH, Az. IV R 71/00).
    • Ein selbstständiger Unternehmensberater, der auf dem Gebiet der Organisations- und Personalberatung tätig ist und Coaching- sowie Teamworkshops bei seinen Kunden vor Ort veranstaltet.
    • Ein Arzt, der je eine Praxis innerhalb und außerhalb seiner Wohnung betreibt und daneben zusätzlich ein kleines häusliches Arbeitszimmer nutzt (BFH, Az. IV R 30/03).
    • Ein Architekt, der neben der Planung vorwiegend mit der Bauüberwachung betraut ist (BFH, Az. IV R 9/03).

    Fazit:
    Lassen Sie sich vom Fiskus nicht vorschnell Ihren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb Ihres Arbeitszimmers verlegen. Die Rechtsprechung beweist: Es kommt einzig und allein auf den qualitativen Aspekt Ihres Jobs an.

    Hinweis: Unter Internet: www.steuer-schutzbrief.de finden Sie alle aktuellen Urteile zum Thema häusliches Arbeitszimmer.

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    Lutz Schumann
    • Website

    Lutz Schumann ist Chefredakteur und Herausgeber der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de mit verständlichen Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, die Familie, Rentner und Angestellte. Er hat sich außerdem als Fachautor zahlreicher Bücher, Newsletter, Loseblattwerke und Software rund um das Thema Steuern einen Namen gemacht.

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    4 Kommentare

    1. Thomas Bauch on 5. Juni 2013 17:28

      Vielen Dank für den gut aufbereiteten Beitrag, der viel Licht ins Dunkel gebracht hat.

      Reply
    2. Julian on 31. Januar 2014 7:40

      Schöner, informativer Bericht. Danke.

      Reply
    3. Andreas L. on 30. Mai 2016 13:38

      Recht Vielen Dank für diese in meinen Augen übersichtliche und vollständige Zusammenfassung des Sachverhalts (Teil 1 und 2 dieses Artikels). Damit bin ich jetzt handlungs- und entscheidungsfähig, kann jetzt gut vorbereitet zu meinem Gespräch mit dem Steuerberater gehen.

      Reply
    4. Mia on 17. August 2018 14:07

      Ein Bekannter hat sich von seinem Steuerberater eine Vertretung vor dem Finanzamt erbeten. Dadurch war die Steuer um einiges leichter zu erledigen. Generell ist es für Freiberufler nicht einfach, da sie meist auch gar nicht viele Einnahmen und hohe Kosten haben.

      Reply

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