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    Vorsicht bei Nutzung der Facebook-Logos (Teil 1)

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    Unser Autor: Yvonne A.E. Schulten am 24. Februar 2012 Recht

    Auf immer mehr Webseiten und Broschüren blitzt es uns entgegen: das facebook-Logo, weißes „f“ auf blauem Grund. Unternehmen die sich auf Facebook präsentieren, nutzen die Logos der Social-Media-Plattform zu Werbezwecken oder um ihre Webseite direkt mit der Plattform zu verlinken. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Hält sich der Verwender nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

    Der rechtliche Hintergrund

    facebook_logoFacebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform. Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte. Das Markenrecht gibt dem Unternehmen juristische Möglichkeiten an die Hand, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen und Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen. Das kann für den unberechtigten Verwender der Marke Facebook teuer werden. In seinen Nutzungsbedingungen (dort Ziffer 5.6), die jedes Mitglied bei der Anmeldung akzeptieren muss, stellt Facebook klar:

    Du wirst unsere Urheberrechte und Markenzeichen (einschließlich Facebook, die Facebook- und F-Logos, FB, Face, Poke, Wall und 32665) oder andere ähnliche und daher leicht zu verwechselnde Zeichen nicht ohne unsere schriftliche Erlaubnis verwenden.

    Zum Teil erlaubt Facebook, dass z.B. Facebook-Logos genutzt werden dürfen, ohne dass eine gesonderte Genehmigungsanfrage gestellt werden muss. Die Erlaubnis gilt allerdings nur bei Einhaltung der von Facebook selbst aufgestellten Regeln. Diese von Facebook aufgestellten Regeln decken sich zum Teil mit den gesetzlichen Regelungen, gehen aber zum Teil auch darüber hinaus.

    Die Facebook-Richtlinien

    Diese Regeln finden sich unter https://www.Facebook.com/brandpermissions/index.php. In diesem so genannten „Bereich für Markengenehmigungen“ stellt Facebook seine Nutzungs-Richtlinien dar. Genannt sind dort vier Bereiche:

    1. Bezugnahme auf Facebook

    Für Fälle, in denen das Facebook-Mitglied eigene Produkte und Dienstleistungen in Texten bewerben will und dabei auf Facebook Bezug genommen werden soll, stellt Facebook eigene Regeln auf.

    2. Facebook-Logos und Marken

    Als Faustregel gilt nach den Facebook-Richtlinien:

    1. für das Logo mit dem ausgeschriebenen Schriftzug („Facebook“ weiß auf blauem Hintergrund): Nutzung nur mit vorheriger Genehmigung;
    2. für das „f“-Logo („f“ weiß auf blauem Hintergrund): unter Einhaltung der von Facebook aufgestellten Richtlinien ohne gesonderte Genehmigung nutzbar;
    3. für den “Gefällt-mir”-Button: unter Einhaltung der von Facebook aufgestellten Richtlinien ohne gesonderte Genehmigung nutzbar.

    Es muss aber immer genau geprüft werden, ob alle Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind (siehe https://www.Facebook.com/brandpermissions/index.php).

    3. Verwendung von Screenshots

    Facebook verlangt von seinen Mitgliedern, eine vorherige Genehmigung einzuholen – unabhängig davon, wo der Screenshot veröffentlicht werden soll. Außerdem verlangt Facebook, dass der Screenshot nicht verändert wird. Sind Rechte Dritter betroffen, muss der betroffene Dritte mit der beabsichtigten Nutzung des Screenshots einverstanden sein (das gilt unabhängig von Facebook grundsätzlich immer). Dementsprechend verlangt Facebook ausdrücklich:

    1. Screenshots, die personenbezogene Daten enthalten (einschließlich Fotos, Namen), bedürfen vor der Veröffentlichung einer schriftlichen Genehmigung der entsprechenden Rechteinhaber.
    2. Screenshots von Facebook-Profilen dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung des jeweiligen Urhebers verwendet werden.

    4. Facebook-Werberichtlinien (für auf Facebook erscheinende Werbeanzeigen)

    Für Werbeanzeigen, die innerhalb von Anwendungen auf der Facebook-Plattform angezeigt werden, gelten besondere Bestimmungen (u.a. https://www.facebook.com/ad_guidelines.php)

    Fazit

    Vor der Nutzung von Marken, Logos etc. Dritter sollte immer geprüft werden, ob man die erforderlichen Rechte hat. Das gilt auch für die Facebook-Zeichen. Facebook stellt – zum Teil über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende – Nutzungs-Richtlinien auf und droht bei Verstößen nicht nur mit einem Rechtsstreit, sondern auch mit der Sperrung der Facebook-Seite des Rechtsverletzers. Damit hat Facebook ein effektives Druckmittel an der Hand. In Zeiten, in denen sich Unternehmen scharenweise in SocialCommunties wie Facebook präsentieren, empfiehlt es sich, sich an die Spielregeln der Plattform, auf der man sich präsentieren will, zu halten – egal ob diese Regeln gefallen und sinnvoll sind.

    Tipp: Im Zweifel sollte eine Genehmigungsanfrage an Facebook gestellt und die Genehmigung (oder Ablehnung…) abgewartet werden.

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    Yvonne A.E. Schulten
    • Website

    Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten ist spezialisiert auf Vertragsrecht, außergerichtliche Verhandlungen bei Streitigkeiten wie Projekten in Schieflage und auf Prozessführung im IT-Bereich. Sie ist als Rechtsanwältin in der IT-Recht-Kanzlei München tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Erstellung, Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen. Hierzu gehören Verträge zu Software-Erstellung,- Kauf und -Pflege, Application Service Providing (ASP), Outsourcing, Webdesign, SEO, Projekten, Lizenzen, Quellcode-Hinterlegung, Verträge mit Freelancern u.a.

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