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    Wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld

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    Unser Autor: Martina Zimmermann-Brase am 17. März 2020 Recht

    Aufgrund der wirtschaftlichen Einbußen durch das sich ausbreitende Coronavirus kann es für Selbständige notwendig werden, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Welche Voraussetzungen gelten und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie im Artikel.

    Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

    • Es muss Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall vorliegen.
    • Der Arbeitsausfall muss mindestens 10 Prozent der Betroffenen betragen.
    • Urlaubsansprüche vom Vorjahr und Überstundenkonten müssen zunächst abgebaut werden.

    Zur Belegschaft gehören dabei alle nicht gekündigte und sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter. Wenn Sie tarifgebunden sind, muss man zunächst schauen, was der Tarifvertrag vorsieht. Wenn nicht, muss der Betriebsrat entscheiden. Wenn es keinen Tarifvertrag und keinen Betriebsrat gibt, muss man die Mitarbeiter über Kurzarbeit informieren und deren Einverständnis einholen.
    Wir empfehlen dies schriftlich zu tun!

    Vorgehensweise wenn Kurzarbeit nicht vermeidbar ist:

    • Anzeige bei der Arbeitsagentur für Arbeit (kann online über meine E-Services ausgefüllt werden – hat den Charme, dass Sie den Stand online verfolgen können)
    • Wenn Sie es manuell machen möchten, können Sie die Formulare auf der Homepage der Arbeitsagentur downloaden.

    Die Fachabteilung der Arbeitsagentur meldet sich bei Ihnen und möchte eventuell Nachweise über den Arbeitsausfall sehen.

    Die gilt es zu beachten:

    • Die Bewilligung erfolgt für maximal 12 Monate.
    • Sie teilen der lohnabrechnenden Stelle mit,  an welchen Tagen welche Mitarbeiter nicht arbeiten konnten
    • Die Lohnabrechnung wird erstellt, Sie zahlen das Gehalt zzgl. KUG Stunden an den Arbeitnehmer aus.
    • Auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, werden in voller Höhe durch das Arbeitsamt erstattet (ab März 2020).

    Sonstige Infos

    • Kurzarbeit beträgt für Beschäftigte mit Kindern (mit Kinderfreibetrag) 67 Prozent und alle anderen 60 Prozent vom Nettoentgelt.
    • Die Erstanzeige muss spätestens am letzten Tag der Monats eingehen, für den der Fall eintritt
    • Nach 3 Monaten ohne Kurzarbeit muss eine neue Anzeige getätigt werden
    • Zum Abschluss des Leistungszeitraums erfolgt eine Abschlussprüfung durch die Arbeitsagentur

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    Martina Zimmermann-Brase
    • Website

    Martina Zimmermann-Brase ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und geschäftsführende Partnerin der Zimmermann-Brase + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB. Mit ihrem eingespielten Team bietet die Kanzlei Lösungen über das reine Steuerrecht hinaus an. Von der klassischen Steuerberatungsleistung, über ein breites Angebot betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen, bis hin zu Themenbereichen wie Umstrukturierung oder steuerliche Aspekte der Erbregelung berät sie vorausschauend und abgestimmt auf die individuelle Situation, Wünsche und Anforderungen.

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    2 Kommentare

    1. BenK on 17. März 2020 11:47

      Hallo Frau Zimmermann-Brase,
      vielen Dank für den Artikel. Dazu hätte ich eine Frage: Wird das Kurzarbeitergeld auf für geschäftsführende Gesellschafter gewährt?
      Viele Grüße, BK

      Reply
      • Zimmermann-Brase on 17. März 2020 16:26

        Klassische Antwort: es kommt darauf an. Üblicherweise ist der Geschäftsführer sozialversicherungsfrei, dann gibt es kein Kurzarbeitergeld. Ist aber der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, dann gibt es auch Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer.

        Reply

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