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    Freiberufler: Steuervorteil im Home-Office sichern

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    Unser Autor: Maike Backhaus am 17. Dezember 2013 Steuer

    Wer als Freiberufler in den eigenen vier Wänden sein Büro hat, will die entsprechenden Kosten natürlich steuerlich geltend machen. Denn die anteiligen Kosten für Miete, Zinslast und Nebenkosten können den Gewinn ordentlich drücken und Steuern sparen helfen.

    Allerdings ist es kein einfaches Unterfangen, auf diesem Weg als Freiberufler Steuern zu sparen, denn das Finanzamt streicht die Kosten oft zusammen. Ob Sie die Kosten absetzen können oder nicht, hängt auch davon ab, wie Sie Ihre selbstständige Tätigkeit gestalten.

    1. Sie sind hauptberuflich selbstständig und arbeiten fast ausschließlich von zu Hause

    In diesem Fall ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Damit erfüllen Sie die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der gesamten Kosten.

    2. Sie sind Angestellter und nebenberuflich selbstständig – im Home-Office erledigen Sie die „selbstständigen“ Arbeiten

    In diesem Fall stellt sich zunächst die Frage, wo jetzt der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Leider erkennen die Finanzämter bei Angestellten das Arbeitszimmer zu Hause niemals als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit an – der Mittelpunkt soll immer beim Arbeitgeber des Angestelltenverhältnisses liegen. Damit scheidet ein unbegrenzter Abzug der Kosten aus. Allerdings können Sie die Kosten wenigstens bis zu einer Höhe von 1.250 Euro geltend machen, wenn Ihnen für die nebenberufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    3. Sie sind hauptberuflich selbstständig und arbeiten nicht nur im Home-Office

    Diese Fallgruppe sorgt für den meisten Streit mit den Finanzämtern. Denn betroffen sind hier Freiberufler, die sehr wohl das Home-Office als Basis für die Selbstständigkeit nutzen – trotzdem wird es nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit gesehen, wenn zum Beispiel bei klassischen Außendienstmitarbeitern der Kontakt bei den Kunden vor Ort im Mittelpunkt steht. Ob das Home-Office der Mittelpunkt ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es kommt vor allem darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dort müssen die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der Faktor Zeit hat dabei nicht unbedingt die entscheidende Bedeutung: Es ist durchaus möglich, dass Sie weniger als 50% der Arbeitszeit im Home-Office verbringen, dort aber trotzdem der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt.

    Sie müssen das Finanzamt überzeugen, dass Ihr Home-Office der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit ist. Legen Sie dar, welche Arbeiten Sie im Arbeitszimmer erledigen müssen und wie viel Zeit Sie dort verbringen. Stellen Sie demgegenüber dar, wie viel (weniger) Arbeit Sie außerhalb der eigenen vier Wände erledigen. Denken Sie daran: Die Arbeiten im Home-Office müssen Ihre selbstständige Tätigkeit prägen!

    Diese Kosten können Sie als Freiberufler absetzen

    Wenn das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, können Sie als Freiberufler eine Vielzahl von Kosten anteilig geltend machen. Den absetzbaren Teil ermitteln Sie, indem Sie die Grundfläche des Büros ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Hauses oder der Wohnung setzen. Bei 150 qm Gesamtfläche in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung sorgt ein Büro von 20 qm dafür, dass 13,33% aller Kosten absetzbar sind.

    Wenn Sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Freiberufler anteilig absetzen wollen, dann rechnen Sie den auf das Arbeitszimmer entfallenden Flächenanteil möglichst günstig aus: Berechnen Sie die Gesamtfläche so klein wie möglich. Dachböden und Kellerräume werden bei der Berechnung der Gesamtfläche außen vor gelassen, Vorrats- und Abstellräume ebenfalls. Räume mit Dachschrägen werden nur teilweise in die Gesamtfläche mit einberechnet: Bis zu einer Decken-höhe von einem Meter fließen sie gar nicht in die Berechnung ein, bis zu einer Höhe von zwei Metern nur zur Hälfte.

    Absetzbar sind dann die folgenden Kosten anteilig:

    • Unterhaltskosten: Hierzu zählen vor allem die klassischen Betriebskosten, die Vermieter und Eigentümer gleichermaßen tragen, wie etwa Aufwendungen für Heizung, Strom, Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung oder Reinigungskosten.
    • Hypothekenzinsen: Wenn Sie Ihre Immobilie als Eigentümer finanzieren, können Sie den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil steuerlich geltend machen. Das gilt auch für alle mit dem Darlehen zusammenhängenden Kosten, wie zum Beispiel Gebühren für den Grundbucheintrag oder Schätzkosten.
    • Renovierungskosten: In Höhe des Arbeitszimmeranteils absetzbar sind auch Kosten für Renovierungen des gesamten Gebäudes, zum Beispiel für eine Fassadenerneuerung. Bei Renovierungsmaßnahmen innerhalb des Gebäudes ist zu unterscheiden: Werden Bereiche renoviert, die – wie zum Beispiel der Flur oder das Treppenhaus – privat und beruflich genutzt werden (Allgemeinflächen), sind die Kosten in Höhe des Arbeitszimmeranteils absetzbar. Bei der Renovierung von Wohnräumen hingegen sind die Kosten nicht anteilig absetzbar.
    • Abschreibungen: In Höhe des Arbeitszimmeranteils absetzbar ist auch die Abschreibung des Gebäudes. Die lineare Abschreibung liegt in aller Regel bei 2% bei nach 1924 fertiggestellten Immobilien, bei älteren Gebäuden beträgt sie 2,5%.
    • Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers: Neben der funktionalen Ausstattung des Büros mit Schreibtisch, Besprechungstisch und Schreibtischlampe können auch alle Gegenstände steuerlich geltend gemacht werden, die quasi zum Raum gehören: Das sind zum Beispiel Lampen, Gardinen oder Vorhänge.

    Dieser Beitrag ist eine gekürzte Fassung eines gleichnamigen Artikels aus dem Infomagazin „Steuertipps konkret für Selbstständige“ (Ausgabe 7/2012).

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    Maike Backhaus
    • Website

    Maike Backhaus, Jahrgang 1976, schreibt seit dem Ende ihres Jurastudiums als Fachredakteurin beim „Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag“ (Wolters Kluwer Deutschland/www.steuertipps.de). Ihre Themen sind dort vor allem Steuerrecht für Freiberufler und Arbeitnehmer. An ihrer Arbeit gefällt ihr besonders, dass das Steuerrecht immer wieder neue Überraschungen bereithält sowie die Aufgabe, die oft trockene und/oder komplizierte Materie für alle verständlich darzustellen.

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    4 Kommentare

    1. Marina on 5. Januar 2014 20:55

      Interessant! kann man was von den steuern absetzten, wenn man einen 450 Euro-Job als Home-Office ausübt?

      Reply
    2. Salim86 on 6. Januar 2014 11:04

      Hallo Marina, und das nicht nur bei einem 450 Euro Job. Bei jeder Beschäftigung, die auf selbständiger Basis von zuhause aus durchgeführt wird, ist es möglich, das Büro steuerlich geltend zu machen, vorausgesetzt, dass das Zimmer einen abgeschlossenen Raum darstellt. Viele Grüße Salim

      Reply
    3. Thomas on 15. Februar 2014 11:49

      Ich hätte eine Frage zur anteiligen Geltungmachung von Hypothekenzinsen. Mir wurde von einem Steuerberater gesagt, dass dadurch das Arbeitszimmer in das Betriebsvermögen augenommen wird. Was passiert denn dann mit diesem Betriebsvermögen bei einer Geschäftsaufgabe? Muss das Arbeitszimmer dann in das Privatvermögen überführen werden und als Einnahme versteuert werden? Bei einem Gebäudewert von 350.000 EUR und z.B. 13% Arbeitszimmeranteil wären dass ca. 45.000 EUR, die als Einnahmen zu versteuern sind.

      Reply
    4. Maike Backhaus on 28. Februar 2014 12:05

      Hallo Thomas,
      ganz so eindeutig ist es leider nicht:
      Ob ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer notwendiges Betriebsvermögen ist, hängt nicht vom Geltendmachen anteiliger Schuldzinsen ab. Wenn das Gebäude dem Unternehmer gehört und er einen Raum betrieblich nutzt, gehört dieser Raum zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ein Wahlrecht gibt es da nicht. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Falls die Fläche nicht mehr als 20% ausmacht und der anteilige Wert höchstens 20.500 Euro beträgt, kann der Raum als Privatvermögen behandelt werden (§ 8 EStDV).
      In Ihrem Beispiel ist zwar die prozentuale Grenze mit einem Anteil von 13% eingehalten, jedoch nicht die absolute, da der anteilige Wert bei 45.000 Euro liegt.
      Bei einer Betriebsaufgabe gibt es unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestalter 55 oder Erwerbsunfähigkeit) einen Aufgabefreibetrag von 45.000 Euro. Abgesehen davon ist jedoch nicht der Marktwert des betrieblichen Raums als Betriebseinnahme zu erfassen, sondern nur die Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerlichen Buchwert. Das ist der Einlagewert bzw. Anschaffungskosten abzgl. bisheriger Abschreibungen.
      Viele Grüße
      Maike Backhaus

      Reply

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