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    Lieferscheine aufbewahren – ja oder nein?

    1
    Unser Autor: Martina Zimmermann-Brase am 19. Juni 2018 Steuer

    Manchmal tut sich auch etwas Positives in der Gesetzgebung: Rückwirkend zum 01.01.2017 verkürzten sich die steuerlichen Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen.

    Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung.

    Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.

    Künftige Regelung

    Leitfaden Rechnungen erstellen

    Servicebereich

    Mehr Informationen zum Thema Rechnungen finden Sie in unserem Service-Bereich. Hier erfahren Sie, worauf Sie bei der Erstellung von Rechnungen achten sollten und Fehler vermeiden können.

    Leitfaden Rechnungen erstellen
    Bislang waren Lieferscheine auch dann aufzubewahren, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht beträgt (gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO) sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden.
    Künftig wird auf die Aufbewahrung von Lieferscheinen verzichtet, wenn deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist.

    Zu beachten ist, dass eine erstmalige Anwendung der neuen Aufbewahrungsfristen auf Lieferscheine erfolgt, deren Aufbewahrungspflicht nach der bislang geltenden Regelung bis zum 31.12.2016 noch nicht abgelaufen ist

    Tipp:

    Erfolgt bei den Rechnungsangaben ein Verweis auf Lieferscheine, sind diese Bestandteil der Rechnung und somit auch künftig 10 Jahre aufzubewahren.

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    Martina Zimmermann-Brase
    • Website

    Martina Zimmermann-Brase ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und geschäftsführende Partnerin der Zimmermann-Brase + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB. Mit ihrem eingespielten Team bietet die Kanzlei Lösungen über das reine Steuerrecht hinaus an. Von der klassischen Steuerberatungsleistung, über ein breites Angebot betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen, bis hin zu Themenbereichen wie Umstrukturierung oder steuerliche Aspekte der Erbregelung berät sie vorausschauend und abgestimmt auf die individuelle Situation, Wünsche und Anforderungen.

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    Ein Kommentar

    1. Thomas on 4. Februar 2019 10:49

      Finde es im Angesicht der technischen Entwicklungen eigentlich auch passend, dass man die Fristen für die Aufbewahrungsfrist etwas zurücklegt. Normalerweise ist es auch nicht sehr praktikabel, solche dinge händisch zu sortieren und darüber Buch zu halten. Selbst bei kleineren Firmen kommt da schon ein Haufen an „Papierkram“ zusammen, welcher unter Umständen viel zeit fressen kann und mit der Zeit auch sehr komplex werden kann. Normalerweise nutzen wir bei uns auch eine automatisierte Rechnungsverarbeitung, welche uns dahingehend unter die Arme greift. Ich weiß gar nicht, wie ich meine ganzen Rechnungen etc. ohne Software organisieren würde. Das würde schon viel Arbeit für mich bedeuten.

      Reply
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