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    Selbständigkeit und Minijobber (Teil 2): Ab 2017 müssen Sie neu rechnen

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    Unser Autor: Maike Backhaus am 4. August 2016 Steuer

    Ab 2017 soll der Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde auf 8,84 Euro pro Stunde steigen. Wer einen Minijobber beschäftigt, muss dann neu rechnen – und sich an den Gedanken gewöhnen, dass der Mitarbeiter weniger Stunden arbeiten darf!

    Für Minijobber gibt es weder einen Höchstbetrag beim Stundenlohn noch eine wöchentliche Arbeitszeitgrenze. Aber: Auch einem Minijobber steht der Mindestlohn aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge sowie seit 2015 der gesetzliche Mindestlohn zu.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Wirtschaftsbereiche, nur übergangsweise gibt es für einzelne Branchen Ausnahmen davon. Anders als bei tarifvertraglichen Ansprüchen ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn arbeitsrechtlich nicht zulässig.

    Der Mindestlohn begrenzt damit faktisch die monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers:

    • Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde kann der Minijobber 52 Stunden im Monat arbeiten (52 × 8,50 Euro = 442 Euro). Damit bleibt er unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Bei 53 Arbeitsstunden kommt er auf einen Monatslohn von 450,50 Euro – die Grenze wird überschritten und das Arbeitsverhältnis darf nicht mehr als Minijob abgerechnet werden.
    • Bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde kann der Minijobber nur noch 50 Stunden im Monat arbeiten (50 × 8,84 Euro = 442 Euro), bei 51 Arbeitsstunden ergibt sich ein Monatslohn von 450,84 Euro.

    Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten nutzen!

    Bei vielen Minijobs fällt die Arbeit nicht regelmäßig an, sondern es gibt erhebliche saisonale oder betriebsbedingte Schwankungen.

    Eine Alternative zu dem daraus resultierenden schwankenden monatlichen Arbeitslohn ist die Verstetigung des Arbeitslohns: Schon seit 2009 sind auch für Minijobber flexible Arbeitszeitregelungen über Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten möglich. Dabei erfolgt bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich über ein Arbeitszeitkonto, sodass monatlich ein gleichbleibender Arbeitslohn gezahlt werden kann.

    Das ermöglicht gerade kleineren Unternehmen mit geringfügig entlohnten Beschäftigten interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

    Folgende Regeln müssen dabei beachtet werden:

    1.       Die Gleitzeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden, wobei vor allem geregelt werden muss, in welchem Ausmaß eine Übertragung von Plus- oder Minusstunden in die Zukunft möglich ist.

    2.       Sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Sozialversicherung gilt hier das Zuflussprinzip. Das bedeutet: Lohnsteuer und pauschale Sozialabgaben sind jeden Monat vom gleichbleibenden Arbeitslohn abzuführen.

    3.       Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

    4.       Zwar dürfen auf dem Gleitzeitkonto im Grundsatz auch auf Dauer Plusstunden angesammelt werden, allerdings dürfen innerhalb eines Beschäftigungsjahres nicht so viele Plusstunden auf dem Konto stehen, dass dadurch die Monatsgrenze von durchschnittlich 450 Euro oder die Jahresgrenze von 5.400 Euro überschritten würde.

    Arbeitszeitkonten und Mindestlohn

    Wer jetzt befürchtet, durch Arbeitszeitkonto-Regelungen mit den Vorschriften zum Mindestlohn in Konflikt zu kommen, hat Glück – Dank einer Sonderregelung ist diese Gestaltung unproblematisch.

    Nachzulesen ist das in § 2 Abs. 2 Mindestlohngesetz: Nach dieser Vorschrift sind Mehrarbeitsstunden, die auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellt wurden, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Die Plusstunden können also in die Zukunft verschoben werden, ohne dass es Probleme mit dem Mindestlohn gibt. Denken Sie dabei aber bitte immer an die oben genannten Regeln 3 und 4!

    Eine Übersicht zu den 10 wichtigsten Praxisfragen zu der Beschäftigung von Minijobbern finden Sie in Teil 1.

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    Maike Backhaus
    • Website

    Maike Backhaus, Jahrgang 1976, schreibt seit dem Ende ihres Jurastudiums als Fachredakteurin beim „Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag“ (Wolters Kluwer Deutschland/www.steuertipps.de). Ihre Themen sind dort vor allem Steuerrecht für Freiberufler und Arbeitnehmer. An ihrer Arbeit gefällt ihr besonders, dass das Steuerrecht immer wieder neue Überraschungen bereithält sowie die Aufgabe, die oft trockene und/oder komplizierte Materie für alle verständlich darzustellen.

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    Ein Kommentar

    1. R.Janssen on 9. August 2017 8:20

      Denn, wie man sagt, wo Geld vorangeht, sind alle Wege offen.
      William Shakespeare

      Reply
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