Monat: Oktober 2011

Wird man vor die Wahl gestellt, sich zwischen zwei absolut gleichwertigen Produkten zu entscheiden, bei denen allein der Preis erheblich variiert, so wird man selbstverständlich das wesentlich günstigere Angebot wählen. So fällt auch die Entscheidung zwischen gebrauchter und neuer Software oft sehr leicht. Durch den Erwerb der gebrauchten Software kann bis zu 50 % des Preises eingespart werden. Was kann da noch kommen, dass man letztendlich doch die Entscheidung zugunsten der Neuware fällt? Oftmals sind es die rechtlichen Unsicherheiten, die Unternehmen und Freelancer von dieser wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung abhalten.

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Das Projekt hat längst begonnen. Sogar die in Auftrag gegebene Software hat der IT-Dienstleister schon programmiert. Dann das böse Erwachen: 30.000 Ausweise funktionieren nicht – und auf einmal stehen 23.000 Euro Schadenersatzforderung im Raum… Vermögensschadenspezialist Ralph Günther schildert den Schadenfall und nimmt zwei wichtige Punkte unter die Lupe: Warum die IT-Haftpflicht echte Vermögensschäden absichern sollte und warum es auch auf die Vorumsatzdeckung ankommt.

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Alle Jahre wieder beschenken wir zu Weihnachten nicht nur Freunde und Verwandte. Auch unsere Geschäftsfreunde und Kunden bedenken wir gerne mit kleineren und teilweise auch größeren Präsenten, um unsere Wertschätzung für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr auszudrücken. Doch wie viel Geld darf man eigentlich für ein Weihnachtsgeschenk an einen Geschäftspartner ausgeben? Welche Richtlinien gilt es zu beachten, damit auch in diesem Jahr das Weihnachtsgeschenk an den Geschäftspartner nicht zu einer Irritation führt, oder dadurch gar rechtliche Konsequenzen entstehen? Der Fachjournalist für Informatik Jan Elsner hat in seinem Beitrag für das SOLCOM Online Magazin zusammengetragen, welche Richtlinien beim weihnachtlichen Beschenken beachtet werden müssen.

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Da der Einsatz von Open Source Software (OSS), auch als Bestandteil von propietärer Software, immer mehr zunimmt, verfasste Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz, eine Reihe bezüglich der rechtlichen Risiken und Lösungswege bei der Verwendung von OSS. Nach der Haftungsthematik hinsichtlich Fehler in der OSS, die Verletzung von Rechten Dritter und der Frage, wie verhindert werden kann, dass der IT-Freelancer bei Verwendung von OSS gezwungen wird, auch seine Eigenentwicklung als OSS zu vertreiben, geht es in diesem vierten und letzten Teil um die persönliche Haftung des IT-Freelancers (auch wenn er als GmbH oder UG handelt) beim Einsatz von Open Source Software.

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Ende August 2011 befragten wir 6.449 Abonnenten des SOLCOM Online Magazins zum Thema „Kostenfaktor Krankheit“ und wollten u.a. gerne von Ihnen wissen, wie sich Freiberufler und Selbstständige aus Informationstechnologie und Ingenieurwesen für den Ernstfall rüsten, welches Ihr präferiertes Versicherungssystem ist und wie hoch Sie den eigenen Verdienstausfall einschätzen, falls der Krankheitsfall eintritt. In dieser Studie möchten wir Ihnen die Ergebnisse aus der Auswertung von 115 Teilnehmern vorstellen.

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Käufer von Computerprogrammen, insbesondere von Individualsoftware, sind nicht selten in hohem Maße abhängig von deren Funktionalität. Häufig erledigt die Software komplexe und kritische Aufgaben, die für ein Unternehmen überlebenswichtig sind. Um die Ablauffähigkeit der Software im Unternehmen sicherzustellen, schließen viele Firmen daher Wartungsverträge mit externen Dienstleistern. Der Inhalt solcher Wartungsverträge kann ganz unterschiedlicher Art sein und von einfacher Installationshilfe und Telefonsupport, über ein Abonnement für Updates, bis hin zur Programmerweiterung oder Weiterentwicklung reichen. Auch Kombinationen oder „rundum-sorglos Pakete“ gibt es in der Praxis. Rechtsanwalt Thomas Feil und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler zeigen in ihrem gemeinsamen Beitrag im SOLCOM Newsletter die rechtliche Problemstellung auf und weisen auf mögliche Risiken hin.

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Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential“ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang zu den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.

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Wie Rechtsanwalt Markus Timm bereits im vorangegangenen Artikel „ IT-Sicherheit im Unternehmen: Chefsache und Haftungspotential “ aufzeigte, steht die IT-Sicherheit eines Unternehmens in engem Zusammenhang mit den Regeln des Datenschutzes. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen, ihre EDV-Umgebung derart zu gestalten, dass der Einzelne vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch unsachgemäßen Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt wird. Mit dieser Aufgabe werden häufig IT-Freelancer betraut, was nicht geringe Anforderungen an deren Know-how in Bezug auf das BDSG stellt.

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Durch die rasante Entwicklung in der Informationstechnologie und der dadurch wachsenden Bedrohungen (wie z.B. durch Viren) ist die Bedeutung der IT-Sicherheit, insbesondere auch in Unternehmen, deutlich gestiegen. Der Gesetzgeber hat dabei relativ eindeutig geregelt, wer für einen entstandenen Schaden im Zweifelsfall haftet. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auch IT-Freelancer können im Schadensfall zur Haftung herangezogen werden. Rechtsanwalt Markus Timm führt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage auf, in welchem Umfang IT-Sicherheit heutzutage von Unternehmen gewährleistet werden muss und welche Chancen und Risiken für externe IT-Dienstleister dadurch im IT-Bereich entstehen.

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